RRB Nr. 1188/2014
Anfrage Jörg Mäder, Opfikon, Stefanie Huber, Dübendorf, und Michael Zeugin, Winterthur, betreffend Denkmalschutz, Beantwortung
November 12, 2014German16 min
Source zh.ch
Anfrage Jörg Mäder, Opfikon, Stefanie Huber, Dübendorf, und Michael Zeugin, Winterthur, betreffend Denkmalschutz, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 198/2014
Sitzung vom 12. November 2014
1188. Anfrage (Denkmalschutz) Kantonsrat Jörg Mäder, Opfikon, Kantonsrätin Stefanie Huber, Düben- dorf, und Kantonsrat Michael Zeugin, Winterthur, haben am 25. August 2014 folgende Anfrage eingereicht: Der Gebäudebestand ist im Zusammenhang mit Verdichtung, Ener- giebedarf, bezahlbarem Wohnraum und Demographie schweizweit ein zentrales Thema. Die Sanierungsrate soll steigen, aber wenn Gebäude mit Auflagen der Denkmalpflege konfrontiert sind – was nicht selten erst im Prozess oder nach der Erstellung eines ersten Projektes bekannt wird – wird der Prozess in der Regel verlangsamt und verteuert. Auch Gemeinden sind hiervon betroffen, gerade bei Schulhaussanierungen und -erweiterungen. Im Hinblick auf nötige Anpassungen im Gebäudebestand, gerade auch in Kernzonen, interessieren wir uns für folgende Fragen der Umsetzung des Denkmalschutzes im Kanton Zürich:
Erwägungen
1. Güterabwägung: Das Gesetz schreibt im konkreten Fall eine Abwä- gung zwischen den denkmal- und heimatschützerischen Aspekten und dem Eigentumsrecht, wirtschaftlichen Aspekten, ökologischen Bedürf- nissen oder öffentlichen Interessen vor. Wie wird die Güterabwägung im Kanton Zürich gelebt? Welche Abwägungen spielen in der Praxis eine grosse Rolle? Von wem werden die Grundlagen für die Güter- abwägung festgelegt und kontrolliert?
2. Einheitliche Praxis im Kanton Zürich: Der Kanton und die Gemein- den arbeiten mit verschiedenen, teilweise lokalen Kommission zu- sammen, die eine relativ wichtige Rolle in der Beurteilung von denk- malschützerischen Fragen haben. Wie stellt der Kanton eine einheit- liche Umsetzung des Denkmalschutzes sicher?
3. Entlassung aus den Inventaren: Unter welchen Voraussetzungen haben sich Entlassungs-Begehren als erfolgreich erwiesen?
4. Digitale Kommunikation: Das kantonale GIS verfügt über das Inven- tar kantonaler und regionaler geschützter Bauten, nicht aber für kom- munale Objekte. a) Ist in nächster Zeit eine Ergänzung um die kom- munalen Objekte vorgesehen? b) Sind auch tabellarische Listen mit Suchfunktionen, beispielsweise nach Objekttyp, und Bildmaterial vor- handen oder geplant? c) Könnten auch weiterführende Informationen (z. B. Inventarisierungsgründe) aufgeführt werden?
5. Information der Betroffenen: Wie werden betroffene Grundeigentü- mer ausserhalb von Handwechseln und damit Eintragungen im Grund- buch auf die Schutzwürdigkeit ihrer Bauten hingewiesen, damit nicht erst nach der Erstellung von Sanierungs- oder Erweiterungsprojek- ten die Schutzwürdigkeit einbezogen wird?
6. Zugang für die Bevölkerung: Wie viele denkmalgeschützte Objekte von kommunaler, regionaler und kantonaler Bedeutung gibt es im Kanton Zürich, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind? Wenn es solche gibt, wie wird die Schutzwürdigkeit begründet? Wäre es allen- falls sinnvoller, diese Objekte in Museen zu transferieren?
7. Dokumentation: Wie weit arbeitet die kantonale Denkmalpflege mit den neuesten Technologien, z. B. 3D-Visualisierungen? Gibt es hier Ko- operationen mit Hochschulen und Universität/ETH im Bereich For- schung und Bildung?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Jörg Mäder, Opfikon, Stefanie Huber, Dübendorf, und Michael Zeugin, Winterthur, wird wie folgt beantwortet: Der Umgang mit dem gegenwärtigen Gebäudebestand und die sinn- volle Lenkung des zukünftigen Bestandes ist eines der zentralen Themen des Amtes für Raumentwicklung. Von den Themen Verdichtung, Ener- giebedarf, bezahlbarer Wohnraum und Demografie sind vor allem Bau- ten aus dem 20. Jahrhundert mit Schwerpunkt aus dessen zweiten Hälfte betroffen. Welche Objekte davon überhaupt in den Aufgabenbereich der Denkmalpflege gehören, wird durch die gegenwärtig laufende Inven- tarrevision geklärt. Sie soll Ende 2017 abgeschlossen sein. Zurzeit ist die Kantonale Denkmalpflege als Fachbehörde lediglich für etwa 1,2% des gesamtkantonalen Gebäudebestands zuständig. Das bedeutet, dass die in der Anfrage angesprochene Sanierungsrate für über 95% des Gebäu- debestandes nicht durch denkmalpflegerische Auflagen beeinflusst wird. Das Amt für Raumentwicklung hat im September 2014 eine Wander- ausstellung gestaltet, die sich zum Teil den in der Anfrage aufgegriffe- nen Themen widmet. Sie trägt den Titel «Dichte begreifen». Bis Mai 2015 wird sie voraussichtlich an elf verschiedenen Orten im Kanton gezeigt, um die Bevölkerung auf Fragen und Herausforderungen zur Siedlungs- entwicklung nach innen aufmerksam zu machen. Zum Erneuerungsbe- darf in Kernzonen hat das Amt für Raumentwicklung schon früher ver-
schiedene Merkblätter herausgegeben, die sich ebenfalls mit Teilaspekten dieser Fragen auseinandersetzen (vgl. www.are.zh.ch → Raumplanung → Formulare und Merkblätter → Ortsbild und Städtebau). Zu Frage 1: Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und ver- hältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung, SR 101). Damit wird zunächst verlangt, dass staatliche Massnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels tauglich (Erfordernis der Zweck- tauglichkeit) und notwendig sind. Die Massnahme darf nicht über das zur Erreichung ihres Zieles Notwendige hinausgehen, d. h., es ist der geringst mögliche Eingriff vorzunehmen, und sie ist dem Zweck angemessen. Alsdann fordert das Verhältnismässigkeitsprinzip im engeren Sinne, dass ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person gewahrt bleibt. Die staatliche Massnahme muss durch ein das private Interesse über- wiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein; nur so ist sie für die Betroffenen zumutbar. Für die Interessenabwägung massgeblich sind einerseits die Bedeutung der mit der staatlichen Massnahme verfolgten öffentlichen Interessen und anderseits die betroffenen privaten Interes- sen. Eine Massnahme, die tiefgreifende Auswirkungen auf die Rechts- stellung der betroffenen Person hat, jedoch von bloss geringem öffent- lichen Interesse ist, ist demnach unzulässig. Diese allgemeinen Ausführungen zur Interessenabwägung sind auch im Bereich von denkmalpflegerischen Schutzmassnahmen wegleitend. Die Qualifikation als Schutzobjekt führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht zwingend zur Anordnung von Schutzmassnah- men im Sinn von §§ 205 und 207 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1), sondern nur dann, wenn das öffentliche Interesse an der Er- haltung des Schutzobjekts höher zu werten ist als entgegenstehende öffentliche und private Interessen. Erforderlich ist eine umfassende Ab- wägung der öffentlichen und privaten Interessen unter Einbezug aller massgeblichen Gesichtspunkte. Die dabei gemachten Überlegungen und Schlussfolgerungen sind im Entscheid schriftlich festzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermögen finanzielle Interessen der Eigentümerinnen und Eigentümer an einer möglichst ge- winnbringenden Ausnützung ihrer Liegenschaften das öffentliche Inte- resse an einer Denkmalschutzmassnahme grundsätzlich nicht zu überwie- gen (BGE 126 I 219 E. 2c). Andernfalls könnten Gebäude, die auf stark unternutzten Grundstücken der Ausschöpfung der Ausnützungsreserven im Weg stehen, nie unter Schutz gestellt werden. Hingegen ist es zulässig,
dass das Gemeinwesen Entschädigungsansprüche einer Eigentümerin oder eines Eigentümers im Rahmen der Interessenabwägung berück- sichtigt und aus fiskalischen Gründen auf eine Unterschutzstellung ver- zichtet (Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. August 2003, VB.2003. 00121, E. 5). Eine Unterschutzstellung kann auch dann als unverhältnis- mässig erscheinen, wenn der Restaurierungsaufwand in keinem vernünf- tigen Verhältnis zum Zweck der Unterschutzstellung mehr stünde. Die Frage der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne darf jedoch nicht iso- liert nur anhand der zu erwartenden finanziellen Aufwendungen beur- teilt werden. Vielmehr ist im Rahmen der Interessenabwägung auch das öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung und damit der Grad der Schutzwürdigkeit zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass je schutzwürdiger eine Baute ist, desto geringer die Rentabilitätsüber- legungen zu gewichten sind (ZBl 1996 366 ff., E. 6b). Aber auch gewichtige öffentliche Interessen vermögen Schutzinte- ressen nicht ohne Weiteres zu überwiegen. So hat das Baurekursgericht in einem kürzlich ergangenen Entscheid ausgeführt, dass die bauliche Verdichtung nach innen zwar ein zentrales Anliegen des Raumplanungs- rechts sei, indessen aber dort seine Grenzen finde, wo entgegenstehende Vorschriften Platz greifen würden. Die bauliche Verdichtung kann nur innerhalb des geltenden gesetzlichen Rahmens erfolgen. Die Beurteilungsspielräume der verschiedenen Interessen sind von den Verwaltungsbehörden auszufüllen. Allgemeine Vorgaben im Sinne einer Priorisierung der Interessen bestehen nicht. Es sind in jedem kon- kreten Fall die massgeblichen Interessen zu bezeichnen und dann zu ge- wichten. Die massgeblichen Grundlagen für die Interessenabwägung wer- den von der für den Entscheid über Schutzmassnahmen zuständigen Stelle festgelegt und für den Entscheid beigezogen. Bei kommunalen Objekten ist dies der Gemeinderat, bei überkommunal bedeutsamen Objekten die Baudirektion. Die rechtliche Kontrolle darüber obliegt den gerichtlichen Instanzen, die im Rahmen von Rechtsmittelverfahren die Rechtmässigkeit einer Schutzmassnahme und damit auch die durch- geführte Interessenabwägung überprüfen. Zu Frage 2: Die Zuständigkeiten von Kanton und Gemeinden sind in § 211 PBG geregelt. Der Kanton ist für die mit überkommunaler (regional, kanto- nal) Bedeutung eingestuften Objekte zuständig, die Gemeinden sind für die Objekte von kommunaler Bedeutung verantwortlich. Der denk- malpflegerische Auftrag wird in diesem Rahmen vollzogen. Neben Ge- meinden mit einer eigenen fachkundigen Natur- und Heimatschutzkom- mission und einem periodisch nachgeführten kommunalen Denkmalin-
ventar gibt es Gemeinden, die seit der Einführung des PBG 1975 weder ein kommunales Inventar erstellt haben noch eines führen, wozu sie ver- pflichtet wären. Hier besteht das in der Einleitung der Anfrage sowie in Frage 5 angesprochene Risiko, dass in Unkenntnis einer möglichen Schutz- würdigkeit mit der Projektierung begonnen wird, in einem erhöhten Masse. Eine einheitliche Bewilligungspraxis des Kantons bei Vermeidung von personenabhängigen Einzelentscheiden wird über verschiedene organi- satorische und qualitätssichernde Massnahmen gefördert. Verschiedene Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der Gewährleistung einer ein- heitlichen Praxis bei der Beurteilung von denkmalpflegerischen Fragen wurden im Bericht und Antrag zum Postulat KR-Nr. 25/2012 betreffend die Zusammenführung der kantonalen Ressorts «Kantonale Denkmal- pflege» und «Ortsbild und Städtebau» zu einer Abteilung im Amt für Raumentwicklung der Baudirektion (Vorlage 5094) ausführlich darge- legt. Mit der Kantonalen Denkmalpflegekommission (KDK) besteht über- dies ein Gremium von verwaltungsunabhängigen Fachleuten, das von Ge- meinwesen oder Privatpersonen zur Begutachtung von wichtigen Fragen des Natur- und Heimatschutzes angerufen werden kann. Die Rechtsgrund- lagen hierzu finden sich in § 216 PBG sowie in der Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (LS 702.111). Zu Frage 3: Die Frage, in welchen Fällen sich Entlassungen aus dem Inventar als erfolgreich erwiesen haben, lässt sich in allgemeiner Form kaum beant- worten. Erfolgreich ist im vorliegenden Zusammenhang wohl so zu ver- stehen, dass eine Inventarentlassung entweder gar nicht angefochten wird oder sich in einem Rechtsmittelverfahren als rechtsbeständig er- weist. In diesem Sinne waren oder sind Entlassungen erfolgreich, wenn die Begründung für die Entlassung ausreichend, nachvollziehbar und stichhaltig ist. Das ist zum einen dann der Fall, wenn sich – unter Um- ständen auf der Grundlage eines Gutachtens – begründen lässt, dass das inventarisierte Objekt die erforderlichen Eigenschaften für eine Unter- schutzstellung nicht aufweist. Bei näherer Betrachtung zeigt sich beispiels- weise, dass die sozialgeschichtliche Bedeutung eines zu einem industriel- len Ensemble gehörenden Gebäudes, von der bei der Inventarisierung vermutungsweise ausgegangen wurde, nicht so gross ist, dass sich eine Unterschutzstellung rechtfertigen lässt. Diesfalls erweist sich das Ob- jekt bereits mangels Zeugeneigenschaft als nicht erhaltungswürdig und kann aus dem Inventar entlassen werden. Zum andern kann aber auch der Fall eintreten, dass einem Objekt zwar die erforderliche Zeugeneigen- schaft in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder baukünstlerischer Hin-
sicht zukommt und es sich deshalb um ein Schutzobjekt handelt. Dieses ist jedoch wegen anderer und überwiegender Interessen aus dem Inven- tar zu entlassen. So hat z. B. das an einer stark befahrenen Strasse liegende Schutzobjekt einer Strassenverbreiterung zu weichen, wenn die Verkehrs- sicherheit deutlich verbessert und ein langjähriger Unfallschwerpunkt beseitigt werden kann. Zu Fragen 4 und 5: Die Behörden sind gemäss § 203 PBG verpflichtet, Inventare über die potenziellen Schutzobjekte zu führen. Diese Inventare stehen bei den Gemeindeverwaltungen am Ort der gelegenen Sache, die überkommu- nalen überdies bei der Baudirektion zur Einsichtnahme offen. Der Kanton bietet darüber hinaus im Sinne einer kundenorientierten Dienstleistung auf dem kantonalen GIS-Browser eine entsprechende Karte an (http://maps.zh.ch → Inventare → Schutzgebiete → Archäolo- gische Zonen und Denkmalschutzobjekte). Ergänzend zur grafischen Darstellung sämtlicher erfassten Schutzobjekte auf der Kantonskarte steht dort auch eine Excel-Liste der Objekte bereit. Hierin sind Anga- ben zur Lage (Gemeinde, Ort, Postleitzahl, Strasse, Gebäudeversiche- rungsnummer, Landeskoordinaten), zum Objekt (Ensemble, Baugruppe, Objekttyp, Datierung) und zum aktuellen Status (Einstufung, Erlass, Schutzstatus) enthalten. Einige wenige Gemeinden führen auf ihren Websites ihre kommunalen Inventarobjekte auf (neben den beiden Städ- ten Zürich und Winterthur mit eigenen Fachstellen z. B. auch Schlieren auf www.schlieren.ch/de/tourismus/bauteninventar). Mit dieser Online- Dienstleistung sind aber keine rechtlichen Folgen einer Inventareröff- nung nach § 209 PBG verbunden. Insbesondere werden damit keine Fris- ten und auch keine entsprechenden Rechtsfolgen oder irgendwelche Handlungspflichten der Gemeinde oder des Kantons ausgelöst. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei einem Objekt, auch wenn es zurzeit noch nicht in einem Inventar aufgeführt oder im GIS-Browser abgebildet ist, dennoch um ein mögliches Schutzobjekt handeln kann. Die zuständigen Behörden sind deshalb angehalten, ihre Inventare periodisch zu überprüfen. Diesem Auftrag kommt die Kantonale Denk- malpflege auf Stufe der überkommunalen Schutzobjekte bis Ende 2017 regionenweise nach. Andere Gemeinden, wie z. B. Männedorf, die ein eigenes GIS-System betreiben, haben vom im Januar 2013 offerierten kostenlosen Angebot der Kantonalen Denkmalpflege Gebrauch gemacht und bei sich die regiona- len und kantonalen Schutzobjekte eingebunden.
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen lassen sich die Teilfra- gen a–c der Frage 4 wie folgt beantworten: a. In nächster Zeit ist keine Ergänzung der Anzeigen im kantonalen GIS-Browser um die kommunalen Objekte vorgesehen. Aufgrund der gesetzlich geregelten Zuständigkeit und des sehr heterogenen Bear- beitungsstandes der kommunalen Inventare wäre das auch künftig sorgfältig abzuwägen und könnte nur auf Initiative der Gemeinden selbst und mit Pflege der Daten durch die Gemeinden bewerkstelligt werden. b. Die im kantonalen GIS-Browser verfügbare Tabelle, die sich als Excel- Tabelle herunterladen lässt, verfügt neben den Angaben zu Adresse, Versicherungsnummer und zur Einstufung auch über Spalten für Be- zeichnungen von Ensemble, Baugruppe und Objekt. Im angebotenen Excel-Format können die Daten durchsucht und geordnet werden. Bildmaterial steht zurzeit nicht zur Verfügung. c. Im Rahmen der erwähnten Inventarrevision werden Inventarbe- schriebe für neu festzusetzende Objekte so verfasst, dass neben Adress- daten und Beschreibungen der Objekte auch die Schutzbegründung (= Inventarisierungsgründe) grundsätzlich für eine Veröffentlichung geeignet sind. Im Zuge der gegenwärtig laufenden Beschaffung einer zeitgemässen Datenverwaltung (Objekt-Datenbank) wird auch ge- prüft, welche der erfassten Daten zusätzlich (über die bisherige Liste hinaus, wie z. B. Schutzbegründung und Aussenansichten) in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt bereitgestellt und veröffentlicht wer- den können. Zu Frage 6: Eine genaue Erhebung der Anzahl der durch den Kanton inventa- risierten und/oder formell geschützten Objekte (in der Folge «Schutz- objekte»), die öffentlich zugänglich sind, gibt es nicht. Dies ist mitunter darauf zurückzuführen, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer von Schutzobjekten durch die Denkmalpflege aufgrund der geltenden gesetz- lichen Bestimmungen nicht systematisch erfasst und ausgewertet wer- den können. Die Schutzobjekte, bei denen es sich zur Hauptsache um Gebäude handelt, wirken als Bestandteil der gebauten Umwelt identitätsbildend. Sie sind zum grössten Teil öffentlich sichtbar. Davon ausgenommen sind einzelne Privathäuser, die mit gestalterischer Absicht so in eine Garten- oder Parkanlage eingebettet sind, dass sie nur aus grosser Distanz oder überhaupt nicht sichtbar sind (z. B. das sogenannte Lake-House des Archi- tekten Marcel Breuer in Meilen). Tatsächlich hängt die öffentliche Zu- gänglichkeit, insbesondere auch der Innenräume, in erster Linie von der Nutzung bzw. dem Zweck der Gebäude und den Besitzverhältnissen ab:
Schutzobjekte wie Kirchen, Schulhäuser oder Verwaltungsbauten sind in aller Regel öffentlich zugänglich, während dies für andere Bautypen, insbesondere für private Wohnhäuser und Gartenanlagen, nicht zutrifft. Die öffentliche Zugänglichkeit bzw. die Privatheit kann als Merkmal bestimmter Gebäudetypologien betrachtet werden, das zum Wesen und damit auch zur Zeugenhaftigkeit bestimmter Bauten gehört. Die Begrün- dung der Schutzwürdigkeit von Gebäuden, Gebäudegruppen sowie Tei- len und Zugehören kann gegeben sein, wenn diese Objekte die Land- schaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen. Unabhängig davon kann sie sich aber auch einzig auf das Kriterium der Zeugenschaft für eine politische, wirtschaftliche, soziale oder baukünstlerische Epoche stützen (§ 203 PBG). Im Rahmen von Beitragszusicherungen und damit verbundenen Un- terschutzstellungen werden mit entsprechenden Bestimmungen in Ver- fügungen oder Verträgen der Kantonalen Denkmalpflege und durch sie begleitete Gruppen ein Besuchsrecht vorgesehen. Bei privaten Gebäu- den sind solche Besuche voranzumelden und mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer abzusprechen; die Besichtigung mit Gruppen erfordert mit Rücksicht auf die Privatsphäre das Einverständnis der Eigentüme- rin oder des Eigentümers. Die Kantonale Denkmalpflege ist bestrebt, im Rahmen von Publikums- anlässen wie dem Europäischen Tag des Denkmals, den sogenannten Stadt- und Landrundgängen oder auch feierlichen Eröffnungsfeiern sowie Tagen der offenen Tür gerade eben Gebäude der Öffentlichkeit zugäng- lich zu machen, die aufgrund ihrer nicht öffentlichen Nutzung im Nor- malfall nicht besichtigt werden können. So standen beispielsweise das Privatwohnhaus «Obere Schiedhalde» in Küsnacht und das Palais Rech- berg in Zürich am Europäischen Tag des Denkmals 2013 für eine Be- sichtigung offen. Die durch eine private Stiftung als Musikprobezentrum genutzten ehemaligen Klostergebäude auf der Insel Rheinau konnten an einem Tag der offenen Tür im Mai 2014 besucht werden. Das Land- gut Sparrenberg in Unterengstringen und die Villa Alma in Männedorf konnten im Rahmen der Stadt- und Landrundgänge 2014 besichtigt wer- den. Die Öffnung von ansonsten nicht frei zugänglichen Gebäuden für die Öffentlichkeit im Rahmen von kulturgeschichtlichen Führungen war 2014 für die Stadt- und Landrundgänge Programm: die Veranstaltungs- reihe stand unter dem Titel «Zutritt verboten?» und stiess auf reges In- teresse. Die Zeugenqualität für eine politische, wirtschaftliche, soziale oder baukünstlerische Epoche ist aufs Engste mit dem Ort der Entstehung verknüpft. Die Orte und die Landschaft im Kanton werden auch durch ihre Bauten geprägt. Das Verschieben von Objekten, die ausserhalb von
besonderen Publikumsanlässen nicht öffentlich zugänglich sind, in Mu- seen – also das örtliche Verschieben dieser Objekte (Translokation) – widerspricht zentralen Grundsätzen der Denkmalpflege, wie sie in der von der Schweiz ratifizierten Charta von Venedig oder den vom Bundes- amt für Kultur publizierten Leitsätzen der Denkmalpflege in der Schweiz festgehalten sind. Eine Verschiebung eines Schutzobjektes ist daher stets mit einem einschneidenden Verlust dieser Eigenschaften verbunden und nur in seltenen Ausnahmefällen hinnehmbar. Die in der Anfrage allenfalls gemeinte Umwandlung von nicht öffent- lich zugänglichen (Privat-)Gebäuden in öffentlich zugängliche Museen kann ebenfalls nur in Ausnahmefällen Ziel der denkmalpflegerischen Be- strebungen sein. Die Nutzung von Schutzobjekten entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck oder einem geeigneten anderen Zweck ist mit Blick auf die langfristige Erhaltung in jedem Fall geeigneter. Bereits in grosser Anzahl bestehen Kleinmuseen in Gebäuden mit ursprünglich anderer Zweckbestimmung. Für ihren Betrieb sind leistungsfähige Träger- schaften und meist öffentliche Gelder vonnöten, um die hohen Aufwände für den laufenden Betrieb sowie den Unterhalt und die Erneuerung der Gebäude zu sichern. Zu Frage 7: Zur Sicherung der Investitionen der Eigentümerinnen und Eigentü- mer werden sämtliche Eingriffe in die Objekte detailliert dokumentiert, und zwar vor, während und nach den Renovations- und Umbaumass- nahmen. Dafür werden neben der Beschreibung der verwendeten Mate- rialien auch sämtliche Räume in Plänen, mit Fotos und wenn für die Denk- malpflege zielführend und zweckmässig auch fotogrammetrisch erfasst. Ansonsten obliegt die Verantwortung für die Erstellung korrekter Plan- unterlagen der Bauherrschaft und ihren Architektinnen und Architekten. Einzelne wichtige Bauvorhaben oder komplexe technische Abläufe werden durch das eigene Personal (wissenschaftliche Zeichnerinnen der Kantonsarchäologie) oder im Rahmen eines Studienlehrganges an der Zürcher Hochschule der Künste (Semestermodul «Scientific Visuali- zation») mittels 3D-Visualisierungen veranschaulicht. Diese Dokumen- tationen werden in Publikationen, Referaten oder lebendigen Präsenta- tionen in Ausstellungen oder für Führungen verwertet.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi