Lexipedia

Decision

RRB Nr. 1146/2017

Kinder- und Jugendheim Oberi, Beitragsberechtigung, Erneuerung

December 6, 2017German3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Dezember 2017

1146. Stadt Winterthur, Departement Schule und Sport, Kinder- und

Erwägungen

Jugendheim Oberi, Winterthur (Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21) beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugendheimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kos- tenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 44/2014 erteilte der Regierungsrat der Stadt Winter- thur, Departement Schule und Sport, eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Kinder- und Jugendheims Oberi. Mit Eingabe vom 14. Dezem- ber 2016 ersucht die Trägerschaft um Erneuerung der Beitragsberechti- gung. Im Kinder- und Jugendheim Oberi werden Mädchen und Knaben im Alter von 7 bis 14 Jahren aufgenommen und betreut. Sie können wegen ihrer persönlichen, familiären oder schulischen Situation nicht in der Her- kunftsfamilie aufwachsen. Die Kinder und Jugendlichen benötigen über längere Zeit ein tragfähiges Umfeld. Das Kinder- und Jugendheim Oberi bietet 32 Wohnplätze verteilt auf vier Wohngruppen an. Drei Wohngrup- pen sind für Kinder der ersten bis sechsten Klasse und eine Wohngruppe ist für Jugendliche in der Oberstufe. Die Kinder und Jugendlichen besu- chen die öffentlichen Schulen in der Umgebung. Die Platzzahl und das Kernangebot bleiben gleich wie bisher. Die Stadt Winterthur, Departement Schule und Sport, verfügt über die notwendige Bewilligung zum Betrieb des Kinder- und Jugendheims Oberi, die ihr gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung geneh- migte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom November 2016. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantita- tive Grundlage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes in Ver- bindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das An- gebot der Einrichtung entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft er- füllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Die Beitragsberechtigung ist für vier Jahre zu erteilen. Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung ge- nehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitragsbe- rechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet.

Gestützt auf § 39 lit. b bzw. d der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 der Jugendheimver- ordnung entscheidet das Amt für Jugend und Berufsberatung über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugend- heimgesetzes.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung der Stadt Winterthur, Departement Schu- le und Sport, für den Betrieb des Kinder- und Jugendheims Oberi wird mit Wirkung ab 1. Januar 2018 im Umfang von 32 Plätzen erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2021. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gege- benenfalls bis 31. Dezember 2020 zusammen mit dem aktualisierten Kon- zept einzureichen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Stadt Winterthur, Departement Schule und Sport, Stadtrat Jürg Altwegg, Stadthaus, 8402 Winterthur (im Doppel für sich und die Heimleitung [ES]), das Bundesamt für Justiz, Straf- und Mass- nahmenvollzug, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi