RRB Nr. 1073/2021
Konferenz der Kantonsregierungen, Plenarversammlung vom 23. September 2021, Ermächtigung
September 22, 2021German16 min
Source zh.ch
Konferenz der Kantonsregierungen, Plenarversammlung vom 23. September 2021, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. September 2021
1073. Konferenz der Kantonsregierungen, Plenarversammlung, Ermächtigung Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) hält in der Regel viermal jährlich eine Plenarversammlung ab. Gemäss § 24 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (LS 172.11) erfordern Stellungnahmen des Regierungsrates, die eines seiner Mitglieder in der Plenarversammlung der KdK abgibt, einen vor- gängigen Beschluss des Regierungsrates. Der vorliegende Beschluss er- folgt im Hinblick auf die Plenarversammlung vom 23. September 2021. Die Geschäfte einer Plenarversammlung unterteilen sich in Organisa- tionsgeschäfte, Blockgeschäfte, Einzelgeschäfte und Varia.
Organisationsgeschäfte
Erwägungen
6. Kommunikationskonzept KdK: Aktualisierung Der Plenarversammlung vom 23. September 2021 wird eine Aktuali- sierung des aus dem Jahr 2013 stammenden Kommunikationskonzepts be- antragt, das zusammen mit dem Massnahmenplan den Referenzrahmen für alle externen Kommunikationsaktivitäten der KdK bildet. Das Kon- zept (siehe Beilage 6a) umfasst folgende aktualisierte Kommunikations- ziele und -grundsätze:
1. Bekanntmachung der Stellungnahmen, Entscheide und Lösungsvor- schläge der Kantonsregierungen: Die Stellungnahmen, Entscheide und Lösungsvorschläge der Kantone sind den massgeblichen Entschei- dungsträgerinnen und -trägern sowie den Medien bekannt, sie werden verstanden und in den Entscheidprozessen berücksichtigt. Dabei wer- den sie als politisch breit abgestützt, sektorübergreifend und repräsen- tativ für die Haltung der Kantone wahrgenommen.
2. Positionierung der Kantone als (bundes)politische Akteure: Die Kan- tone werden im politisch-medialen Umfeld, aber auch in der breiten Öffentlichkeit als proaktive, kompetente, innovative, partnerschaftli- che und für die Entwicklung der Schweiz insgesamt vorteilhafte (bun- des)politische Akteure wahrgenommen. Dabei wird bekräftigt, dass die Kantone konstitutive Partner im Bundesstaat sind (Art. 45 und 55 BV).
3. G esellschaftliche Verankerung des Föderalismus: In der Schweizer Öffentlichkeit wird der Föderalismus als das historisch gewachsene und alternativlose politische Ordnungsmodell der Schweiz wahrge- nommen. Die Funktionsweisen und Strukturen des Föderalismus sind in den Grundzügen bekannt und werden in politischer, sozialer, ökono- mischer und kultureller Hinsicht als vorteilhaft aufgefasst. Zur Umsetzung dieser Ziele beabsichtigt die KdK unter anderem, neu auch über den Mikrobloggingdienst Twitter zu kommunizieren. Haltung des Kantons Zürich Der Aktualisierung des Kommunikationskonzepts kann zugestimmt werden. Es ist allerdings darauf zu achten, dass die KdK in erster Linie ein Sprachrohr der Kantone gegenüber den Bundesbehörden bleibt und die Ressourcen gezielt dort eingesetzt werden. In Zusammenhang mit dem Ziel «gesellschaftliche Verankerung des Föderalismus» sind Doppel- spurigkeiten mit den entsprechenden Aktivitäten der ch Stiftung zu ver- meiden. Bei den übrigen Traktanden unter diesem Titel handelt es sich um Ge- schäfte zur Kenntnisnahme (4, 5 und 7) sowie unbestrittene Wahl- (3) und Genehmigungsgeschäfte (2), die keiner Bemerkungen oder Stellung- nahme bedürfen.
Blockgeschäfte Bei den Traktanden unter diesem Titel (8–16) handelt es sich aus- schliesslich um Geschäfte zur Kenntnisnahme, die keiner Bemerkungen oder Stellungnahme bedürfen.
Einzelgeschäfte
17.2 Covid-19-Pandemie: Volksabstimmung zur Änderung vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes: Verabschiedung Positionsbezug Am 13. Juni 2021 haben die Stimmberechtigten das Covid-19-Gesetz gutgeheissen. Im Anschluss daran ist jedoch bereits ein zweites Referen- dum gegen eine Änderung dieses Gesetzes zustande gekommen. Davon betroffen sind die Änderungen, die von den eidgenössischen Räten im März 2021 beschlossen wurden und aufgrund der Dringlichkeit des Ge- setzes sofort in Kraft getreten sind. Im Grundsatz ist das Gesetz bis Ende 2021 befristet, doch einige Bestimmungen gelten länger – bis Ende 2022, Ende 2023 und in einem Fall bis Ende 2031. Da die Pandemie andauert,
könnte das Parlament in den kommenden Sessionen weitere Bestimmun- gen verlängern. Die Kritik der Gegnerschaft richtet sich vor allem gegen folgende Gesetzesbestimmungen, die das Parlament im März 2021 ein- gefügt hat: das Covid-Zertifikat, die Kontaktrückverfolgung, die allge- meinen Kompetenzen des Bundesrates und die Befreiung Geimpfter von der Quarantänepflicht. Die Änderungen vom 21. März 2021 betreffen je- doch auch weitere Massnahmen wie z. B. den Ausbau der Wirtschafts- hilfen. Lehnen die Stimmberechtigten die Gesetzesänderung vom März 2021 ab, bleiben die betroffenen Bestimmungen aufgrund der Dringlich- erklärung noch bis 19. März 2022 gültig. Aufgrund der politischen Bedeutung des Gesetzes und seiner direk- ten Auswirkungen auf die Kantone wird der Plenarversammlung vom 23. September 2021 beantragt, eine Behördeninformation vorzusehen und einen entsprechenden Positionsbezug zu verabschieden. Vorgeschla- gen wird eine «einfache Behördeninformation», d. h. die Verabschiedung eines Positionsbezugs und dessen Verbreitung über Medienmitteilung und KdK-Newsletter sowie allenfalls weitere informative Aktivitäten wie Interviews mit Medienschaffenden oder Teilnahme an Medienauftrit- ten des Bundes. Der Entwurf des gemeinsamen Positionsbezugs umfasst Bemerkungen zu folgenden vom Referendum betroffenen Massnahmen, die für die Kantone wichtig sind (siehe ausführlich im Antragspapier 17.2, Ziff. 3): – Kompetenzen des Bundesrates: Mit der Gesetzesrevision wurde der Einbezug der Kantonsregierungen bei Massnahmen, die ihre Zustän- digkeitsbereiche betreffen, im Gesetz verankert. – Tests und Contact Tracing: Die Gesetzesrevision regelt die Kostenver- teilung zwischen Bund und Kantonen und ermöglicht dem Bund zu- dem, subsidiäre Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Kantone beim Contact Tracing zu unterstützen. – Covid-Zertifikat: Der mit der Gesetzesrevision eingeführte Impf-, Test- und Genesungsnachweis ermöglicht ein differenziertes Vorgehen, d. h. die Einführung von Massnahmen, die nur für Personen ohne Zertifi- kat gelten. Zudem wird das Schweizer Zertifikat von den EU-/EFTA- Staaten anerkannt. – Wirtschaftliche Massnahmen im Kultur- und Medienbereich: Mit der Gesetzesrevision wurde gewährleistet, dass der Bund die Kantone bei der Ausrichtung der benötigten Finanzhilfen an die Akteure in diesen Bereichen unterstützen kann.
– Publikumsanlässe: Die eingeführten Massnahmen für Publikumsan- lässe bieten der Eventbranche und den Kantonen eine Planungsper- spektive für (überkantonale) Grossveranstaltungen. Können Veran- staltungen aus epidemiologischen Gründen nicht stattfinden, haben die Organisatoren dank diesen Bestimmungen Anspruch auf eine Ent- schädigung (Schutzschirm-Regelung). – Härtefallmassnahmen: Die zugesicherten Bundesmittel für die Abfe- derung von Härtefällen auf dem Kantonsgebiet gewährleisten den Kan- tonen die Mitfinanzierung des Bundes. – Massnahmen zugunsten von durch die öffentliche Hand geführten In- stitutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung: Aufgrund der Gesetzesrevision konnte der Bund auch Finanzhilfen an Kantone aus- richten, die Ausfallsentschädigungen an Institutionen der familien- ergänzenden Kinderbetreuung geleistet haben, die von der öffentli- chen Hand geführt werden. Haltung des Kantons Zürich Dem Antrag für eine «einfache Behördeninformation» der Kantons- regierungen sowie dem vorgeschlagenen Positionsbezug kann zugestimmt werden.
18.1 Europapolitische Standortbestimmung Nachdem der in der letzten europapolitischen Standortbestimmung der Kantone aus dem Jahr 2010 vorgezeichnete Weg (Vertiefung des bilateralen Wegs und Absicherung mittels eines Rahmenabkommens) nicht zu einem Resultat geführt hat, wird der Plenarversammlung vom 23. September 2021 beantragt, eine neue europapolitische Standortbe- stimmung der Kantone in die Wege zu leiten. Die Kantone müssen ihre (gemeinsamen) Interessen ermitteln, um bei einer Neudefinition der Be- ziehungen der Schweiz zur EU ihre Haltung einzubringen und ihre An- liegen geltend machen zu können. Dieser Prozess wird eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Am Anfang soll die Frage stehen, was die Schweiz bzw. die Wirtschaft, die Bevölkerung oder die Kantone wollen. Dazu soll eine fundierte Analyse der unterschiedlichen Positionen der in der Euro- papolitik wichtigsten Akteure des letzten Jahrzehnts vorgenommen wer- den mit dem Ziel, innenpolitische Spielräume zu erkennen. In einem zweiten Schritt sollen die prioritären Themen in der neu zu konstituie- renden Europakommission der KdK und entsprechenden Arbeitsgrup- pen diskutiert werden. Das KdK-Sekretariat hat bereits einen Auftrag für diese öffentliche Diskursanalyse mittels «Datamining» extern ver- geben und wird die entsprechenden Resultate ebenfalls mit externer Unterstützung auswerten. Anschliessend sollen Handlungsfelder aus Sicht der Kantone herausgearbeitet und der Europakommission der KdK zur
Diskussion unterbreitet werden. Parallel dazu sollen auch Informationen betreffend die EU-seitigen Interessen zusammengetragen werden und in die Diskussion einfliessen. Auf dieser Grundlage soll schliesslich eine auf die neue Ausgangslage ausgerichtete europapolitische Standortbe- stimmung der Kantone erarbeitet und verabschiedet werden. Was die Kommunikation betrifft, kann somit (weiterhin) auf folgende Aussagen verwiesen werden: – Geordnete und sichere Beziehungen der Schweiz zur EU sind aus Sicht der Kantonsregierungen nach wie vor sehr wichtig. Die Kantone wer- den sich deshalb mit Nachdruck dafür einsetzen, dass an den bestehen- den bilateralen Verträgen festgehalten wird. – Die Kantone werden den Bundesrat darin unterstützen, nach Wegen zu suchen, um das vertragliche Netzwerk mit der EU und weiteren Han- delspartnern zu sichern und auszubauen. Sie unterstützen explizit auch die Bemühungen des Bundesrates, diesbezüglich einen strukturierten politischen Dialog einzurichten. – Gleichzeitig sind die Kantonsregierungen überzeugt, dass nun eben- falls wieder eine grundsätzliche europapolitische Diskussion notwen- dig ist. In diesem Sinne hat die Plenarversammlung der KdK beschlos- sen, einen Prozess zu lancieren, damit in den kommenden 18 Monaten eine neue Standortbestimmung der Kantone zu den Beziehungen Schweiz-EU verabschiedet werden kann. Haltung des Kantons Zürich Dem Antrag, eine neue europapolitische Standortbestimmung der Kantone in die Wege zu leiten, kann zugestimmt werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Kantone bereits vor deren geplanten Ver- abschiedung in ungefähr 18 Monaten zu europapolitischen Einzelfra- gen und möglichen Weichenstellung äussern müssten, wenn sie ihre Mit- wirkungsrechte umfassend wahrnehmen möchten.
18.3 Analyse der Regelungsunterschiede zur EU / Politischer Dialog mit der EU: Mitwirkung der Kantone Nach dem Abbruch der Verhandlungen zum Institutionellen Abkom- men (InstA) hat der Bundesrat unter anderem beschlossen, einen politi- schen Dialog mit der EU über die weitere Zusammenarbeit anzustreben und zu prüfen, wie das bilaterale Verhältnis mit möglichen, autonomen Anpassungen im nationalen Recht stabilisiert werden könnte. Solche Regelungsunterschiede wurden mittlerweile im Bereich der Personen- freizügigkeit, des Luft- und Landverkehrs, des Landwirtschaftsabkom- mens, der staatlichen Beihilfen, im Kultur- und Filmbereich sowie in der Anerkennung von Konformitätsbewertungen identifiziert. In einem nächs- ten Schritt sollen die genannten Bereiche daraufhin untersucht werden,
ob eine autonome Anpassung im Interesse der Schweiz liegt. Von der Untersuchung ausgeschlossen wurden die Bereiche Finanzmarkt und Finanzdienstleistungen, Marktöffnung für den internationalen Schienen- personenverkehr sowie gewisse Aspekte der Unionsbürgerrichtlinie. Die Kantone wurden vom Bund bereits zu einer ersten gemeinsamen Sitzung eingeladen. An der Sitzung nahmen Vertretungen der KdK, KKJPD, VDK und SODK teil. Die bisherigen Arbeiten und der Einbezug der Kantone werden vom KdK-Sekretariat allerdings als eher enttäuschend beschrieben. So seien vorwiegend altbekannte Fakten wiederholt wor- den. Zudem fehle es an einer Gesamtsicht. Es wird deshalb eine gemein- same Intervention der betroffenen Konferenzen beim Bund ins Auge gefasst. Vor dem Hintergrund des als ungenügend empfundenen Einbe- zugs der Kantone auf technischer Ebene sowie allgemein in der Schluss- phase der Verhandlungen zum InstA wie auch bezüglich der Aktivitäten des Bundes nach dem Abbruch der Verhandlungen ist gemäss Antrags- papier zwecks Sicherung der Mitwirkungsrechte der Kantone Folgendes sicherzustellen: – Einbezug der Kantone in die Arbeiten zur Analyse einer möglichen autonomen Übernahme, – Berücksichtigung der kantonalen Standpunkte durch den Bund auf technischer und politischer Ebene, – Information der Kantone über Gespräche mit den Mitgliedstaaten und der EU, – Einbezug der Kantone in die Strukturen eines allfälligen politischen Dialogs mit der EU. Haltung des Kantons Zürich Den Aussagen zur Sicherung der Mitwirkungsrechte der Kantone im Hinblick auf die Gestaltung der zukünftigen Beziehungen zur EU wird zugestimmt.
19. Arbeitsgruppe Grenzkantone Deutschland Im Nachgang zum Abbruch der Verhandlungen mit der EU über das InstA hat der Kanton Basel-Stadt einen Antrag zur Wiedereinsetzung der seit 2009 sistierten Arbeitsgruppe «Grenzkantone Schweiz-Deutschland» gestellt. Der Plenarversammlung vom 23. September 2021 wird das wei- tere Vorgehen in Bezug auf eine mögliche Wiedereinsetzung zur Diskus- sion vorgelegt. Bereits vorgenommene informelle Sondierungen bei den betroffenen Kantonen haben ergeben, dass eine Intensivierung der grenz- überschreitenden Beziehungen grundsätzlich unterstützt wird. Aufgrund der Vielzahl bereits bestehender Gremien und verschiedener anderer laufender Initiativen werden jedoch weitere Abklärungen als wünschens- wert erachtet. So laufen derzeit Bemühungen, im Rahmen der Internatio-
nalen Bodensee-Konferenz (IBK) den (politischen) Dialog mit Deutsch- land und Österreich sowie den angrenzenden deutschen und österreichi- schen Ländern und Bundesländern zu intensivieren. Ein entsprechender Pilotversuch soll demnächst gestartet werden. Zudem ist auch das EDA daran, einen bilateralen politischen Dialog mit Deutschland zu grenz- überschreitenden Fragen zu führen. Hierzu soll im November ein Pilot- versuch gestartet werden. Schliesslich müsste auch die Rolle von Bund und KdK sowie die Abstimmung mit der verfolgten Politik gegenüber den anderen Nachbarstaaten vorgängig geklärt werden. Gleichzeitig besteht das Risiko, dass sich die Beziehungen zu Baden-Württemberg zunehmend auf die Ebene des Bundes verlagern. In Bezug auf das weitere Vorgehen wird vorgeschlagen, dass die betroffenen Kantone die erwähnten Ab- klärungen unter Einbezug des KdK-Generalsekretariats vornehmen und anschliessend den Leitenden Ausschuss der KdK über das Ergebnis dieser Abklärungen unterrichten. Haltung des Kantons Zürich Bei den «informellen Sondierungen» auf technischer Ebene äusserte der Kanton Zürich seine grundsätzliche Offenheit gegenüber einer In- tensivierung der institutionellen Kontakte zum Bundesland Baden-Würt- temberg. Gleichzeitig sollte vor der Einrichtung eines neuen Gremiums eine sorgfältige Prüfung stattfinden, inwiefern ein solches gegenüber den bestehenden und neuen Initiativen einen Mehrwert bringt. Die vom Kanton Basel-Stadt vorgeschlagenen Themen (Bildungsfragen, grenz- überschreitende Gesundheitsversorgung, Verkehrsthemen, nachhaltige Raumplanung sowie die Beziehungen Schweiz-EU) werden auf regio- naler Ebene (kleine Aussenpolitik) alle bereits innerhalb der IBK sowie der Oberrheinkonferenz bearbeitet. Es besteht daher die Gefahr von Doppelspurigkeiten. Derzeit erscheint es als zweckmässiger, sich dies- bezüglich auf die laufenden Bestrebungen zur Etablierung der Vierlän- der-Dialogplattform der IBK sowie auf die vom EDA initiierte bilaterale Plattform Schweiz-Deutschland zu konzentrieren. Dem vorgeschlagenen Vorgehen kann zugestimmt werden.
20. Digitale Verwaltung Schweiz DVS: Genehmigung Rahmen- vereinbarung, weiteres Vorgehen Im Frühling 2020 stimmten der Bundesrat und die Kantonsregierun- gen der Umsetzung des Projekts «Optimierung Steuerung Digitale Ver- waltung» zu. Das Vorhaben ist in drei Etappen gegliedert. In der ersten Etappe «Politische Plattform mit Standardentwicklung» sollen E-Govern- ment Schweiz und die Schweizerische Informatikkonferenz in eine neue gemeinsame Organisation zusammengeführt werden. Die neue Organi- sation Digitale Verwaltung Schweiz (DVS) soll ab 1. Januar 2022 operativ
sein. Die dazu notwendigen Grundlagen, insbesondere der Grundlagen- bericht und der Entwurf der öffentlich-rechtlichen Rahmenvereinbarung Bund–Kantone wurden bei den Kantonsregierungen in Konsultation ge- geben. In ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2021 stimmten die Kantons- regierungen der neuen Rahmenvereinbarung zu, beantragten jedoch ver- schiedene Anpassungen, die in der nun vorliegenden, von den General- sekretariaten des EFD und der KdK bereinigten Fassung berücksichtigt wurden. Die bereinigte Rahmenvereinbarung wird der Plenarversamm- lung vom 23. September 2021 zur Genehmigung unterbreitet. Anschlies- send wird die Vereinbarung auch dem Bundesrat zur Genehmigung vor- gelegt und das formelle Ratifizierungsverfahren ausgelöst mit dem Ziel, dass die Vereinbarung am 1. Januar 2022 in Kraft treten kann. Das in Auftrag gegebene Gutachten zur Prüfung der (verfassungs) rechtlichen Rahmenbedingungen für allfällige weitere Entwicklungsetap- pen der DVS liegt mittlerweile vor. Gestützt darauf werden die Gene- ralsekretariate des EFD und der KdK ein Variantenpapier erarbeiten, das im Verlauf des nächsten Jahres dem Bundesrat und der KdK-Plenarver- sammlung unterbreitet werden soll. Gestützt darauf soll zu gegebener Zeit ein Entscheid zum weiteren Vorgehen getroffen werden können. Was die Zusammensetzung der vorgesehenen fünfköpfigen kantona- len Delegation im politischen Führungsgremium der DVS betrifft, sol- len gemäss Vorschlag des KdK-Sekretariats zwei Vertretungen aus der lateinischen Schweiz und drei Vertretungen aus der Deutschschweiz ge- stellt werden. Während der KdK-Delegierte für Digitalisierung von Am- tes wegen Einsitz nimmt und gleichzeitig die Nordwestschweiz vertritt, würden die beiden übrigen Deutschschweizer Vertretungen von der Zen- tralschweizer Regierungskonferenz (ZRK) sowie der Ostschweizer Regie- rungskonferenz (ORK) bestimmt, Letztere in Absprache mit dem Kan- ton Zürich, der in keiner der beiden Regierungskonferenzen Mitglied ist. Haltung des Kantons Zürich Der Regierungsrat hat in seiner Konsultationsantwort an die KdK (RRB Nr. 536/2021) dem Entwurf für eine öffentlich-rechtliche Rahmen- vereinbarung über die DVS grundsätzlich zugestimmt und sich anschlies- send auch mit den Änderungsanträgen der KdK einverstanden gezeigt (RRB Nr. 694/2021). Die bereinigte Rahmenvereinbarung kann somit wie beantragt genehmigt werden. Im Hinblick auf die aus Sicht des Kantons Zürich dringend benötigte verbindliche Standardsetzung sind allerdings auch die weiteren Entwick- lungsetappen der DVS rasch anzugehen. Das langsame Tempo und die bestehenden Unsicherheiten sind vor diesem Hintergrund zu bedauern. In Bezug auf die Zusammensetzung der kantonalen Delegation im poli- tischen Führungsgremium der DVS ist das vorgesehene Nominationsver-
fahren über die Regionalkonferenzen kritisch zu hinterfragen. Es sollten Kriterien für die Zusammensetzung der kantonalen Delegation festge- legt werden, mit denen sichergestellt ist, dass die Interessen der grössten Kantone angemessen vertreten sind und die entsprechenden Erfahrun- gen eingebracht werden können.
21. Eidgenössische Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)»: Verabschiedung Positionsbezug Am 28. November 2021 findet die Volksabstimmung zur Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)» statt, die vom Schweizer Be- rufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner ergriffen wurde. Die eidgenössischen Räte haben im März 2021 ihrerseits einen indirekten Gegenvorschlag zur Pflegeinitiative beschlossen. Der indirekte Gegen- vorschlag in Form einer Gesetzesvorlage würde bei Ablehnung der Pflege- initiative (unter Vorbehalt des fakultativen Referendums) in Kraft tre- ten. Er stellt eine verbindliche gesetzliche Regelung dar mit dem Ziel, die Attraktivität des Pflegeberufs zu stärken und den Fachkräftemangel dank einer Ausbildungsoffensive zu entschärfen. Für die Initiantinnen und In- itianten geht dieser indirekte Gegenvorschlag jedoch zu wenig weit. Die Federführung in diesem Geschäft liegt bei der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK). Die GDK lehnt die Pflegeinitiative ab. Sie hält den Verfassungsweg nicht für den geeigneten Weg und unterstützt den indirekten Gegenvorschlag. Aus ihrer Sicht besteht für die Kantone eine besondere Betroffenheit, weshalb sich die Kantonsregierungen im Vorfeld der Abstimmung zur Initiative äus- sern sollten. Aus diesem Grund beantragt der Vorstand der GDK der KdK-Plenarversammlung, die Nein-Parole zur Pflegeinitiative zu be- schliessen, und unterbreitet ihr einen Entwurf für einen Positionsbezug (siehe Beilage 21a). Die Pflegeinitiative verlangt unter anderem, dass der Bund Ausfüh- rungsbestimmungen erlässt über «anforderungsgerechte Arbeitsbedin- gungen» und «Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung» für die in der Pflege tätigen Personen. Diese Aspekte liegen jedoch in erster Linie in der Verantwortung der Betriebe, die sich wiederum an allfälligen kan- tonalen Vorgaben orientieren müssen. Die Pflegeinitiative würde die Kompetenzen des Bundes somit in diesem Bereich ausweiten. Im Falle einer Annahme der Pflegeinitiative werden zudem Jahre verstreichen, bis die Ausführungsbestimmungen ausgearbeitet sind. In der Zwischen- zeit ist der Bundesrat gefordert, «wirksame Massnahmen zur Behebung des Mangels an diplomierten Pflegefachpersonen» zu treffen. Der Bun- desrat erhielte damit für eine Übergangszeit weitreichende Regelungs- kompetenzen für einen Bereich, der in der Verantwortung der Leistungs- erbringer und der kantonalen Gesundheitsbehörden liegt. Mit dieser
Verschiebung der Zuständigkeiten hin zum Bund ist ein wichtiges Kri- terium für die Feststellung der Betroffenheit der Kantone und somit eine gemeinsame Behördeninformation durch die Kantonsregierungen er- füllt. Der Plenarversammlung vom 23. September 2021 wird eine «ein- fache Behördeninformation», d. h. die Verabschiedung eines Positions- bezugs und dessen Verbreitung über Medienmitteilung und KdK-News letter sowie allenfalls weitere informative Aktivitäten wie Interviews mit Medienschaffenden oder Teilnahme an Medienauftritten des Bundes, vorgeschlagen. Die letztgenannten Aktivitäten der Behördeninformation würden über die GDK laufen. Haltung des Kantons Zürich Dem Antrag für eine «einfache Behördeninformation» der Kantons- regierungen sowie dem Positionsentwurf der GDK kann zugestimmt werden. Der Regierungsrat hat in seiner Vernehmlassung zum indirek- ten Gegenvorschlag (RRB Nr. 665/2019) sowohl die Volksinitiative als auch den indirekten Gegenvorschlag abgelehnt. Aufgrund neuer gesell- schaftlicher und gesundheitspolitischer Entwicklungen – insbesondere infolge der Gesundheitskrise im Zuge der Coronapandemie – wird diese Haltung angepasst und der indirekte Gegenvorschlag unterstützt. Bei den Traktanden 17.1, 17.3, 18.2, 22, 23.1, 23.2, 24 und 25 unter die- sem Titel handelt es sich um Geschäfte zur Kenntnisnahme, die keiner Bemerkungen oder Stellungnahme bedürfen.
Dispositiv
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Vertreter des Regierungsrates in der KdK wird ermächtigt, anlässlich der Plenarversammlung der KdK vom 23. September 2021 im Sinne der Erwägungen Stellung zu beziehen.
II. Dieser Beschluss ist bis zur Plenarversammlung vom 23. Septem- ber 2021 nicht öffentlich.
III. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, den Finanz- direktor und die übrigen Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli