Lexipedia

Decision

RRB Nr. 1134/2019

Informatiklehrpersonenausbildung, Gymnasium, neue Ausgabe

December 4, 2019German6 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Dezember 2019

1134. Informatiklehrpersonenausbildung, Gymnasium (Ausgabe)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Plenarversammlung der Schweizerischen Konferenz der kanto- nalen Erziehungsdirektoren hat am 27. Oktober 2017 beschlossen, «Infor- matik» im Obergymnasium als obligatorisches Fach einzuführen. Darüber hinaus erfolgt in der Volksschule ab dem Schuljahr 2018/2019 die Ein- führung des Zürcher Lehrplans 21. Es ist sicherzustellen, dass Schülerin- nen und Schüler aus Sekundarschule und Untergymnasium im Ober- gymnasium nach der Einführung des Lehrplans 21 weiterhin gemeinsam beschult werden können. Deshalb muss gewährleistet sein, dass alle Kom- petenzen, die nach Lehrplan 21 auf Sekundarstufe I in der Volksschule vermittelt werden, künftig auch am Untergymnasium abgedeckt sind. Die Einführung von «Informatik» am Unter- und Obergymnasium ist, unabhängig vom Projekt «Gymnasium 2022», eine eigenständige Mass- nahme. Auch ohne dieses Projekt wäre der Kanton verpflichtet, «Infor- matik» an den Gymnasien einzuführen. Aus Synergiegründen werden je- doch die Arbeiten zur Einführung von «Informatik» im Rahmen des Pro- jektes «Gymnasium 2022» erfolgen, weil die Schulen in diesem Projekt ohnehin ihre Lehrpläne und Stundentafeln überarbeiten. Um das Fach «Informatik» an den Zürcher Gymnasien flächen­deckend einzuführen, müssen rund 30 Vollzeitäquivalente durch Informatiklehr- personen besetzt werden. Um diese Stellen besetzen zu können, werden rund 100 Personen benötigt, welche die Anforderungen an Gymnasial- lehrpersonen erfüllen müssen. Es wird angestrebt, dass eine möglichst grosse Anzahl dieser Lehrpersonen die fachliche und pädagogische Aus- bildung zum Zeitpunkt der Einführung des Fachs bereits abgeschlossen hat. Um dieses Ziel erreichen zu können, ist die Anzahl der Informatik­ studierenden, die das entsprechende Lehrdiplom für Maturitätsschulen erwerben, zu erhöhen. Gleichzeitig sind zusätzliche Anstrengungen nötig, um rechtzeitig über ausreichend qualifiziertes Lehrpersonal zu verfügen.

B. Finanzierung Für den Zeitraum von 2020 bis 2026 ist die Ausbildung bestehender Lehrpersonen zur Informatiklehrperson zu unterstützen (vgl. § 43 lit. d Personalgesetz vom 27. September 1998 [LS 177.10], § 94 Abs. 1 Vollzugs- verordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [LS 177.111] und § 13 Abs. 2 Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. August 1999 [LS 413.111]).

Für die Unterstützungsmassnahmen werden drei Zielgruppen festge- legt, die in Abhängigkeit der individuellen Ausgangslage für den Umfang der Ausbildung teilweise oder vollständig zu entlasten sind. Zielgruppe 1: Ausgebildete Lehrpersonen mit unbefristeter Anstellung an einem öffentlichen Zürcher Gymnasium, mit Master in Informatik ohne Lehrdiplom in Informatik Diese Lehrpersonen müssen ein Erweiterungsdiplom zum bereits vor- handenen Lehrdiplom für Maturitätsschulen im Umfang von 17 ECTS-­ Punkten absolvieren, der Entlastungsumfang soll 100% betragen. Ent- sprechend erhalten Personen aus Zielgruppe 1 insgesamt eine Entlastung im Umfang von höchstens 6,5 Jahreslektionen, verringert nach jeweili- gem Beschäftigungsgrad. Für Personen, denen bereits erbrachte Leis- tungen an die 17 ECTS-Punkte angerechnet werden, verringert sich die Entlastung entsprechend. Diese Zielgruppe umfasst insgesamt zehn Vollzeitäquivalente; pro Voll- zeitäquivalent fallen Kosten von Fr. 50 700 an. Die Gesamtkosten für die Unterstützung von Zielgruppe 1 betragen damit höchstens Fr. 507 000. Zielgruppe 2: Lehrpersonen mit Anstellung an einem öffentlichen Zür­ cher Gymnasium, die den Bildungsgang zur Qualifikation für das Unter­ richten des Ergänzungsfachs «Informatik» durchlaufen haben Diese Lehrpersonen haben einen Grossteil der erforderlichen fach- wissenschaftlichen und fachdidaktischen Qualifikationen der Berufs- praxis bereits erworben. Zur vollständigen Ausbildung zur Informatik- lehrperson müssen sie höchstens Leistungen im Umfang von 37 ECTS-­ Punkten absolvieren, der Entlastungsumfang soll 100% betragen. Ent- sprechend erhalten Personen aus Zielgruppe 2 insgesamt eine Entlastung im Umfang von höchstens 14 Jahreslektionen, verringert nach jeweiligem Beschäftigungsgrad. Für Personen, denen bereits erbrachte Leistungen an die 37 ECTS-Punkte angerechnet werden, verringert sich die Ent- lastung entsprechend. Diese Zielgruppe umfasst insgesamt elf Vollzeitäquivalente; pro Voll- zeitäquivalent fallen Kosten von Fr. 109 200 an. Die Gesamtkosten für die Unterstützung von Zielgruppe 2 betragen damit höchstens Fr. 1 201 200. Zielgruppe 3: Personen mit Master in Informatik ohne Lehrdiplom für Maturitätsschulen Diese Personen müssen das Lehrdiplom für Informatikunterricht an Mittelschulen im Umfang von 60 ECTS-Punkten absolvieren, der Ent- lastungsumfang soll 50% betragen. Entsprechend erhalten Personen aus Zielgruppe 3 eine Entlastung im Umfang von höchstens 11,5 Jahres- lektionen, verringert nach jeweiligem Beschäftigungsgrad. Für Personen, denen bereits erbrachte Leistungen an die 60 ECTS-Punkte angerech- net werden, reduziert sich die Entlastung entsprechend.

Es ist davon auszugehen, dass höchstens zehn Vollzeitäquivalente die- sen Ausbildungsweg beschreiten; pro Vollzeitäquivalent fallen Kosten von Fr. 89 700 an. Die Gesamtkosten für die Unterstützung von Zielgruppe 3 betragen damit höchstens Fr. 897 000. Die Voraussetzungen und die Abwicklung der Unterstützungsleistun- gen im Rahmen dieser befristeten Massnahme werden in einer Weisung der Bildungsdirektion geregelt. In dieser wird unter anderem ein Rück- forderungsvorbehalt von bis zu drei Jahren festgeschrieben. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die unterstützten Personen längerfristig an die Schulen gebunden werden. Zudem werden Voraussetzungen für den Erhalt der Unterstützungsleistungen festgelegt. Damit wird sicherge- stellt, dass nur geeignete Personen unterstützt werden. Budgetposten 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 Total Personalkosten 84 500 84 500 84 500 84 500 56 333 56 333 56 333 507 000 zur Unterstützung von Zielgruppe 1 Personalkosten 200 200 200 200 200 200 200 200 133 467 133 467 133 467 1 201 200 zur Unterstützung von Zielgruppe 2 Personalkosten 149 500 149 500 149 500 149 500 99 667 99 667 99 667 897 000 zur Unterstützung von Zielgruppe 3 Total 434 200 434 200 434 200 434 200 289 467 289 467 289 467 2 605 200

Die aufgeführten Personalkosten sind nicht Teil des ordentlichen Leis- tungsauftrags der Schulen und werden der Leistungsgruppe Nr. 7301, Mit- telschulen, zusätzlich belastet. Die Ausgaben sind im Budgetentwurf 2020 nicht enthalten, können aber innerhalb der Leistungsgruppe Nr. 7301, Mit- telschulen, kompensiert werden. Im KEF 2020–2023, Planjahre 2021–2023 sind die Ausgaben nicht enthalten und können auch nicht kompensiert werden. Im KEF 2021–2024 sind folgende zusätzliche Mittel einzustellen: 2021: Fr. 434 200; 2022: Fr. 434 200; 2023: Fr. 434 200; 2024: Fr. 289 467. Im Zusammenhang mit der Einführung des obligatorischen Fachs «Informatik» können ab 2023 wiederkehrende Kosten anfallen. Diese las- sen sich zurzeit noch nicht beziffern, da die Frage, ob wiederkehrende Kosten entstehen werden, von der Ausgestaltung der Stundentafeln der einzelnen Schulen abhängt, insbesondere von der Lektionendotation für das Fach «Informatik» und dem Umfang der Lektionenkürzungen in an- deren Fächern. Neben den Kosten, die für eine mögliche Aufstockung der Lektionenzahl anfallen könnten, erwachsen aus der Einführung keine Folgekosten.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Ausbildung von Informatiklehrpersonen für die Zürcher Gymnasien wird eine neue Ausgabe von Fr. 2 605 200 zulasten der Erfolgs- rechnung der Leistungsgruppe Nr. 7301, Mittelschulen, bewilligt.

II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli