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Decision

RRB Nr. 1063/2022

Kantonale Volksabstimmung vom 27. November 2022, Anordnung

August 24, 2022German2 min

Source zh.ch

Kantonale Volksabstimmung vom 27. November 2022, Anordnung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. August 2022

1063. Beschluss des Regierungsrates über die Anordnung

Erwägungen

der kantonalen Volksabstimmung vom 27. November 2022

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die kantonale Volksabstimmung über die Vorlagen A. Kantonale Volksinitiative «Gerechtigkeit schaffen – Krankenkassen-Prämienabzug der Realität anpassen (Gerechtigkeitsinitiative)» (ABl 2019-08-23) B. Gegenvorschlag des Kantonsrates Steuergesetz (StG) (Änderung vom 16. Mai 2022; Gegenvorschlag zur «Gerechtig- keitsinitiative») (ABl 2022-05-27) wird auf Sonntag, den 27. November 2022, angesetzt.

II. Den Stimmberechtigten werden die nachstehenden Fragen zur Beantwortung mit Ja oder Nein vorgelegt: Stimmzettel Stimmen Sie folgenden Vorlagen zu? A Kantonale Volksinitiative «Gerechtigkeit schaffen – Krankenkassen-Prämienabzug der Realität anpassen (Gerechtigkeitsinitiative)» B Gegenvorschlag des Kantonsrates Steuergesetz (StG) (Änderung vom 16. Mai 2022; Gegenvorschlag zur «Gerechtigkeitsini- tiative») C Stichfrage: Welche der beiden Vorlagen soll in Kraft treten, falls so- wohl die Kantonale Volksinitiative als auch der Gegenvorschlag des Kantonsrates angenommen werden? Zutreffendes ankreuzen: Vorlage A (Kantonale Volksinitiative) Vorlage B (Gegenvorschlag des Kantonsrates) Sie können die Frage C auch dann beantworten, wenn Sie bei den Fragen A und B mit Nein gestimmt oder auf eine Stimmabgabe verzichtet haben.

III. Die Wahlbüros übermitteln die Abstimmungsergebnisse am Ab- stimmungstag bis spätestens 16.00 Uhr dem kantonalen Abstimmungs- büro mit der Wahl- und Abstimmungssoftware WABSTI.

IV. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss den Prä- sidentinnen und Präsidenten der Stadt- und Gemeinderäte als Vorste- hende der Wahlbüros mitzuteilen.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen, von der Veröf- fentlichung im Amtsblatt an gerechnet, schriftlich Einsprache beim Regierungsrat erhoben werden (§ 10d Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959). VI. Veröffentlichung im Amtsblatt.

VII. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, das Sta- tistische Amt als kantonales Abstimmungsbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli