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Decision

RRB Nr. 1188/2022

Änderung der Strafprozessordnung, Schreiben an das EJPD

September 7, 2022German3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. September 2022

1188. Änderung der Strafprozessordnung, Inkraftsetzung

Erwägungen

(Vernehmlassung) Die eidgenössischen Räte haben am 17. Juni 2022 die Änderung der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafpro- zessordnung, SR 312.0) verabschiedet. Die Referendumsfrist läuft am 6. Oktober 2022 ab. Der Bund erwägt, die Änderung der Strafprozessord- nung auf den 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen, und hat die Kantonsregie- rungen mit Schreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte- ments vom 4. Juli 2022 gebeten, sich zur Frage zu äussern, ob das Datum für sie realistisch ist. Der Regierungsrat erachtet eine Inkraftsetzung der Änderung der Strafprozessordnung auf den 1. Januar 2023 nicht als realistisch, da per- sonelle und infrastrukturelle Mittel bereitgestellt, Abläufe und Weisungen angepasst und kantonale Gesetze geändert werden müssen. Eine Inkraft- setzung ist frühestens auf den 1. Januar 2024 möglich.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an peter.goldschmid@bj.admin.ch und annemarie.gasser@bj.admin.ch): Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 haben Sie uns den Zeitpunkt des In- krafttretens der Änderung vom 17. Juni 2022 der Schweizerischen Straf- prozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0) zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegen- heit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir erachten es zwar als wichtig, dass die Änderung der StPO mög- lichst bald umgesetzt wird. Allerdings braucht die Vorbereitung der Um- setzung der Änderung eine gewisse Zeit. Zunächst braucht es im Kanton Zürich zumindest für die neue Zuständigkeit des Zwangsmassnahmen- gerichts im Rahmen von internationalen Rechtshilfeersuchen (Art. 55a E-StPO) eine Änderung des Gesetzes über die Gerichts- und Behörden- organisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (LS 211.1). Sodann ist die Änderung der StPO mit zusätzlichem Aufwand oder sogar zusätzlichen Aufgaben verbunden. So muss künftig beispielweise bei jedem Strafbefehl, der eine unbedingte Freiheitsstrafe vorsieht,

eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme durchgeführt werden (Art. 352a E-StPO). Zudem werden die Verfahren aufgrund der «Anwältin bzw. des Anwalts der ersten Stunde» von Beginn weg aufwendiger (Art. 131 Abs. 2 und 3 E-StPO). Weiter führt auch die Pflicht zur Ankündigung des Erlasses eines Strafbefehls an die geschädigten Personen (Art. 318 Abs. 1bis E-StPO) dazu, dass Verfahren mit schwer greifbaren beschul- digten Personen länger dauern. Schliesslich ist aufgrund der ausdrück- lichen Legitimation der Privatklägerschaft zur Einsprache (Art. 354 Abs. 1 Bst. abis E-StPO) und dem Entscheid über Zivilforderungen (Art. 353 Abs. 2 E-StPO) mit mehr Einsprachen und damit mehr gerichtlichen Be- urteilungen zu rechnen. Aus diesen Gründen braucht es zusätzliche per- sonelle und infrastrukturelle Mitteln, die jedoch zuerst bewilligt und be- schafft werden müssen. Schliesslich müssen umfangreiche Anpassungen an den kantonalen Abläufen und Weisungen vorgenommen werden, und zwar auf Stufe Ge- richte, Staatsanwaltschaft und Polizei. Dazu müssen sich teilweise die Staatsanwaltschaft und die Kantonspolizei koordinieren und dabei auch die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur einbeziehen. Zur Umsetzung dieser geänderten Abläufe müssen sodann Schulungen durchgeführt und die Informatiksysteme angepasst werden. Wir beantragen deshalb, die Änderung der Strafprozessordnung frü- hestens auf den 1. Januar 2024 in Kraft zu setzen. Würde die Änderung der Strafprozessordnung bereits früher in Kraft gesetzt, hätte dies zumindest vorübergehend die Verletzung des Beschleu- nigungsgebotes, spürbare Qualitätseinbussen, unerwünschte, gegen- läufige Praxen sowie im schlimmsten Fall Rückweisungen oder unge- rechtfertigte Freisprüche aufgrund von prozessualen Fehlern zur Folge.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli