RRB Nr. 106/2010
Meliorationsgenossenschaft, Wetzikon-Süd, Unterhaltsorganisationen, Auflösung, Genehmigung
January 27, 2010German5 min
Source zh.ch
Meliorationsgenossenschaft, Wetzikon-Süd, Unterhaltsorganisationen, Auflösung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Januar 2010
106. Meliorationen (Meliorationsgenossenschaft Wetzikon-Süd,
Erwägungen
Auflösung, Unterhaltsordnung) Von 1997–2006 ist in der Gemeinde Wetzikon durch die Meliorations- genossenschaft Wetzikon-Süd eine Güterzusammenlegung durchge- führt worden (RRB Nrn. 858/1999 und 1323/2006). Vorgängig wurden im Perimetergebiet Bodenverbesserungsanlagen folgender Genossen- schaften durch den Staat unterstützt: Kt. Ktr. Nr. 608, Drainagegenossenschaft Steinacker, 1919 1121, Entwässerungsgenossenschaft Linggenberg, 1942 1185, Entwässerungsgenossenschaft Neubruch-Robank, 1942 1405, Entwässerungsgenossenschaft Fochenmatt, 1945 Der Unterhalt dieser früher und der im Verlauf der Güterzusammen- legung Wetzikon-Süd erstellten Anlagen ist im Sinne der §§ 100 ff. des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 (LG) sicherzustellen. Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben an der Schlussversammlung vom 28. November 2006 die Übergabe der erstellten Anlagen an die gleichentags gegründete Unterhaltsgenossen- schaft Wetzikon-Süd sowie die Auflösung der Meliorationsgenossen- schaft Wetzikon-Süd beschlossen. Der Bestand der oben genannten Genossenschaften ist unsicher, da das Grundeigentum inzwischen ge- wechselt hat. Diese Unterhaltsträger sind deshalb, sofern sie sich nicht selbst aufgelöst haben, im Sinne von § 100 Abs. 2 LG für aufgelöst zu er- klären. Ein Teil der Drainagehauptleitungen wurde in der Zwischenzeit von der Politischen Gemeinde Wetzikon übernommen. Der Unterhalts- plan ist entsprechend angepasst worden. Die von der Unterhaltsgenos- senschaft Wetzikon-Süd vorgelegten Statuten und der Unterhaltsplan 1 : 5000 vom 18. November 2009 entsprechen den gesetzlichen Erforder- nissen und können genehmigt werden. Mit RRB Nr. 858/1999, Dispositiv VI, wurde an die Subventionsleis- tung der Güter- und Waldzusammenlegung Wetzikon-Süd die Auflage geknüpft, dass nach Abschluss des Unternehmens eine Unterhaltsgenos- senschaft (§ 100 LG) zu bilden ist, um den Unterhalt der geschaffenen Anlagen sicherzustellen. Zu diesem Zweck wurde von der Subvention des Kantons Fr. 20 000 als unverzinsliche Garantiesumme zurückbehal- ten. Die Meliorationsgenossenschaft Wetzikon-Süd hat diese Auflage erfüllt; der Betrag von Fr. 20 000 ist daher zulasten des Buchungskreises 8820, Abteilung Landwirtschaft, Konto 2006 0 00000, Depotgelder und Kautionen, auszurichten.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Auflösungsbeschluss der Meliorationsgenossenschaft Wetzikon- Süd vom 28. November 2006 wird genehmigt.
II. Die früheren Unterhaltsorganisationen Drainagegenossenschaft Steinacker, Entwässerungsgenossenschaft Linggenberg, Entwässerungs- genossenschaft Neubruch-Robank und Entwässerungsgenossenschaft Fochenmatt im Beizugsgebiet der Landumlegung Wetzikon-Süd werden für aufgelöst erklärt.
III. Dem Übergang des Eigentums an den Anlagen gemäss Unterhalts- plan 1 : 5000 vom 18. November 2009 an die neu gegründete Unterhalts- genossenschaft Wetzikon-Süd wird zugestimmt. Die Unterhaltsgenos- senschaft Wetzikon-Süd ist für den dauernden sachgemässen Unterhalt der übernommenen Anlagen verantwortlich.
IV. Die Unterhaltsordnung der Unterhaltsgenossenschaft Wetzikon- Süd vom 28. November 2006 und der dazugehörige Unterhaltsplan 1 : 5000 vom 18. November 2009 werden genehmigt.
V. Die Unterhaltsgenossenschaft Wetzikon-Süd hat sich innert sechs Monaten nach der Mitteilung dieses Beschlusses durch ein Zeugnis des Grundbuchamtes Wetzikon beim Amt für Landschaft und Natur, über die Anmeldung der folgenden Grundbuchgeschäfte auszuweisen: a) Löschung der alten, sich auf die Rechtsvorgängerinnen der Unter- haltsgenossenschaft beziehenden Mitgliedschaftsanmerkungen und der Anmerkung Bewilligungspflicht bei Handänderungen. Die Anmerkun- gen Teilungsbeschränkung, Zweckentfremdungsverbot mit Rückzah- lungspflicht und Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht bleiben be- stehen. b) Anmerkung der Mitgliedschaft bei der Unterhaltsgenossenschaft Wetzikon-Süd bei allen gemäss Unterhaltsplan 1 : 5000 beigezogenen Grundstücken. c) Eintragung des Eigentums der Genossenschaft an den Wegen.
VI. Der Vorstand der Unterhaltsgenossenschaft Wetzikon-Süd wird eingeladen, ein Exemplar des Unterhaltsplans vom 18. November 2009 zusammen mit dem Original der Statuten im Gemeindearchiv aufzube- wahren. Statuten und Pläne sind zudem wie folgt zuzustellen: an das Amt für Landschaft und Natur, Abteilungen Landwirtschaft bzw. Wald, je ein Plan und fünf Statutenexemplare, an die Stadt Wetzikon ein Plan und ein Statutenexemplar sowie an das Grundbuchamt Wetzikon ein Plan und zehn Statutenexemplare.
VII. Der Vorstand der Unterhaltsgenossenschaft wird verpflichtet: 1. alljährlich eine Generalversammlung einzuberufen, an der die Rechnung des abgelaufenen Jahres und der Voranschlag für den Unter- halt der Anlagen im kommenden Jahr zu genehmigen und gegebenen- falls die Unterhaltsbeiträge festzulegen sind; 2. für Perimeteränderungen und für Entlassungen aus der Mitglied- schaft sowie für jede Aufhebung, Veräusserung oder Änderung von Bodenverbesserungsanlagen die Bewilligung des Amtes für Landschaft und Natur einzuholen; 3. Änderungen und Ergänzungen des Unterhaltsplans periodisch in den Plankopien nachtragen zu lassen; 4. dem Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Landwirtschaft, den Jahresbericht und den Auszug aus der Jahresrechnung einzureichen.
VIII. Dem Amt für Landschaft und Natur, Abteilungen Landwirt- schaft bzw. Wald, obliegt die technische Oberaufsicht über die Anlagen der Unterhaltsgenossenschaft.
IX. Der Bezirksrat Hinwil wird eingeladen, als Aufsichtsbehörde die Rechnungsführung der Unterhaltsgenossenschaft Wetzikon-Süd gemäss § 22 der kantonalen Bodenverbesserungs-Verordnung vom 28. Novem- ber 1979 alle zwei Jahre zu überprüfen und dem Amt für Landschaft und Natur einen kurzen Bericht einzureichen.
X. Die Baudirektion wird beauftragt, den von der zugesicherten Sub- vention des Kantons als Garantiesumme zurückbehaltenen Restbetrag von Fr. 20 000 an die Unterhaltsgenossenschaft Wetzikon-Süd auszu- richten.
XI. Mitteilung an die Unterhaltsgenossenschaft Wetzikon-Süd (Prä- sident: Felix Holenstein, Schönenwerdstrasse 46, 8620 Wetzikon [E]), die Meliorationsgenossenschaft Wetzikon-Süd (Präsident: Max Hom- berger, Bertschikerstrasse 26, 8620 Wetzikon [E]), den Gemeinderat Wetzikon, Bahnhofstrasse 167, 8622 Wetzikon, den Bezirksrat Hinwil, Bezirksgebäude, 8340 Hinwil, das Notariat und Grundbuchamt Wetzi- kon, Turnhallenstrasse 2, 8620 Wetzikon, sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi