Strassen, Wallisellen, Neue Winterthurerstrasse, Übertragung der Zuständigkeit für das Projekt GIRG an die Gemeinde Wallisellen
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Dezember 2016
1179. Strassen (Wallisellen, Neue Winterthurerstrasse, Gesamtverkehr- liche Integration Richtiareal und Zentrumsentlastung; Übertragung von Zuständigkeiten an die Gemeinde Wallisellen)
Erwägungen
A. Ausgangslage Zwischen 2010 und 2014 entstand auf dem ehemals industriell genutz- ten und anschliessend lange brachliegenden Richtiareal zwischen dem Bahnhof Wallisellen und dem Einkaufszentrum Glatt ein neues Quartier. Dieses bietet heute Wohnräume für 1200 und Arbeitsplätze für 3500 Men- schen. Mit den neuen Nutzungen haben die Fussgängerbewegungen zwi- schen dem Richtiareal und dem Glattzentrum stark zugenommen. Grund- lage für die Entwicklung des Richtiareals bildet der private Gestaltungs- plan «Richti» aus dem Jahre 2009. Zur Finanzierung der gesamtverkehr- lichen und städtebaulichen Integration des Richtiareals hat die Gemeinde Wallisellen mit den Investoren Finanzierungsbeiträge vereinbart. Das Projekt «Gesamtverkehrliche Integration Richti Glatt» (GIRG) soll im Projektperimeter eine langfristig leistungsfähige und sichere Ver- kehrsinfrastruktur ermöglichen sowie die öffentlichen Räume städtebau- lich aufwerten und auf die gestalterische Qualität im Innern des Richti- areals abstimmen. Im Zentrum steht dabei die Neugestaltung der zum kantonalen Strassenverkehrsnetz gehörenden Neuen Winterthurerstrasse. Die Neue Winterthurerstrasse verläuft im Bereich Richtiareal/Glattzent- rum auf zwei Ebenen, wobei das Projekt GIRG nur die untere Ebene be- trifft. Auf der oberen Ebene der im Eigentum des Kantons stehenden Strassenparzelle Kat.-Nr. 10711, Gemeinde Wallisellen, verläuft die Neue Winterthurerstrasse zwischen der Autobahn A1/A4 und der Glattalbahn- linie Nr. 12 der VBG Verkehrsbetriebe Glattal AG. Gemäss kantonalem Richtplan handelt es sich um eine kantonale Hauptverkehrsstrasse (Staats- strasse). Diese kantonale Hauptverkehrsstrasse, die dem Durchgangsver- kehr zwischen Dietlikon und Zürich dient, verläuft im ganzen Parzellen- bereich auf einer Brücke, die der Kanton erstellte sowie betreibt und unterhält. Die Nebenflächen der Staatsstrasse unterhalb der Brücke (Stadtebene bzw. Fussgängerebene oder Ebene 0) werden seit mehreren Jahren im mündlichen Einvernehmen mit dem Kanton Zürich von der Gemeinde Wallisellen genutzt. Davon ausgenommen sind diejenigen Flächen, die
mittels Konzessionsverträgen anderen Nutzern zur Verfügung stehen. Die Staatsstrasse ist Teil der südwestlichen Zentrumsumfahrung des Dorf- kerns von Wallisellen und dient der Haupterschliessung des Glattzentrums und des Richtiareals. Es ist sinnvoll, der Gemeinde Wallisellen die Zustän- digkeit für die Projektierung und Realisierung des Projekts GIRG zur Umgestaltung der unteren Ebene der Neuen Winterthurerstrasse zu über- tragen, da diese die damit verbundenen Kosten und Nutzen trägt.
B. Projekt Die bisherigen Verkehrsfunktionen der Stadtebene, insbesondere auch deren Leistungsfähigkeit, sollen – unter Berücksichtigung der mit der städtebaulichen Verdichtung verbundenen Verkehrszunahme – vollum- fänglich erhalten bleiben. Weiter sollen die gegenwärtigen Qualitäts- und Sicherheitsstandards im Bereich des Langsamverkehrs gewährleistet und zukunftstaugliche Infrastrukturen für die öffentliche Buserschliessung ge- schaffen werden. Das Projekt GIRG umfasst folgende Hauptelemente: – Neuordnung der Verkehrsführung auf der Stadtebene der Neuen Win- terthurerstrasse zwischen der Hofkreuzung und dem Kreisel Industrie-/ Richtistrasse; – Erstellung eines Bypasses in der Industriestrasse zur Erschliessung des Glatt-Parkhauses West; – Erstellung einer zentralen Businsel zwischen dem Richtiareal und dem Glattzentrum; – Erstellung einer lichtsignalgesteuerten Fussgängerquerung zwischen dem Richtiareal und dem Glattzentrum; – Neuordnung der Veloführung und Veloparkierungsanlagen; – gestalterische Aufwertung der Stadtebene zwischen dem Richtiareal und dem Glattzentrum.
C. Übertragung von Zuständigkeiten Gemäss § 53 des Strassengesetzes (StrG; LS 722.1) kann der Regierungs- rat den Gemeinden auf deren Gesuch die Projektierung, den Landerwerb, die Bauleitung und die Bauausführung für Staatsstrassen auf ihrem Ge- biet allgemein oder im Einzelfall übertragen. Er hat Begehren im Einzel- fall zu entsprechen, wenn die Wahrnehmung überkommunaler Interes- sen dennoch gesichert bleibt. § 54 StrG sieht vor, dass die generellen und die Ausführungsprojekte der Genehmigung durch den Regierungsrat be- dürfen und alle anderen wichtigen Entscheide (z. B. Aufnahme von Pro- jektierungsarbeiten, vorsorglicher Kauf von Grundstücken, Einleitung
von Landerwerbsverfahren) die vorgängige Zustimmung durch die Bau- direktion oder, bei der Vergabe von Lieferungen und Arbeiten, durch das nach den Ausgabenvollzugskompetenzen zuständige Organ erfordern. Die Ausgabebewilligung und die Finanzierung der Aufwendungen, die nach diesem Gesetz dem Strassenbau zugerechnet werden, erfolgen durch den Kanton, und die Deckung der übrigen Kosten obliegt den Gemeinden (§ 55 StrG). Die Gemeinde Wallisellen hat das Projekt GIRG 2009 angestossen. Im Anschluss daran erstellte das Amt für Verkehr (AFV) Vorstudien zum Projekt. Nach deren Abschluss führten das AFV und das Tiefbauamt (TBA) eine Lagebeurteilung bezüglich der künftigen Projektorganisation durch und kamen zum Schluss, dass die Projektierung und Ausführung der Gemeinde Wallisellen übertragen werden sollen. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 äusserte das AFV die Absicht, der Gemeinde Wallisellen das Projekt zur weiteren Bearbeitung zu übergeben. Die untere Ebene der Strassenparzelle Kat.-Nr. 10711 dient vor allem kommunalen Bedürf- nissen und wird seit Jahren von der Gemeinde Wallisellen genutzt. Die Zu- ständigkeit für die Umsetzung des Projekts GIRG auf der Neuen Win- terthurerstrasse kann somit an die Gemeinde Wallisellen übertragen werden.
D. Finanzierung Die Kosten für das Projekt GIRG trägt grundsätzlich die Gemeinde Wallisellen. Im Rahmen der weiteren Planung ist eine Beteiligung des Kantons Zürich im Bereich der «Ohnehinkosten» insbesondere im Zu- sammenhang mit der Entwässerung zu prüfen. Der Regierungsrat unterstützt das Gesuch der Gemeinde Wallisellen, das Projekt GIRG als Agglomerationsverkehrsprojekt durch Bundesmit- tel zu unterstützen.
E. Weiteres Vorgehen Mit dem vorliegenden Entscheid des Regierungsrates wird das Vorpro- jekt im Sinne eines generellen Projekts gemäss § 54 StrG genehmigt. Auf dieser Grundlage sind die weiteren Verfahrensschritte festzulegen. Die Gemeinde Wallisellen arbeitet das Vor- und das Bauprojekt unter Einbezug des AFV und des TBA aus. Die Gemeinde Wallisellen führt das Mitwirkungsverfahren gemäss §§ 12 und 13 StrG und das Auflageverfah- ren gemäss §§ 16 und 17 StrG durch. Vor diesen Planauflagen sind die Projekte jeweils dem AFV und dem TBA zur Freigabe vorzulegen. Im An- schluss wird das Projekt von der Gemeinde festgesetzt.
Das von der Gemeinde rechtskräftig festgesetzte und bereinigte Pro- jekt (einschliesslich Auflagepläne und Landerwerbspläne) ist sodann dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Alle wichtigen Entscheide, wie die Aufnahme von Projektierungsarbeiten, der vorsorgliche Kauf von Grundstücken und die Einleitung von Landerwerbsverfahren, erfordern die vorgängige Zustimmung durch die Baudirektion (§ 54 StrG). Im Stras- senbau wird das Enteignungsrecht mit der Projektfestsetzung (Kantons- strassen; § 15 Abs. 1 StrG) bzw. mit der Genehmigung durch den Bezirks- rat erteilt (§ 15 Abs. 2 StrG). Da es sich vorliegend um eine Kantons- strasse handelt, ist die Erteilung des Enteignungsrechts analog von § 15 Abs. 1 StrG an die Genehmigung des Projekts durch den Regierungsrat zu knüpfen. Die Gemeinde kann auf eigene Rechnung vorsorglich Grundstücke erwerben und das Landerwerbsverfahren einleiten. Vor Abschluss der Bauarbeiten ist eine Unterhaltsvereinbarung über den baulichen und be- trieblichen Unterhalt zwischen der Gemeinde Wallisellen und dem Kan- ton Zürich abzuschliessen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Zuständigkeit für die Projektierung, die Festsetzung, den Land- erwerb, die Bauleitung und die Bauausführung im Zusammenhang mit dem Projekt GIRG im Bereich der unteren Ebene der Neuen Winter- thurerstrasse wird der Gemeinde Wallisellen übertragen.
II. Die Gemeinde Wallisellen wird eingeladen, das Vorprojekt und das Bauprojekt unter Einbezug des Amts für Verkehr (AFV) und des Tief- bauamts (TBA) auszuarbeiten.
III. Das Vorprojekt und das Bauprojekt müssen vor den jeweiligen Planauflagen durch das AFV und das TBA freigegeben werden.
IV. Das rechtskräftig festgesetzte und bereinigte Projekt ist dem Re- gierungsrat im Sinne von § 54 StrG zur Genehmigung vorzulegen. Alle wichtigen Entscheide, wie die Aufnahme von Projektierungsarbeiten, der vorsorgliche Kauf von Grundstücken und die Einleitung von Landerwerbs- verfahren, sind vorgängig der Baudirektion zur Genehmigung zu unter- breiten.
V. Die Baudirektion wird beauftragt, mit der Gemeinde Wallisellen den baulichen und betrieblichen Unterhalt der neuen Anlage vertraglich zu vereinbaren.
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
VII. Mitteilung an den Gemeinderat Wallisellen, Zentralstrasse 9, 8304 Wallisellen (ES), sowie an die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirek- tion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi