RRB Nr. 1130/2018
Anpassung des kantonalen Rechts an das Ordnungsbussengesetz, Vernehmlassung, Ermächtigung
November 21, 2018German7 min
Source zh.ch
Anpassung des kantonalen Rechts an das Ordnungsbussengesetz, Vernehmlassung, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. November 2018
1130. Anpassung des kantonalen Rechts an das Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (Vernehmlassung, Ermächtigung)
A. Ausgangslage
1. Totalrevision des eidgenössischen Ordnungsbussengesetzes Die eidgenössischen Räte beschlossen am 18. März 2016 das totalre- vidierte Ordnungsbussengesetz (nOBG, BBl 2016, 2037). Heute beschränkt sich der Anwendungsbereich des bundesrechtlichen Ordnungsbussenverfahrens auf Übertretungen des Strassenverkehrs- und des Betäubungsmittelrechts. Das neue Ordnungsbussengesetz dehnt den Anwendungsbereich auf Übertretungen aus insgesamt 17 Bundesgeset- zen aus (Art. 1 Abs. 1 Bst. a nOBG). Die Ausweitung des Geltungsbe- reichs erfordert auf Bundesebene zum einen Anpassungen der Ordnungs- bussenverordnung. Zum anderen erfolgt eine Erweiterung der sogenann- ten Ordnungsbussenliste im Anhang der Ordnungsbussenverordnung, welche die einzelnen Übertretungshandlungen konkretisiert und die Ord- nungsbussentarife festsetzt. Am 18. April 2018 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte- ment (EJPD) einen überarbeiteten Entwurf zur Ordnungsbussenver- ordnung samt Bussenlisten als Anhänge 1 und 2 den Kantonen zukommen lassen. Dies entspricht dem gegenwärtigen Stand der Ordnungsbussen- verordnung. Der Entscheid des Bundesrates über die Inkraftsetzung des neuen Ordnungsbussengesetzes und der neuen Ordnungsbussenverord- nung mit den zugehörigen Bussenlisten steht zurzeit noch aus. Das EJPD teilte Ende Oktober 2018 allerdings mit, dass eine Inkraftsetzung des neuen Ordnungsbussenrechts auf den 1. Januar 2020 geplant sei. Das kan- tonale Recht ist daher auf den 1. Januar 2020 anzupassen. Das neue Bundesrecht sieht vor, dass neben der Polizei auch weitere Organe, die für den Vollzug der in Art. 1 Abs. 1 Bst. a nOBG genannten Gesetze und der darauf gestützten Verordnungen zuständig sind, Ord- nungsbussen erheben können. Die Kantone haben die zur Erhebung von Ordnungsbusse zuständigen Organe zu bezeichnen (Art. 2 Abs. 1 nOBG). Damit obliegt es den Kantonen, neben Polizeiorganen auch weitere Or- gane zu bezeichnen, die gemäss neuem Ordnungsbussenverfahren zur Erhebung von Ordnungsbussen berechtigt sind.
2. Bestehende kantonale Regelung zum eidgenössischen Ordnungsbussenrecht Im Kanton Zürich richtet sich die Zuständigkeit für die Erhebung von bundesrechtlichen Ordnungsbussen nach § 170 des Gesetzes über die Ge- richts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG, LS 211.1). Gemäss § 170 Abs. 1 GOG übt der Regierungsrat die Befugnisse aus, welche die Bundesgesetzgebung bei durch Ordnungs- bussen zu ahndenden Delikten den Kantonen zuweist (§ 170 Abs. 1 GOG). Diese Regelung räumt dem Regierungsrat die Kompetenz ein, die zur Erhebung von (bundesrechtlichen) Ordnungsbussen zuständigen Polizei- organe zu bezeichnen. Gemäss geltendem Recht legt der Regierungsrat die Bedingungen fest, unter denen neben der Kantonspolizei auch kom- munale Polizeikorps zur Erhebung von Ordnungsbussen im Strassen- verkehr berechtigt sind. Der Regierungsrat hat die Gemeinden zu bezeich- nen, die diese Voraussetzungen erfüllen (§ 170 Abs. 2 GOG). Mit Beschluss Nr. 4218/1972 beauftragte der Regierungsrat die Kan- tonspolizei zum Vollzug des Ordnungsbussengesetzes im Strassenverkehr für das ganze Kantonsgebiet, die Polizeikorps der Städte Zürich und Win- terthur für deren Stadtgebiete sowie auf Gesuch hin die Verkehrspolizei- korps weiterer Städte und Gemeinden für deren Gebiet sowie die Flug- hafenwache. Mit Beschluss Nr. 981/1973 wurde der Anwendungsbereich von RRB Nr. 4218/1972 auch auf Hilfspolizeiorgane ausgedehnt, wobei diese nur auf Gesuch und nur beschränkt auf Fussgängerinnen und Fuss- gänger und den ruhenden Verkehr zur Erhebung von Ordnungsbussen im Strassenverkehr ermächtigt werden können. Gestützt darauf ermäch- tigte der Regierungsrat mit einzelnen Beschlüssen bisher auch zahlreiche Gemeinden zum Vollzug des Ordnungsbussengesetzes (Beispiel: RRB Nr. 965/2009, Gemeinde Hinwil).
B. Vernehmlassungsvorlage Die Direktion der Justiz und des Innern hat in Zusammenarbeit mit der Sicherheitsdirektion einen Entwurf für die Änderung des GOG und einen Verordnungsentwurf für eine Verordnung über die Umsetzung des bundesrechtlichen Ordnungsbussenverfahrens für die Vernehmlassung erarbeitet. Zudem muss eine Bestimmung der Verordnung über das kan- tonalrechtliche Ordnungsbussenverfahren vom 14. Oktober 1992 (LS 321.2) aufgehoben werden.
1. Anpassungen im GOG § 170 Abs. 1 GOG weist dem Regierungsrat bereits heute sämtliche kantonalen Befugnisse zu, die sich aus der Bundesgesetzgebung bei Ord- nungsbussendelikten ergeben. Damit könnte der Regierungsrat gestützt auf § 170 Abs. 1 GOG grundsätzlich die weiteren Organe bezeichnen, die neu neben der Polizei zur Erhebung von bundesrechtlichen Ord-
nungsbussen ermächtigt sein sollen. Gemäss § 170 Abs. 2 GOG legt der Regierungsrat die Anforderungen fest, denen die Gemeinden und ihre Polizeien zu genügen haben, um zur Erhebung von Ordnungsbussen im Strassenverkehr berechtigt zu sein. Somit könnte der Regierungsrat in Bezug auf die weiteren zu bezeichnenden Organe keine Bedingungen und Anforderungen, beispielsweise an die Ausbildung, festlegen. Dies wäre weiterhin nur für die Polizei und in Bezug auf Ordnungsbussen im Strassenverkehr möglich. Dies wäre aber wenig sinnvoll, weshalb eine An- passung des GOG erforderlich wird. Bei dieser Gelegenheit soll § 170 Abs. 3 GOG aufgehoben werden: Diese Bestimmung sieht vor, dass die zur Erhebung von Ordnungsbus- sen berechtigten Mitarbeitenden der Polizei bezeichnet werden. Diese Listenführung verursachte bisher einen erheblichen Verwaltungsaufwand und ist unnötig, da die Ausbildung der Polizistinnen und Polizisten in der Schweiz vereinheitlicht wurde und somit jede Polizistin und jeder Polizist befähigt ist, Ordnungsbussen zu erheben. Das GOG soll zudem dahingehend geändert werden, dass eine gesetz- liche Grundlage für die Übertragung der Bussenadministration an die Kantonspolizei geschaffen wird. Dies ist aus datenschutzrechtlichen Grün- den notwendig.
2. Erlass einer Verordnung über die Umsetzung des bundes rechtlichen Ordnungsbussenverfahrens Um die neu berechtigten Organe zu bezeichnen und Einzelheiten dazu zu regeln, ist der Erlass einer neuen Verordnung erforderlich. Bei dieser Gelegenheit sollen die noch geltenden Regelungen der beiden Re- gierungsratsbeschlüsse aus den 1970er-Jahren (RRB Nrn. 4218/1972 und 981/1973) materiell in die neue Verordnung integriert werden, was der bes- seren Übersichtlichkeit dient. Damit kann dem Pluralismus von Rechts- grundlagen im Bereich der Erhebung von bundesrechtlichen Ordnungs- bussen auf kantonaler Ebene begegnet werden. Es entspricht daher auch einem bewussten Entscheid, die jeweiligen Zuständigkeiten nicht in den dazugehörigen kantonalen Spezialgesetzen und Spezialverordnungen, sondern analog der Verordnung über das kantonalrechtliche Ordnungs- bussenverfahren in einer einheitlichen Verordnung zu regeln. Nicht mehr zeitgemässe Regelungen sollen aktualisiert und den heutigen Gegeben- heiten angepasst werden.
3. Änderung der Verordnung über das kantonalrechtliche Ordnungsbussenverfahren Ebenfalls im bundesrechtlichen Ordnungsbussenverfahren kann neu das Rauchen in geschlossenen, öffentlich zugänglichen Räumen gestützt auf die Bussenliste 2, Anhang 2 zur Ordnungsbussenverordnung mit einer Ordnungsbusse von Fr. 80 geahndet werden.
Damit ist die in der Verordnung über das kantonalrechtliche Ordnungs- bussenverfahren vorgesehene Busse wegen Verstosses gegen das Rauch- verbot in Innenräumen von Gastwirtschaftsbetrieben durch den Gast obsolet und kann aufgehoben werden.
4. Ermächtigung zur Vernehmlassung Die Direktion der Justiz und des Innern ist zu ermächtigen, zum Ent- wurf für die Änderung des GOG, zum Entwurf für eine Verordnung über die Umsetzung des bundesrechtlichen Ordnungsbussenverfahrens und zum Entwurf für die Änderung der Verordnung über das kanto- nalrechtliche Ordnungsbussenverfahren eine Vernehmlassung durchzu- führen. Die Vernehmlassungsfrist beträgt gemäss § 14 der Verordnung über das Rechtsetzungsverfahren in der kantonalen Verwaltung vom 29. No- vember 2000 (LS 172.16) grundsätzlich drei Monate. Bei Dringlichkeit können kürzere Fristen angesetzt werden. Vorliegend handelt es sich um die Umsetzung von Bundesrecht, das voraussichtlich bereits am 1. Januar 2020 in Kraft treten wird. Auch das kantonale Umsetzungsrecht soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten, daher ist die Vernehmlassungsfrist auf zwei Monate zu kürzen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat: I. Die Direktion der Justiz und des Innern wird ermächtigt, zu den Entwürfen für die Änderung des Gesetzes über die Gerichts- und Behör- denorganisation im Zivil- und Strafprozess, für eine Verordnung über die Umsetzung des bundesrechtlichen Ordnungsbussenverfahrens und für die Änderung der Verordnung über das kantonalrechtliche Ordnungs- bussenverfahren eine Vernehmlassung durchzuführen. II. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli