RRB Nr. 1177/2017
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Oberengstringen, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung
December 13, 2017German5 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Oberengstringen, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Dezember 2017
1177. Gemeindeordnung (Gemeinde Oberengstringen)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zu- ständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat kons- titutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam (§ 4 Abs. 1 Gemeindegesetz vom 20. April 2015 [GG]). Die Anwendung der Bestimmungen des erst am 1. Januar 2018 in Kraft tretenden neuen Gemeindegesetzes rechtfertigt sich, weil die vorliegend zu prüfende Gemeindeordnung insbesondere auch die notwendigen Anpassungen an das neue Gemeindegesetz ent- hält und ab 1. Januar 2018 den Anforderungen des neuen Gemeindege- setzes entsprechen soll. Im Übrigen werden allfällige Mängel durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Oberengstringen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 24. September 2017 die Total- revision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde beschlossen. Die Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Oberengstringen tritt auf den 1. Januar 2018 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das neue Gemeindegesetz vom 20. April 2015. Auf den Zeitpunkt des In- krafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemein- deordnung der Politischen Gemeinde Oberengstringen aufgehoben.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 5 Abs. 2 GO sieht vor, dass die Amtsdauer der Gemeindebe- hörden jeweils am 1. August beginnt. Diese Regelung lehnt sich an den Antrag des Regierungsrates vom 7. Dezember 2016 zur Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte (Koordination Wahlen und Amts- antritt) an, der vorsah, dass die Gemeinden in ihrer Gemeindeordnung einen einheitlichen Zeitpunkt für den Amtsantritt von Gemeindevor- stand, Schulpflege und eigenständigen Kommissionen, die von den Stimm- berechtigten gewählt werden, festlegen. In der Schlussabstimmung vom 28. August 2017 beschloss der Kantonsrat die vorerwähnte Teilrevision und legte fest, dass die Konstituierung der betreffenden Organe auf den 1. Juli erfolgt (§ 33a Gesetz über die politischen Rechte, GPR). Diese Än-
derung tritt auf den 1. Januar 2018 in Kraft. Art. 5 Abs. 2 GO steht damit im Widerspruch zu § 33a GPR und ist daher von der Genehmigung aus- zunehmen. Eine Ersatzbestimmung für Art. 5 Abs. 2 GO ist nicht erfor- derlich. b) Art. 21 Ziff. 3 lit. b GO sieht vor, dass die Betreibungsbeamtin bzw. der Betreibungsbeamte vom Gemeinderat ernannt oder angestellt wird. Art. 47 GO regelt zudem die Aufgaben und die Anstellung der Betrei- bungsbeamtin bzw. des Betreibungsbeamten. Die Politische Gemeinde Oberengstringen gehört dem Betreibungskreis Engstringen an. Das Be- treibungsamt wird durch die Gemeinden des Betreibungskreises im Ver- trag für den Betreibungskreis Engstringen geregelt (RRB Nrn. 2046/2008). Daher erübrigen sich diese Bestimmungen über das Betreibungswesen in der Gemeindeordnung, denen keine normative Kraft mehr zukommt. Die Politische Gemeinde Oberengstringen wird verpflichtet, bei der nächs- ten Revision der Gemeindeordnung Art. 21 Ziff. 3 lit. b und Art. 47 GO aufzuheben. c) Art. 23 Abs. 2 Ziff. 4 GO sieht vor, dass der Gemeinderat die Befug- nis zur Genehmigung von Abrechnungen über Kredite, bei denen keine Kreditüberschreitung vorliegt, übertragen kann. § 112 Abs. 3 GG sieht vor, dass die Genehmigung von Abrechnungen grundsätzlich in der Kom- petenz des Budgetorgans, also der Gemeindeversammlung, liegt. § 112 Abs. 4 GG erlaubt, dass in der Gemeindeordnung vorgesehen werden kann, dass der Gemeinderat Abrechnungen genehmigt, sofern keine Kreditüber- schreitung vorliegt. Die Genehmigung von Abrechnungen durch den Ge- meinderat stellt somit eine Ausnahme dar (Weisung des Regierungsrates vom 23. März 2016 zum Gemeindegesetz, S. 171). Der Gemeinderat darf daher diese Aufgabe nicht weiterdelegieren. Die Politische Gemeinde Oberengstringen wird verpflichtet, anlässlich der nächsten Revision der Gemeindeordnung Art. 23 Abs. 2 Ziff. 4 GO im Sinne dieser Erwägun- gen anzupassen. d) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. e) Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, die Stimmberechtigten recht- zeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungs- ratsbeschluss über die nicht vorbehaltlose Genehmigung der Gemein- deordnung zu informieren (§ 68b Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Gemeinde Oberengstringen am 24. September 2017 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne von Ziff. 3 lit. a–c der Erwägungen und unter Vorbehalt von Dispositiv II ge- nehmigt.
II. Art. 5 Abs. 2 GO wird von der Genehmigung ausgenommen.
III. Die Politische Gemeinde Oberengstringen wird verpflichtet, anläss- lich der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung Art. 21 Ziff. 3 lit. b und Art. 47 GO aufzuheben.
IV. Die Politische Gemeinde Oberengstringen wird verpflichtet, anläss- lich der nächsten Revision der Gemeindeordnung Art. 23 Abs. 2 Ziff. 4 GO im Sinne der Erwägung 3c anzupassen.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung an den Gemeinderat Oberengstringen, Gemeinderats- kanzlei, Zürcherstrasse 125, Postfach, 8102 Oberengstringen (ES), den Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi