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Decision

RRB Nr. 1171/2021

Gemeindewesen, Friedhof-Zweckverband Otelfingen, neue Statuten, Genehmigung

October 27, 2021German3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Friedhof-Zweckverband Otelfingen, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Oktober 2021

1171. Gemeindewesen (Friedhof-Zweckverband Otelfingen)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt. Im Weiteren bedürfen Änderungen von Namen von Zweck- verbänden der Genehmigung des Regierungsrates (§ 73 Abs. 4 in Verbin- dung mit § 2 Abs. 2 GG).

2. Die Politischen Gemeinden Boppelsen, Hüttikon und Otelfingen bil- den seit 1971 einen Zweckverband für die Besorgung des Bestattungs- wesens der Verbandsgemeinden und die Verwaltung des Friedhofes in Otelfingen (RRB Nr. 5254/1971). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Dielsdorf hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Friedhof-Zweckverbands Otelfingen enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeinde- gesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Im Weite- ren soll der Name des Zweckverbands geändert werden. Statt Friedhof- gemeinde Otelfingen soll der Name Friedhof-Zweckverband Otelfingen lauten. Der neue Name gibt den Rechtsträger des Zweckverbands im Gegensatz zum alten Namen korrekt wieder, da es sich um einen Zweck- verband handelt und es im Kanton Zürich keine Friedhofgemeinden gibt, sondern nur politische Gemeinden, Kirch- und Schulgemeinden und der alte Name einen Rechtsträger vorgespiegelt hat, den es nicht gibt. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2022) ersetzen die neuen Statuten die bis dahin geltenden Statuten vom 1. Januar 2009.

3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Gesundheitsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Friedhof-Zweckverbands Otelfingen werden ge- nehmigt.

II. Die Änderung des Namens des Zweckverbands zu Friedhof-Zweck- verband Otelfingen wird genehmigt.

III. Mitteilung an – den Verbandsvorstand Friedhof-Zweckverband Otelfingen, Gemeindeverwaltung Otelfingen, Vorderdorfstrasse 36, 8112 Otelfingen, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Boppelsen, Oberdorfstrasse 2, 8113 Boppelsen, – Hüttikon, Zürcherstrasse 22, 8115 Hüttikon, – Otelfingen, Vorderdorfstrasse 36, 8112 Otelfingen, – den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, – die Gesundheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli