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Decision

RRB Nr. 118/2013

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Embrach, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

February 6, 2013German2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Februar 2013

118. Gemeindeordnung (Embrach)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Embrach haben am 23. Sep- tember 2012 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Dabei wurde die Anzahl Mitglieder der Schulpflege von sieben auf fünf gesenkt.

3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Gemeinde Embrach am 23. September 2012 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Embrach, Gemeinderatskanzlei, Dorfstrasse 9, Postfach, 8424 Embrach, den Bezirksrat Bülach, Bahn- hofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi