RRB Nr. 1058/2023
Unterhaltsgenossenschaft Rüti, Gründung, Unterhaltsregelung; Entwässerungsgenossenschaft Langacker, Auflösung
September 13, 2023German3 min
Source zh.ch
Unterhaltsgenossenschaft Rüti, Gründung, Unterhaltsregelung; Entwässerungsgenossenschaft Langacker, Auflösung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. September 2023
1058. Unterhaltsgenossenschaft Rüti (Gründung, Unterhalts-
Erwägungen
regelung); Entwässerungsgenossenschaft Langacker (Auflösung) Am 2. November 2022 stimmten die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der Gründung der Unterhaltsgenossenschaft Rüti sowie den vorliegenden Statuten zu. Der Unterhaltsplan, der Statuten- entwurf, das Protokoll der Orientierungsversammlung vom 22. Juni 2022 und die dazugehörenden Verzeichnisse lagen vom 15. August bis 14. Sep- tember 2022 öffentlich auf. Es wurden acht Einsprachen gegen die Auf- lageakten eingereicht, sämtliche Einsprachen konnten einvernehmlich erledigt werden. Der Gründungsbeschluss vom 2. November 2022 ist zu genehmigen. Die Statuten der Unterhaltsgenossenschaft Rüti vom 2. No- vember 2022 entsprechen den gesetzlichen Erfordernissen und sind, zu- sammen mit dem Unterhaltsplan vom 18. August 2023, Massstab 1:5000, ebenfalls zu genehmigen. Sämtliche sich im Beizugsgebiet befindenden Flurwege wurden im Zuge der Gründung der Unterhaltsgenossenschaft Rüti gemäss § 129 des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 (LG, LS 910.1) in Ge- nossenschaftswege umgewandelt (§ 115 Abs. 6 LG). Die innerhalb des Beizugsgebietes der Unterhaltsgenossenschaft Rüti gelegene, noch bestehende, seit längerer Zeit jedoch nicht mehr aktive Entwässerungsgenossenschaft «Langacker» (Kt. Ktr. Nr. 595) wurde durch den Gemeinderat Rüti, vorbehältlich der Genehmigung durch den Re- gierungsrat, mit Beschluss vom 18. April 2023 aufgelöst. Der Beschluss wurde am 28. April 2023 veröffentlicht. Die Anlagen dieser Genossen- schaft werden zukünftig durch die Unterhaltsgenossenschaft Rüti unter- halten. Die noch vorhandenen Vermögen der Genossenschaft fallen gemäss § 53 Abs. 5 LG an die Unterhaltsgenossenschaft Rüti als Nachfolgeorga- nisation. Die Entwässerungsgenossenschaften «Langacker» (Kt. Ktr. Nr. 595) ist für aufgelöst zu erklären.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Gründungsbeschluss der Unterhaltsgenossenschaft Rüti vom 2. November 2022 wird genehmigt. Das Grundbuchamt Wald wird eingeladen, die «Mitgliedschaft in der Unterhaltsgenossenschaft Rüti» gemäss dem Parzellenverzeichnis vom 18. August 2023 auf allen Parzellen im Beizugsgebiet anzumerken.
II. Die Statuten der Unterhaltsgenossenschaft Rüti vom 2. Novem- ber 2022 und der Unterhaltsplan, Massstab 1:5000, vom 18. August 2023 werden genehmigt.
III. Dem Übergang von Eigentum und Unterhalt an den Anlagen ge- mäss dem Unterhaltsplan vom 18. August 2023 an die Unterhaltsgenossen- schaft Rüti wird zugestimmt. Sie ist für den dauernden sachgemässen Unterhalt der übernommenen Anlagen verantwortlich.
IV. Die Entwässerungsgenossenschaft «Langacker» (Kt. Ktr. Nr. 595) wird für aufgelöst erklärt.
V. Das Grundbuchamt Wald wird eingeladen, die entsprechende An- merkung zu löschen.
VI. Das Grundbuchamt Wald wird eingeladen, bei den Wegen gemäss Wegverzeichnis vom 18. August 2023 die Unterhaltsgenossenschaft Rüti als neue Eigentümerin einzutragen.
VII. Der Vorstand der Unterhaltsgenossenschaft Rüti wird eingeladen, ein Exemplar des Unterhaltsplans vom 18. August 2023 zusammen mit einem Exemplar der Statuten im Archiv der Gemeinde Rüti aufzube- wahren.
VIII. Der Vorstand der Unterhaltsgenossenschaft Rüti wird einge- laden, Änderungen und Ergänzungen periodisch nachtragen zu lassen und diese dem Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Landwirtschaft bzw. Abteilung Wald, unaufgefordert mitzuteilen.
IX. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
X. Mitteilung an – Unterhaltsgenossenschaft Rüti, Thomas Stauber, Unter-Moos 1, 8630 Rüti – Bezirksrat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil – Gemeinderat Rüti, Breitenhofstrasse 30, 8630 Rüti – Grundbuchamt Wald, Rosenthalstrasse 7a, Postfach, 8636 Wald – Gossweiler Ingenieure AG, Bahnhofstrasse 73, 8620 Wetzikon – Baudirektion
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli