RRB Nr. 106/2014
Gemeindewesen, Stadt Schlieren, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
January 29, 2014German2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Januar 2014
106. Gemeindeordnung (Stadt Schlieren)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Stadt Schlieren haben am 22. September 2013 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Die Änderungen umfassen insbesondere eine neue Bestimmung über den Stadtrichter bzw. die Stadtrichterin sowie die Regelung der Wei- sungsunabhängigkeit der mit dem Übertretungsstrafrecht beauftragten Verwaltungsangestellten. Weitere Änderungen betreffen die Verschie- bung des Zeitpunkts der Wahl des Büros des Gemeindeparlaments in den Zwischenjahren, die Anpassung des Antragsrechts der Schulpflege an die Anforderungen des Gemeindegesetzes, die Regelung der Ver- tretung der Lehrerschaft an den Sitzungen der Schulpflege sowie die Anpassung der Bestimmung über den Friedensrichter bzw. die Friedens- richterin an das übergeordnete Recht. Sodann wurde der im Zusammen- hang mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht erfolgte Wegfall des Vormundschaftswesens aus dem Zuständigkeitsbereich der Sozialbehörde abgebildet. Schliesslich wurde die Zuständigkeit zur Be- schlussfassung über den kommunalen Energieplan vom Stadtrat auf das Gemeindeparlament übertragen.
3. Die geänderten Bestimmungen der Gemeindeordnung geben zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu geneh- migen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Schlieren am 22. Septem- ber 2013 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat Schlieren, Stadtverwaltung, Freie- strasse 6, Postfach, 8952 Schlieren, den Bezirksrat Dietikon, Bahn- hofplatz 10, 8953 Dietikon, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi