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RRB Nr. 1163/2019

Schweizerisches Sozialarchiv, Beitragsberechtigung, Anerkennung, Kostenanteil

December 10, 2019German5 min

Source zh.ch

Schweizerisches Sozialarchiv, Beitragsberechtigung, Anerkennung, Kostenanteil

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Dezember 2019

1163. Schweizerisches Sozialarchiv (Beitragsberechtigung

Erwägungen

und Kostenanteil) Das Schweizerische Sozialarchiv ist eine traditionsreiche Institution von gesamtschweizerischer Bedeutung. Seit seiner Gründung 1906 widmet es sich der Dokumentation von sozialen Bewegungen und des gesellschaft- lichen Wandels. Es verfügt über umfangreiche und einzigartige Archiv- und Bibliotheksbestände. Das Schweizerische Sozialarchiv stellt diese Bestände der Öffentlichkeit für Ausbildung, Weiterbildung und Forschung zur Verfügung, wovon namentlich Angehörige der Universität Zürich und der Hochschulen der Zürcher Fachhochschule profitieren. Es organisiert Veranstaltungen und betreibt Öffentlichkeitsarbeit. So wurde z. B. die Ausstellung zum 100. Jahrestag des Landesstreiks 1918 im Landesmuseum Zürich in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Sozialarchiv kon- zipiert. Das Schweizerische Sozialarchiv ist als Verein mit Sitz in Zürich or- ganisiert und wird von Bund, Kanton und der Stadt Zürich unterstützt. Die mit Beschluss vom 28. September 2011 gewährte Beitragsberechti- gung dauert bis 31. Dezember 2019 (RRB Nr. 1167/2011). Das Schweize- rische Sozialarchiv hat mit Schreiben vom 26. März 2019 um Fortset- zung des jährlichen Betriebsbeitrags für die Jahre 2020–2023 ersucht. Angesichts der Bedeutung des Sozialarchivs und der langjährigen Unter- stützung durch den Kanton, ist es gerechtfertigt, dieses gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) für weitere vier Jahre bis zum 31. Dezember 2023 als beitragsberechtigt zu anerkennen. Gemäss § 15 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (LS 410.1) leistet der Kanton an die vom Regierungsrat anerkannten Aus- und Weiterbil- dungseinrichtungen Kostenanteile bis zu 80% des anrechenbaren Be- triebsaufwands. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Unterstützung von Institutionen, die wie das Sozialarchiv nicht in einem Spezialgesetz geregelt sind. Mit seinem Angebot ist es unverzichtbar für die Aus- und Weiterbildung von Studierenden und Dozierenden wie auch für die For- schung. Das Sozialarchiv ist eine Aus- und Weiterbildungseinrichtung der Tertiärstufe gemäss § 15 des Bildungsgesetzes (vgl. RRB Nr. 1167/ 2011). Dem Verein Schweizerisches Sozialarchiv ist daher ein jährlicher Kostenanteil zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7402, Sonstige universitäre Leistungen, auszurichten. Der Kostenanteil ist eine gebundene, jährlich wiederkehrende Ausgabe im Sinne von § 2 des Staats-

beitragsgesetzes. Die Ausrichtung des Staatsbeitrags erfolgt jeweils unter dem Vorbehalt, dass die Stadt Zürich entsprechende Leistungen im Ver- hältnis 1 : 2 (1⁄3 Stadt und 2⁄3 Kanton) beschliesst. Für die Beitragsperiode 2020–2023 ist der Staatsbeitrag gestützt auf die Zahlen von 2018 zu bestimmen. Der gesamte Betriebsaufwand betrug in diesem Jahr Fr. 3 020 885. Der Ertrag belief sich auf Fr. 3 109 608 und setzte sich zusammen aus den Beiträgen des Bundes (Fr. 1 227 200), des Kantons (Fr. 1 026 256) und der Stadt Zürich (Fr. 513 128) sowie weiteren Erträgen (unter anderem Projekt- und Mitgliederbeiträge) von insgesamt Fr. 343 024. Als anrechenbarer Betriebsaufwand gemäss § 15 des Bildungs- gesetzes gelten die nicht durch andere Beiträge gedeckten Aufwendungen des Sozialarchivs. Da die Beiträge der Stadt Zürich an diejenigen des Kan- tons gekoppelt sind, sind sie in die Berechnung des anrechenbaren Be- triebsaufwands miteinzubeziehen. Das bedeutet, dass vom gesamten Be- triebsaufwand der gesamte übrige Ertrag ohne die Beiträge von Stadt und Kanton abzuziehen ist. Dies ergibt für 2018 einen anrechenbaren Betriebsaufwand von Fr. 1 450 661. Gemäss dem Verteilschlüssel zwi- schen Kanton und Stadt beläuft sich damit der Staatsbeitrag für 2020 auf Fr. 967 107 (Beitrag der Stadt Zürich entsprechend Fr. 483 554). Bezogen auf das Rechnungsjahr 2018 deckt der Staatsbeitrag 67% (2⁄3) des an- rechenbaren Betriebsaufwandes ab. Der Staatsbeitrag liegt im Vergleich zu 2018 um rund Fr. 59 000 tiefer, womit der vom Sozialarchiv im Rechnungsjahr 2018 erwirtschaftete mo- derate Überschuss in die Beitragsbestimmung für die kommende Bei- tragsdauer einbezogen wird. Künftige in der Beitragsperiode erwirtschaf- tete Überschüsse sind bei einer Verlängerung der Beitragsberechtigung ab 2024 zu berücksichtigen. Damit wird die von Kanton und Stadt Zü- rich angestrebte Finanzierung des Sozialarchivs sichergestellt. Der kanto- nale Anteil von rund 67% des anrechenbaren Aufwands bewegt sich in- nerhalb des von § 15 des Bildungsgesetzes vorgegebenen Finanzierungs- rahmens. Im Entlöhnungsbereich gelten für das Personal des Sozialarchivs die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für das Staatspersonal. Der Staats- beitrag ist deshalb während der Dauer der Beitragsberechtigung, d. h. bis Ende 2023, im Umfang des dem Staatspersonal ausgerichteten Teuerungs- ausgleichs und der gewährten Lohnmassnahmen anzupassen. Die benö- tigten Mittel sind im Budgetentwurf 2020 und im KEF 2020–2023 ein- gestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Verein «Schweizerisches Sozialarchiv» wird als beitragsberech- tigt anerkannt.

II. Die Beitragsberechtigung gilt vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2023. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis spä- testens 31. Dezember 2022 einzureichen.

III. Dem Verein «Schweizerisches Sozialarchiv» wird für die Beitrags- periode 2020–2023 an die anrechenbaren Betriebsaufwendungen von Fr. 1 450 661 (Stand 2018) ein jährlich wiederkehrender Kostenanteil von Fr. 967 107 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7402, Sonstige universitäre Leistungen, zugesichert. Vorbehalten bleiben Dis- positiv V und VI.

IV. Der Kredit wird nach vier Jahren abgerechnet.

V. Die Beiträge erfolgen unter dem Vorbehalt, dass die Stadt Zürich eine entsprechende Leistung im Verhältnis ein Drittel Stadt zu zwei Drit- teln Kanton beschliesst.

VI. Ab 2020 wird der jährliche Kostenanteil im Umfang des dem Staats- personal ausgerichteten Teuerungsausgleichs und der gewährten Lohn- massnahmen angepasst.

VII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen.

VIII. Mitteilung an das Schweizerisches Sozialarchiv, Stadelhofer- strasse 12, 8001 Zürich (E), den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli