Änderung des Strassengesetzes, Umsetzung der Motion betreffend Uferwegfonds, Vernehmlassung, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Oktober 2023
1171. Änderung des Strassengesetzes, Umsetzung der Motion betreffend Uferwegfonds (Vernehmlassung, Ermächtigung)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Auftrag Mit der Motion KR-Nr. 61/2021 betreffend Thesaurierender Fonds für Uferwege wurde der Regierungsrat beauftragt, die gesetzlichen Voraus- setzungen für einen thesaurierenden Fonds für Uferwege zu schaffen. Die jährlich budgetierten Mittel (mindestens 6 Mio. Franken pro Jahr gemäss § 28b des Strassengesetzes [StrG, LS 722.1]) sollen diesen Fonds äufnen und die laufenden Ausgaben zur Erstellung der Uferwege entlang der Zürcher Seen und Flüsse diesem Fonds entnommen werden. Die im Bud- get eingestellten, aber nicht beanspruchten Beträge, sollen im Fonds ver- bleiben und mit der entsprechenden Zweckbindung für künftige Projekte erhalten bleiben. Nachdem der Regierungsrat am 26. Mai 2021 die Ablehnung der Mo- tion beantragt hatte (RRB Nr. 573/2021), beschloss der Kantonsrat am 29. August 2022 deren Überweisung. Wie in der Stellungnahme des Regierungsrates vom 26. Mai 2021 aus- geführt, ist die Volkswirtschaftsdirektion daran, die Planung der Ufer- wege voranzutreiben (RRB Nr. 573/2021). Die Planung und Projektierung von Uferwegen erweist sich aufgrund der umweltrechtlichen Anforderun- gen und der Grundeigentumsverhältnisse jedoch als komplex und zeit- intensiv. Dies ist auch der Grund, weshalb die Budgetmittel bis anhin zum Teil verfallen sind. Ein thesaurierender Fonds bewirkt weder eine Be- schleunigung noch eine bessere Finanzierung von Uferwegprojekten, weil der Kanton über ausreichend finanzielle Mittel für die Realisierung von baureifen Projekten verfügt. Die Schaffung eines separaten Fonds für Uferwege erachtet der Regierungsrat daher als nicht zielführend, um einen verstärkten Bau von Uferwegen zu erreichen. Im Gegenteil werden zu- sätzliche Fonds, die aus dem Strassenfonds gespiesen werden, die Flexi- bilität in der Steuerung verringern, was sich in Zukunft als Nachteil er- weisen könnte. Im Ergänzungsbericht des Regierungsrates zum Postulat KR-Nr. 346/2016 betreffend Strassengelder für Strassen (Fonds im Eigen- kapital) wurde bereits darauf hingewiesen, dass die 2023 hinzugekomme- nen jährlichen Ausgaben durch die Beiträge an den Unterhalt von Ge- meindestrassen sowie die sinkenden Einnahmen durch die fortschreitende
Elektrifizierung zu einer deutlichen Erhöhung der Verschuldung des Stras- senfonds führen wird (Vorlage 5633b). Diese Entwicklung dürfte sich durch die vorliegende Vorlage zur Änderung des Strassengesetzes weiter ver- schärfen. Der Regierungsrat ist gemäss § 43 Abs. 1 des Kantonsratsgesetzes (LS 171.1) verpflichtet, überwiesene Motionen zu erfüllen, indem er dem Kantonsrat den Entwurf zu einem Erlass oder der Änderung eines Erlas- ses unterbreitet. Der Wortlaut der vorliegenden Motion entspricht weit- gehend demjenigen der Motion betreffend Thesaurierender Fonds für Radwege (KR-Nr. 62/2021). Um dem Grundsatz der Einheit der Materie Nachachtung zu verschaffen, sind die beiden Motionen jedoch in sepa- raten Vorlagen zu behandeln.
B. Vernehmlassungsvorlage Die Vernehmlassungsvorlage sieht vor, das mit der Motion verfolgte Ziel der Schaffung eines Uferwegfonds durch eine Änderung von § 28b StrG betreffend die Finanzierung des Baus von Uferwegen umzusetzen. So soll für die Erstellung von Uferwegen entlang der Zürcher Seen und Flüsse gemäss dem kantonalen Richtplan und den regionalen Richtplä- nen ein Fonds geschaffen und diesem jährlich aus dem Strassenfonds eine Einlage in der Höhe des vom Kantonsrat für den Bau von Uferwegen bud- getierten Betrags zugewiesen werden. Mit der Eröffnung der Vernehmlassung erfüllt der Regierungsrat den gesetzlichen Auftrag. Er ist jedoch nach wie vor der Überzeugung, dass die Änderung des Strassengesetzes nicht notwendig ist. Die Planung und Projektierung von Uferwegen ist aufgrund der umweltrechtlichen An- forderungen und der Grundeigentumsverhältnisse komplex und zeitin- tensiv. Finanzmittel sind genügend vorhanden.
C. Ermächtigung Um betroffenen Behörden, Verbänden, Körperschaften und anderen Organisationen Gelegenheit gegeben, sich zur Vorlage zu äussern, ist die Volkswirtschaftsdirektion zu ermächtigen, ein Vernehmlassungs- verfahren zur entsprechenden Änderung des Strassengesetzes durchzu- führen (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 13 und 14 Rechtsetzungsver- ordnung [LS 172.16]).
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Volkswirtschaftsdirektion wird ermächtigt, zur Änderung von § 28b des Strassengesetzes, Uferwegfonds, eine Vernehmlassung durch- zuführen.
II. Dieser Beschluss ist bis zum Beginn der Vernehmlassung nicht öf- fentlich.
III. Mitteilung an die Finanzdirektion, die Baudirektion und die Volks- wirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli