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Decision

RRB Nr. 1131/2016

Personalverordnung der Universität Zürich, Änderung, Genehmigung

November 23, 2016German4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. November 2016

1131. Personalverordnung der Universität Zürich (Änderung; Genehmigung)

Erwägungen

1. Ausgangslage Die Universität Zürich (UZH) ist gemäss § 1 Abs. 1 des Universitäts- gesetzes vom 15. März 1998 (UniG; LS 415.11) eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit; sie regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbstständig (Abs. 2). Die Festlegung der anstaltsinternen Organisation obliegt dem Universitätsrat. Dieser erlässt unter anderem die Personalverordnung, die der Genehmigung des Regierungsrates bedarf (§ 29 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 3 Ziff. 2 UniG). Die Personalverordnung der UZH wurde mit Beschluss des Universi- tätsrates vom 29. September 2014 neu erlassen (PVO-UZH; LS 415.21). Der Regierungsrat genehmigte die PVO-UZH mit Beschluss Nr. 240/2015; sie ist seit 1. April 2015 in Kraft. Davon ausgenommen wurden allerdings die §§ 5 Abs. 4 und 17 PVO-UZH. Diese Regelungen betreffen den Sys- temwechsel im Lehrauftragswesen. Danach sollen die Lehrleistungen neu im Rahmen einer Anstellung erbracht werden.

2. Systemwechsel Lehrauftragswesen Die UZH vollzieht den Systemwechsel im Lehrauftragswesen in zwei Schritten. In einem ersten Schritt wurden zum Herbstsemester 2015/2016 die Lehraufträge jener Personen, die bereits über eine Anstellung an der Universität verfügen, in diese Anstellung integriert. In einem zweiten Schritt werden auf das Herbstsemester 2017/2018 die arbeitsrechtlichen Vorgaben für Lehrpersonen ohne bisherige Anstellung umgesetzt. Es han- delt sich dabei um rund 2000 Personen, die als Fachspezialistinnen und -spezialisten in den Studienprogrammen der Fakultäten beigezogen wer- den. Viele davon sind habilitiert und wirken als Privatdozierende oder Titularprofessorinnen und -professoren. Ihr Einsatz umfasst durchschnitt- lich 1,7 Wochenstunden pro Semester. Die UZH schafft für diese Lehrpersonen die Dozierendenkategorie «externe Lehrpersonen» und stellt diese gestützt auf § 11 Abs. 2 UniG neu mit Teilzeit-Arbeitsverträgen nach Schweizerischen Obligationen- recht (OR) an. Externe Lehrpersonen verfügen über Kleinstpensen und leisten häufig kurze Lehreinsätze. Ihr Lehrangebot soll rasch und flexi-

bel den aktuellen Erfordernissen der Studienprogramme bzw. den Bedürf- nissen der Fakultäten und Studierenden angepasst werden können. Die entsprechenden Regelungen des OR bieten hierfür angemessenen Spiel- raum. Ungeachtet dessen bleibt die UZH als öffentlich-rechtliche Anstalt den Grundprinzipien des Verwaltungsrechts wie der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit verpflichtet. Diese hat sie auch bei der Ausgestal- tung und Abwicklung privatrechtlicher Anstellungen zu beachten.

3. Änderung PVO-UZH Die privatrechtliche Anstellung der externen Lehrpersonen erfordert eine Änderung der PVO-UZH. Diese neuen Bestimmungen ersetzen unter anderem die in Ziff. 1 genannten, noch nicht in Kraft getretenen Rege- lungen. § 1 Abs. 1 PVO-UZH regelt den Geltungsbereich der PVO-UZH für die Dozierendenkategorie «externe Lehrpersonen». Diese Katego- rie ist neu in § 17 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (LS 415.111) festgelegt. Der Grundsatz, dass externe Lehrpersonen privatrechtlich angestellt werden, ist in § 17 Abs. 1 PVO- UZH festgehalten. Die Einzelheiten der privatrechtlichen Anstellung werden in einem Reglement des Universitätsrates festgelegt (Abs. 2). Auf- grund des Systemwechsels ist nur noch eine Entschädigungsregelung für die externen Lehrpersonen erforderlich (§ 24). Weitere Änderungen betreffen den Pikettdienst (§ 32a) und die Ausnah- men von der Beitrittspflicht zur BVK (§ 70). Bei Letzterem wird lediglich übergeordnetes Recht nachvollzogen. Für den Pikettdienst kann die UZH neu Ansätze festlegen, die von den Vorgaben gemäss Vollzugsver- ordnung zum Personalgesetz abweichen können. Die UZH gewinnt da- mit Handlungsspielraum, wie er unter anderem bereits für das Univer- sitätsspital Zürich, aber auch für andere Schweizer Universitäten gilt. Der Universitätsrat hat die Änderung der PVO-UZH am 29. August 2016 beschlossen. Der Beschluss wurde am 16. September 2016 im Amts- blatt veröffentlicht (ABl 2016-09-16). Es sind innert Frist keine Beschwer- den erhoben worden. Die geänderten Bestimmungen bewegen sich innerhalb des vom Uni- versitätsgesetz vorgesehenen Gestaltungsspielraums der UZH. Sie sind zweckmässig und können genehmigt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung der Personalverordnung der Universität Zürich (PVO- UZH) vom 29. September 2014 wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Universitätsrat sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi