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Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, Teilrevision, Schreiben an das UVEK

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. November 2016

1132. Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender

Erwägungen

Säugetiere und Vögel (Teilrevision, Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 24. August 2016 unterbreitete das Eidgenössische De- partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Teilrevision des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) zur Ver- nehmlassung. Kernstück der Vorlage ist die Erleichterung der Bestandesregulierung verschiedener geschützter Arten. Der verbesserte Artenschutz in der Jagd- gesetzgebung führte zur Verbreitung verschiedener geschützter Arten. Besonders die Rückkehr der grossen Beutegreifer Luchs, Wolf und Bär führte auch zu einer Zunahme von Konflikten zwischen den Ansprüchen der Wildtiere und den Interessen der Menschen. Künftig sollen die Kan- tone – nach Anhören des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) – bestandes- regulierende Eingriffe bei konfliktträchtigen geschützten Arten, insbe- sondere beim Wolf, vornehmen können, wenn trotz Präventionsmassnah- men grosse Schäden oder die konkrete Gefährdung von Menschen drohen. Der Schutzstatus soll aber innerhalb der Bestimmungen des Übereinkom- mens vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wild- lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention) erfolgen. Weiter soll das Verhältnis zwischen Jagdberechtigung und Jagdprüfung geklärt werden. Die Jagdberechtigung ermöglicht die Ausübung der Jagd in einem Kanton, ihre Erteilung bleibt weiterhin Sache der Kantone. Eine Voraussetzung dafür ist in allen Kantonen eine bestandene Jagdprüfung. Für diese gibt der Bund den Kantonen künftig die Prüfungsgebiete vor. Diese inhaltlich vereinheitlichten kantonalen Jagdprüfungen sollen künf- tig von den Kantonen gegenseitig anerkannt werden. Die 2012 mit einer Revision der Jagdverordnung geänderten Bestim- mungen über die jagdbaren Arten und ihre Schonzeiten werden ins Ge- setz übergeführt und ergänzt. Neu sollen die Moorente, das Rebhuhn und der Haubentaucher geschützt werden. Ferner sollen die Saatkrähe jagd- bar erklärt, die Schonzeiten des Wildschweins und des Kormorans verkürzt und allen einheimischen Arten eine Schonzeit gewährt werden. Dam- hirsch, Sika und Mufflon sollen, gestützt auf die vom Bundesrat am 18. Mai 2016 verabschiedete Strategie zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten, künftig ganzjährig jagdbar sein.

Art. 24 JSG übernimmt die Regelung der Vollzugsteilung zwischen ver- schiedenen Bundesstellen aus der Jagdverordnung ins Gesetz. Die Neu- regelung betrifft insbesondere die Erteilung von Abschussbewilligungen zur Gewährleistung der Flugsicherheit vor Vogelschlägen auf dem Gebiet des Flughafens Zürich. Die Vorlage ist grundsätzlich zu begrüssen. Es stellen sich verschie- dene Fragen zur Ausgestaltung des Vollzugs durch die Kantone, sowohl was die Regulierung von geschützten Arten als auch die Anerkennung der Jagdberechtigung oder von Teilbereichen derselben anbetrifft. Im Inte- resse der Rechtssicherheit sind diesbezüglich verschiedene Präzisierungen erforderlich. Die Kompetenzverschiebung zugunsten des Bundes ist ab- zulehnen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Umwelt, Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften, 3003 Bern; auch per E-Mail als PDF- und Word-Dokument an claudine.winter@bafu.admin.ch): Wir danken Ihnen für die Einladung vom 24. August 2016, zur Teilrevi- sion des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säu- getiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) Stellung zu nehmen, und äussern uns wie folgt: Die geplante Revision greift wichtige Themen auf und ist grundsätzlich zu begrüssen. Zu folgenden Bestimmungen beantragen wir, Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen: In Art. 3 Abs. 1 JSG ist zu ergänzen, dass bei der Regelung und Planung der Jagd durch die Kantone nicht nur die genannten Anliegen berücksich- tigt werden müssen, sondern auch jene der Tiergesundheit und der Tier- seuchenbekämpfung. Die Einschleppung der Tuberkulose aus Wildtier- beständen des nahen Auslands zeigt, dass diese Ergänzung notwendig ist. Auch Tierseuchen, die vom Wild ausgehen, nehmen zu. Die Gesichts- punkte der Tiergesundheit bzw. der Tierseuchenprävention sind daher zu beachten. Das Bestreben nach einer Harmonisierung der jagdlichen Prüfungen (Art. 4) ist zu begrüssen. Angesichts der heutigen Mobilität und der ge- samtschweizerischen Harmonisierungsbestrebungen im Bildungswesen ist nicht ersichtlich, weshalb Inhaberinnen und Inhaber eines Jagdfähig- keitszeugnisses eines Kantons nicht befähigt sein sollen, in einem ande- ren Kanton die Jagd auszuüben. Der Kanton Zürich anerkennt Jagdfä- higkeitszeugnisse der anderen Kantone bereits seit Längerem uneinge-

schränkt. Im vorliegenden Entwurf fehlt ein klares Bekenntnis zu einer eidgenössischen Jagdfähigkeit, was die Anerkennung von Jagdfähigkeits- zeugnissen im künftigen Vollzug behindern wird. Die Anerkennung der Jagdfähigkeitszeugnisse anderer Kantone entspricht einem Grundbedürf- nis der zeitgemässen Jagdausübung. Art. 4 ist daher so anzupassen, dass die Jagdfähigkeit bis auf gewisse kantonale Eigenheiten (namentlich die kantonale Jagdgesetzgebung) zwingend gesamtschweizerisch anerkannt wird. Nur ein solches System kann eine fortschrittliche Jagd in der Schweiz gewährleisten. Inwieweit eine Aufzählung einzelner Prüfungsthemen gesetzeswürdig ist, ist fraglich; sachgerecht wäre unseres Erachtens die Verordnungsstufe. Die Aufzählung der Bereiche Arten- und Lebensraumschutz, Tierschutz und den Umgang mit Waffen berücksichtigt wesentliche Themen für die Erlangung der Jagdfähigkeit nicht. Insbesondere fehlen die zentralen The- menbereiche Wildtierbiologie, Wildtiermanagement, jagdliches Handwerk und Wildverwertung. Diese werden zu Recht im Lehrmittel «Jagen in der Schweiz», herausgegeben von der gesamtschweizerischen Jagd- und Fi- schereiverwalterkonferenz, behandelt. Im Rahmen der Wildverwertung sollen Kenntnisse über die Tiergesundheit, im Besonderen das Erkennen von seuchenhaften Erkrankungen und Zoonosen (z. B. Tuberkulose) ge- prüft werden müssen, was für die Früherkennung von Seuchen bei Wild notwendig ist. Die Fleischkontrolle beim Wild wird in der laufenden Re- vision der Lebensmittelrecht-Verordnungen (Paket Largo) neu geregelt. Das Thema Lebensmittelhygiene soll in der Jagdausbildung fest verankert und auch geprüft werden, sodass jede Jägerin und jeder Jäger nach bestan- dener Jagdprüfung als «fachkundige Person» im Sinne der Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle gel- ten wird. Die Nennung der Voraussetzung des Treffsicherheitsnachweises zur Jagdfähigkeit ist zu begrüssen. Die Bestimmung ist dahingehend zu ergänzen, dass nur die jährliche und erfolgreiche Wiederholung des Treff- sicherheitsnachweises als Nachweis der Jagdfähigkeit gilt. Die Möglichkeit, nach Art. 7 JSG Bestände geschützter Arten nach An- hörung des BAFU zu regulieren, ist zu begrüssen. Der Kanton Zürich ist bisher von der Problematik nicht betroffen. Art. 12 Abs. 2 JSG ermächtigt die Kantone, jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten oder eine konkrete Gefährdung von Menschen darstellen, zu ergreifen. Die Neuformulierung hinsichtlich der konkreten Gefährdung von Menschen ist zu begrüssen. Seit dem Urteil des Bundesgerichts 2C_ 1176/2013 vom 17. April 2015 und den vom BAFU dazu erlassenen Emp- fehlungen ist der Vollzug dieser Bestimmung aber sehr stark erschwert. So müssen sämtliche Massnahmen in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 und 3, 11

Abs. 5, 12 Abs. 2–4 JSG sowie der Art. 4, 8bis Abs. 5 und 9 Abs. 2 JSV in Verfügungsform erlassen und veröffentlicht werden. Das führt in der Pra- xis zu unverhältnismässigem Aufwand und zeitlichen Verzögerungen. Es ist nicht sachgerecht, dass beispielweise eine geringfügige Massnahme an einem Biberdamm in einem derart aufwendigen Verfahren erfolgen muss. Der Artikel ist so zu formulieren, dass der effiziente Vollzug weiterhin ge- währleistet ist. Art. 24 JSG regelt die allgemeine Zuständigkeit des Bundes zum Voll- zug jagdlicher Massnahmen im Zusammenhang mit dem Vollzug anderer Gesetze, die in der Kompetenz des Bundes stehen. Bisher fehlte eine ge- nügende gesetzliche Grundlage, um in jagdlichen Fragen eine Kompetenz des Bundes zu begründen. Für das im erläuternden Bericht einzig erwähnte Entscheidverfahren bei Abschussbewilligungen zur Bekämpfung von Vo- gelschlagrisiken während der Betriebsphase eines Flughafens ist die For- mulierung zu weit gefasst und zu unbestimmt. Die analoge Bestimmung im Fischereigesetz führt im Vollzug regelmässig zu Unklarheiten der Zu- ständigkeit. Die kantonale Hoheit in Jagd- und Fischereisachen wird in nicht hinzunehmender Weise beschnitten. Die Zuständigkeit des Kantons für die Erteilung von Abschussbewilligungen auf dem Gelände des Flug- hafens Zürich hat sich grundsätzlich bewährt und gewährleistet einen sach- gerechten Vollzug. Die kantonale Zuständigkeit – bei Sicherheitsfragen in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt – ist beizube- halten.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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