Lexipedia

Decision

RRB Nr. 1113/2023

Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, Vernehmlassung

September 27, 2023German6 min

Source zh.ch

Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, Vernehmlassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. September 2023

1113. Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 21. Juni 2023 hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) das Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf einer Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten eröffnet.

Erwägungen

1. Ausgangslage und Inhalt der Verordnung Das neue Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Ziga- retten (Tabakproduktegesetz, TabPG, BBl 2021 2327) wurde am 1. Ok- tober 2021 von den eidgenössischen Räten erlassen. Der vorliegende Entwurf der Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Ziga- retten konkretisiert die Aspekte dieses Gesetzes, die noch zu präzisieren sind oder an den Bundesrat delegiert wurden, wie insbesondere: – die Definition und Einstufung der gleichartigen Produkte und die spezifischen Bestimmungen für diese Produkte; – die Gestaltung der im TabPG definierten Warnhinweise; – den Inhalt der kombinierten Warnhinweise für Tabakprodukte zum Rauchen und für pflanzliche Rauchprodukte; – die Pflichten der Unternehmen, namentlich zur Selbstkontrolle und zur Meldung von Produkten; – die Aufgaben der Vollzugsbehörden, namentlich die Kontrollen und die Durchführung von Testkäufen.

2. Haltung der Konferenz der kantonalen Gesundheits- direktorinnen und -direktoren Der Vorstand der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorin- nen und -direktoren (GDK) hat mit Beschluss vom 24. August 2023 zu- handen des EDI Stellung genommen. Der GDK-Vorstand begrüsst die Verordnung in ihrer Stossrichtung und äussert sich zu den einzelnen Artikeln der Verordnung zusammengefasst wie folgt:

Form der Produkteinformation (Art. 10): Die Bereitstellung der Pro- dukteinformationen nur über QR-Code oder in anderer elektronischer Form schwächt aus Sicht des GDK-Vorstandes die Information der Kon- sumierenden. Der GDK-Vorstand bevorzugt eine Lösung, wonach be- stimmte vorgegebenen Informationen zwingend auf der Verpackung auf- gedruckt sein müssen. Der GDK-Vorstand bringt in diesem Zusammen- hang zudem vor, dass elektronische Plattformen mit den ergänzenden Deklarationsangaben nicht gleichzeitig Werbeplattform für die Produkte sein dürfen. Nach Ansicht des GDK-Vorstandes soll daher zusätzlich eine Regulierung für die Herstellenden bzw. Anbietenden, in welcher Form – idealerweise in neutraler Form – diese Produkteinformationen zur Ver- fügung gestellt werden müssen, geschaffen werden. Selbstkontrolle und Konformitätsausweis (Art. 21 und 22): Aus Sicht des GDK-Vorstandes sind Art. 21 und 22 zu wenig differenziert bezüg- lich Vollzug in der Praxis. Der GDK-Vorstand merkt dabei an, dass nicht definiert sei, in welcher Frequenz und Form diese Selbstkontrolle und Dokumentation erfolgen müsse und ob die Erbringung dieser Nachweise eine Bringschuld seitens der Unternehmen oder eine Holschuld seitens der Kantone sei. Des Weiteren bringt der GDK-Vorstand vor, dass die Kontrollprozesse und die Rollen und Aufgaben der Vollzugsorgane (Bund, Kantone) im Rahmen des Konformitätsnachweises bezüglich praktischer Umsetzung zu wenig spezifisch seien. Das Informationssystem werde vom Bund (Bundesamt für Gesundheit) eingerichtet und zur Verfügung gestellt, jedoch obliege die Kontrolle zur Einhaltung der Informations- pflicht und Selbstkontrolle (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 Bst. c) den Kantonen. Es sei unklar, ob die Kantone ebenfalls Zugriff auf dieses Informations- system hätten und damit ihre Pflicht wahrnehmen können. Kontrollen durch die Kantone (Art. 28): Der GDK-Vorstand bringt an, dass die Vollzugsaufgaben der Kantone und die damit verbundenen Kompetenzen ausführlicher geregelt werden sollten. Er bringt diesbe- züglich unter anderem an, dass die Einräumung von Kompetenzen für die Vollzugsorgane (z. B. Betretungsrecht, Dateneinsicht) fehle. Verfahren und Methoden zur Produktekontrolle (Art. 29): In diesem Zusammenhang verweist der GDK-Vorstand auf die Stellungnahme des Verbandes der Kantonschemiker. Er stellt zudem grundsätzlich infrage, ob alle Kantone Laborkapazitäten hätten, um solch spezifische und auf- wendige Analysen durchzuführen. Entsprechend fordert der GDK-Vor- stand die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Errichtung eines zentralen Labors, das zugleich die Funktion als Referenzlabor wahr- nehmen würde.

Rückmeldung zum Ergebnis (Art. 31): Aus Sicht des GDK-Vorstandes ist nicht geregelt, wie das Vorgehen im Fall eines Verstosses aussehen würde. Ein einheitlicher Vollzug bei Verstössen und einheitliche Sank- tionen werden vom GDK-Vorstand als zielführend erachtet, damit das Gesetz vollzogen werden kann. Eine Unterstützung durch den Bund für ein einheitliches Prüf- und Vollzugskonzept, einschliesslich Sanktions- regelung, sollte daher nach Meinung des GDK-Vorstandes in den vor- liegenden Entwurf aufgenommen werden. Testkäufe (Art. 33 ff.): Der GDK-Vorstand begrüsst die Ausdifferen- zierung von Testkäufen in der Verordnung und die damit angestrebte einheitliche Ausgestaltung. Er regt aber an, dass das Standardkonzept für die Testkäufe vom Bund koordiniert werde. Koordination des Vollzugs (Art. 39): Der GDK-Vorstand befürwortet, dass der Bund einen möglichst einheitlichen Vollzug der Bestimmungen unterstützt. Es sei für die Kantone schwierig, in Bezug auf die neuen Nikotin- und Tabakprodukte und den sich rasch entwickelnden Markt immer auf dem neusten Stand zu sein. Der Kanton Zürich schliesst sich den Ausführungen des GDK-Vor- standes an.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (einschliesslich Antwortformular; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an tabakprodukte@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 21. Juni 2023 haben Sie uns eingeladen, zum Vor- entwurf der Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Ziga- retten Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir verweisen auf die Ausführungen des Vorstandes der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren zur vorlie- genden Vernehmlassung und schliessen uns diesen an. Wir begrüssen die Vorlage grundsätzlich ebenfalls. Für die ausführlichen Bemerkungen verweisen wir auf das beiliegende, von Ihnen zur Verfügung gestellte Antwortformular, möchten aber die folgenden Bemerkungen besonders hervorheben:

– Wir erachten es als notwendig, die Vollzugsaufgaben und die damit einhergehenden Kompetenzen der Kantone (z. B. Zugangsrechte) sowie die Bestimmungen in Bezug auf die Selbstkontrolle der Unter- nehmen ausführlicher zu beschreiben. – Wir beantragen die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Errich- tung eines zentralen Labors, das im Auftrag der Kantone die dem Tabakproduktegesetz unterstellten Produkte untersucht und zugleich die Funktion als Referenzlabor wahrnimmt. – In Bezug auf die Testkäufe erachten wir es im Hinblick auf einen mög- lichst einheitlichen Vollzug in den Kantonen als zielführend, dass der Bund für die Bereitstellung eines einheitlichen Konzepts oder eines Standardkonzepts für Testkäufe zuhanden der Kantone zuständig ist. – Wir beurteilen die Bereitstellung der Produkteinformationen aus- schliesslich in elektronischer Form (QR-Code) vor dem Hintergrund eines wirksamen Schutzes der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten kritisch. Wir bevorzugen als Alternative eine Bestim- mung, die präzisiert, welche Angaben (aus der Auf‌listung gemäss Art. 17 Abs. 2 Tabakproduktegesetz [BBl 2021 2327]) zwingend auf der Verpackung aufgedruckt sein müssen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli