RRB Nr. 1099/2012
Strassen, Zürich, Riedtlistrasse, Projektgenehmigung
October 31, 2012German4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. Oktober 2012
1099. Strassen (Zürich, Riedtlistrasse)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 26. Juli 2012 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr, das Projekt für die Erneuerung und Umgestaltung der Riedtlistrasse (RVS 30048), Abschnitt Rösli- bis Winterthurerstrasse, Zürich (Bau Nr. 04 170), zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 des Strassen- gesetzes (StrG; LS 722.1). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Das Projekt sieht vor, abgestimmt auf den bereits umgestalteten unte- ren Abschnitt der Riedtlistrasse, den Strassenquerschnitt neu zu gestal- ten sowie den Strassenoberbau und die Randabschlüsse zu erneuern. Im Nahbereich der Kreuzung Riedtli-/Scheuchzerstrasse befinden sich mehrere Schulen, Kindergärten und Horte, ein Altersheim sowie Läden. Deshalb soll vor allem der Kreuzungsbereich Riedtli-/Scheuch- zerstrasse zu einem Treff- und Orientierungspunkt für das Quartier aufgewertet werden. Hierzu werden die Einmündungen der Scheuch- zerstrasse als Trottoirüberfahrten ausgebildet, um einen platzartigen Charakter zu erhalten. Zusätzlich werden die bestehenden Bushalte- stellen «Scheuchzerstrasse» der Buslinie Nr. 33 in ihrer Lage verscho- ben und im Platzbereich neu parallel als Kaphaltestellen angeordnet. Die Bushaltestellen werden behindertengerecht ausgebaut und mit Wetterschutz versehen. Weiter werden in der Riedtlistrasse die Geh- wege auf die Normbreite von 2 m angepasst und in beide Richtungen Radstreifen markiert, um die hier verlaufende regionale Radroute um- zusetzen. Die bestehende Baumreihe zwischen der Winterthurer- und der Scheuchzerstrasse wird entfernt und nach den Bauarbeiten ersetzt. Im Abschnitt Scheuchzer- bis Röslistrasse wird eine neue Allee gemäss dem städtischen Alleenkonzept gepflanzt. Die Einmündung der Riedtli- in die Winterthurerstrasse wird so angepasst, dass die Sicherheit für die Fussgängerquerung verbessert wird. Hierzu wird die bergwärts führende Einmündung auf eine Breite von 4 m verschmälert. Der Veloverkehr wird hier auf Gehwegniveau geführt. Der Fussgängerstreifen wird leicht bergwärts verschoben, sodass die Sichtverhältnisse für linksabbiegende Fahrzeuge aus der Winterthurerstrasse verbessert werden. Mit den Bauarbeiten werden zudem die Werkleitungen erneuert. Der Baubeginn ist für Januar 2014 vorgesehen. Die Bauarbeiten dauern bis etwa Ende 2014.
Die in der Vorprüfung vom 27. Juli 2009 sowie in den Begehrens- äusserungen vom 22. November 2010 und 28. Juli 2011 gemachten Auf- lagen wurden bereinigt. Der Einfluss der Kaphaltestellen auf die Leis- tungsfähigkeit der regional klassierten Riedtlistrasse ist vorliegend nur sehr gering. Der entsprechende Nachweis der Leistungsfähigkeit der Riedtlistrasse wurde von der Stadt Zürich erbracht. Das Mitwirkungs- und Auflageverfahren nach §§ 13 und 16/17 StrG wurde ordnungsgemäss durchgeführt. Innerhalb der Auflagefrist gingen mehrere Einsprachen gegen das Projekt ein, denen teilweise entspro- chen wurde. Ein gegen die Festsetzung erhobener Rekurs wurde zurück- gezogen. Der Stadtratsbeschluss Nr. 186 vom 8. Februar 2012 betreffend die Projektfestsetzung ist damit rechtskräftig. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für die Erneuerung und Umgestaltung der Riedt- listrasse, Abschnitt Rösli- bis Winterthurerstrasse, betragen Fr. 9 032 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke). Die Aufwendungen zulasten der Baupauschale belaufen sich gemäss einer provisorischen Ermittlung auf voraussichtlich rund Fr. 2 702 000. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausge- führte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV; LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, der von der Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belastet werden kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt der Stadt Zürich für die Erneuerung und Umgestal- tung der Riedtlistrasse, Abschnitt Rösli- bis Winterthurerstrasse, wird im Sinne von § 45 StrG genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi