RRB Nr. 1193/2010
Jugendstrafrechtspflege, Stellenplan, Änderung
August 18, 2010German8 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. August 2010
1193. Jugendstrafrechtspflege, Stellenplan
Erwägungen
A. Ausgangslage Die Jugendstrafrechtspflege befasst sich mit den Strafverfahren ge- gen fehlbare Kinder und Jugendliche, einschliesslich Verfahrensabschluss durch Erziehungsverfügung, Verfahrenseinstellung oder Anklageer- hebung beim Jugendgericht sowie Rechtsmittelverfahren. Sie ist auch zuständig für den Vollzug der durch die Jugendanwaltschaften oder Jugendgerichte angeordneten Strafen und Massnahmen. Nach geltendem Recht bzw. bis zum 31. Dezember 2010 erfolgen die Verfolgungen von Übertretungen von Jugendlichen ab dem vollende- ten 15. Altersjahr grundsätzlich durch die Statthalterämter oder die Gemeindebehörden (Polizeirichter/Stadtrichter). Die Jugendanwalt- schaft ist im Übertretungsstrafrecht für Jugendliche ab dem vollendeten 15. Altersjahr lediglich in zwei Ausnahmen die zuständige Strafverfol- gungsbehörde (Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG]; geringfügige Vermögensdelikte gemäss Art. 172ter des Strafgesetzbuches [StGB]; vgl. § 8 der Verordnung des Kantons Zürich über die Zuständig- keit im Übertretungsstrafrecht des Bundes). Im Weiteren werden heute die amtlichen Verteidiger und die unentgeltlichen Rechtsbeistände für Geschädigte durch die zuständigen Jugendgerichtspräsidien ernannt. Die zugrundeliegende Organisation liegt somit bei den Bezirksgerichts- kanzleien. Ab dem 1. Januar 2011 sind gemäss der Zuständigkeitsregelung nach der neuen Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO) die Jugendanwaltschaften neu für die Verfolgung und Beurteilung sämtli- cher Übertretungstatbestände bei Jugendlichen zuständig. Vorbehalten bleibt das Ordnungsbussenverfahren für Jugendliche ab vollendetem 15. Altersjahr (vgl. §§ 170 ff. Gesetz über die Gerichts- und Behörden- organisation im Zivil- und Strafprozess [GOG]). Zudem sind ab dem 1. Januar 2011 im Jugendstrafverfahren die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft für die Privatklägerschaft im Vorverfahren durch die Oberjugendanwaltschaft [bis 31. Dezember 2010: Jugendstaatsanwaltschaft] zu bestellen (§ 155 GOG). In dringen- den Fällen erfolgt die Bestellung durch die untersuchungsführenden Jugendanwältinnen und -anwälte, wobei die Ernennungen durch die Oberjugendanwaltschaft zu genehmigen sind (§ 155 GOG).
Die neuen Zuständigkeiten gemäss JStPO haben zur Folge, dass bei der Jugendstrafrechtspflege zusätzlicher Aufwand entsteht, der durch entsprechende personelle Mittel abzudecken ist. Der Stellenplan der Jugendstrafrechtspflege ist deshalb um die folgenden 4,5 neuen Stellen zu erhöhen.
B. Zentrale Organisationseinheit für die Durchführung von Übertretungsstrafverfahren gegen Jugendliche (vier neue Stellen bei der Jugendstaatsanwaltschaft) Eine Umfrage bei den bis anhin zuständigen Übertretungsstraf- behörden hat ergeben, dass diese bisher jährlich insgesamt rund 2300 bis 2500 Übertretungsstrafverfahren gegen Jugendliche erledigt haben. Die Jugendanwaltschaften werden somit ab 1. Januar 2011 zusätzliche Strafverfahren im genannten Umfang zu führen haben. Die bisher zuständigen Statthalterämter und die Gemeindebehörden werden ab 1. Januar 2011 im entsprechenden Umfang von der Fallbearbeitung ent- lastet. Bei der Beurteilung von Übertretungstatbeständen sind die in Art. 4 JStPO aufgeführten Grundsätze zu beachten. Danach sind der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen wegleitend bei der Anwendung der Jugendstrafprozessordnung. Alter und Entwicklungsstand der Jugend- lichen sind angemessen zu berücksichtigen. Die Jugendstrafbehörden haben in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugend- lichen zu achten und ihnen zu ermöglichen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen. Wenn es angezeigt erscheint, sind die gesetzliche Vertretung und die Behörden des Zivilrechts einzubeziehen (Art. 4 Abs. 1–4 JStPO). Verfolgt werden Übertretungen am Ort ihrer Begehung. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass Schutzmassnahmen angeordnet oder geän- dert werden müssen, so ist die Strafverfolgung der Behörde jenes Ortes zu übertragen, an dem die oder der Jugendliche den gewöhnlichen Auf- enthalt hat (Art. 10 Abs. 3 JStPO). Aufgrund dieser qualifizierten Vorgaben der Schweizerischen Jugend- strafprozessordnung können die Übertretungsstrafverfahren ab dem 1. Januar 2011 nicht mehr gleich rationell erledigt werden wie es der bis- herigen Praxis der Statthalterämter und Polizeirichter bzw. Stadtrichter entspricht. Art. 32 Abs. 2 JStPO lässt es zwar zu, dass ein Strafbefehl ohne vorgängig durchgeführte jugendanwaltschaftliche Einvernahme erlas- sen wird und dass bei der Verfolgung von Bagatellstraftaten die persön- lichen Verhältnisse der oder des Jugendlichen nicht näher abgeklärt werden müssen (vgl. Erläuterungen des Bundesrates vom 22. August 2007 zu den Änderungen des bundesrätlichen Entwurfs vom 21. Dezem-
ber 2005 zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung, S. 9). Trotz- dem ist in jedem Fall anhand der Akten und Register zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Schutzmassnahmen angeordnet oder geändert werden müssen. Bei den fallbearbeitenden Personen sind daher jugendstrafrechtsspezifische Kenntnisse und Erfahrungen not- wendig. Auf der anderen Seite sind Übertretungsstrafverfahren beson- ders beschleunigt zu führen, da die Verfolgungsverjährung bereits nach einem Jahr eintritt (Art. 36 Abs. 1 lit. c Jugendstrafgesetz). Aus diesen Gründen drängt es sich auf, innerhalb der Jugendstraf- rechtspflege eine zentrale Organisationseinheit zu bilden, die für die Durchführung von sämtlichen Übertretungsstrafverfahren gegen Ju- gendliche zuständig ist. Diese Einheit behandelt zudem diejenigen Übertretungsstrafverfahren, die bereits bisher nach der geltenden Zu- ständigkeitsregelung durch die Jugendanwaltschaften erledigt wurden (sogenannte «C-Fälle», die ohne jugendanwaltschaftliche Einvernahme erledigt werden. Fallvolumen 2009: 1201 Strafverfahren). Die Schaffung dieser zentralen Organisationseinheit für Übertretungsstrafverfahren gegen Jugendliche zielt darauf ab, eine rationelle, besonders beschleu- nigte und kantonal einheitliche Verfolgung und Beurteilung der Über- tretungstatbestände zu gewährleisten und zugleich sicherzustellen, dass in diesen Verfahren die Grundsätze der Schweizerischen Jugendstraf- prozessordnung beachtet werden. Die neu zu bildende zentrale Organisationseinheit für Übertretun- gen wird monatlich etwa 300 Übertretungsstrafverfahren zu erfassen und erledigen haben. Diese Organisationseinheit hat auch den Vollzug der Strafbefehle und die Nachverfahren durchzuführen, also die Um- wandlung von nicht bezahlten Bussen in persönliche Leistung oder in Freiheitsentzug, und sie ist zuständig für den Vollzug der Umwand- lungsstrafen. Aufgrund dieser Aufgaben ist es notwendig, dass die zentrale Organi- sationseinheit durch eine Jugendanwältin oder einen Jugendanwalt betreut und geleitet wird. Stellvertretende Jugendanwältinnen und -anwälte [bis 31. Dezember 2010: Juristische Sekretäre/-innen] sind nicht befugt, vollziehbare Freiheitsstrafen anzuordnen (§ 110 Abs. 3 GOG). Zudem sind für die Gerichtsstandsabklärungen, Überprüfung der Akten auf Anhaltspunkte für eine Massnahmebedürftigkeit und die Kontaktpflege mit anderen Amtsstellen spezifische jugendanwalt- schaftliche Kenntnisse und Erfahrungen nötig. Der Stellenplan der Jugendstrafrechtspflege ist daher um 0,5 Stellen Jugendanwalt/-anwältin in Lohnklasse (LK) 23 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) und um 1,0 Stellen Stellvertretende/r Jugendanwalt/-anwältin in LK 18 VVO zu erhöhen.
Zur fachlichen und administrativen Unterstützung der neuen juristi- schen Stellen sind 2,5 Stellen Verwaltungsassistent/-in mbA in LK 13 VVO zu schaffen. Die Einreihung in LK 13 ist unter Berücksichtigung der erhöhten Sachverantwortung bei den weitgehend selbstständigen vorbereitenden juristischen Fallprüfungen und -bearbeitungen sowie bei der selbstständigen Führung der Geschäftskontrolle (einschliesslich Fristenkontrolle und statistische Auswertungen) gerechtfertigt. Es han- delt sich um anspruchsvolle Sachbearbeitungsfunktionen, für die bezüg- lich Ausbildung und Erfahrung juristische Grundkenntnisse sowie mehr- jährige Berufserfahrung im Fachgebiet vorausgesetzt werden. Durch die neuen Stellen ergeben sich zudem für Verwaltungssekretärinnen und -sekretäre, die bereits länger bei der Jugendstrafrechtspflege in weniger anspruchsvollen Funktionen tätig sind, berufliche Weiterentwick- lungsmöglichkeiten für eine Stelle mit erhöhter Sachverantwortung. Jugendstaatsanwaltschaft [ab 1. Januar 2011: Oberjugendanwaltschaft] Stellen Richtposition gemäss Personalgesetz (Bemerkungen) Klasse (VVO) 0,5 Jugendanwalt/-anwältin (Übertretungsstrafverfahren) 23 1,0 Stv. Jugendanwalt/-anwältin (Übertretungsstrafverfahren) 18 2,5 Verwaltungsassistent/-in mbA (Übertretungsstrafverfahren) 13 Sämtliche Einreihungen wurden mit der Vereinfachten Funktions- analyse überprüft. Die Einreihungen ab LK 17 wurden dem Personal- amt zur Begutachtung vorgelegt (§ 7 Abs. 3 VVO).
C. Amtliche Verteidigung (0,5 neue Stellen bei der Jugend- staatsanwaltschaft) Gemäss Schätzungen werden nach der geltenden Zuständigkeits- regelung in Jugendstrafverfahren jährlich rund 160 amtliche Verteidi- gungen bestellt. Die Vorschriften der neuen Schweizerischen Straf- prozessordnung bzw. der neuen Schweizerischen Jugendstrafprozess- ordnung werden zu einer deutlichen Zunahme führen (Art. 25 JStPO; «Anwalt der ersten Stunde» usw.). Insgesamt ist jährlich mit deutlich über 200 Ernennungen von amtlichen Verteidigungen und Rechtsbei- standschaften für Privatklägerinnen und -kläger zu rechnen. Aufwendig gestalten sich zudem die administrativen Arbeiten sowie die Kontakt- pflege zu den Anwaltsverbänden und Gerichten (Prüfen der Anwalts- rechnungen, Festsetzung der Entschädigungen, Gesuche um Wechsel der Person der amtlichen Verteidigung, Prüfung der Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft, Bean- standungen usw.).
Die Komplexität der Materie erfordert die Schaffung von 0,5 Stellen Jugendanwalt/-anwältin in LK 23 VVO. Der zu erwartende zusätzlich anfallende administrative Aufwand kann durch das bestehende Perso- nal der Jugendstaatsanwaltschaft vorerst ohne Aufstockung erbracht werden. Jugendstaatsanwaltschaft [ab 1. Januar 2011: Oberjugendanwaltschaft] Stellen Richtposition gemäss Personalgesetz (Bemerkungen) Klasse (VVO) 0,5 Jugendanwalt/-anwältin (Amtliche Verteidigung) 23 Die Einreihung wurde mit der Vereinfachten Funktionsanalyse über- prüft und stimmt im Quervergleich innerhalb der Jugendstrafrechts- pflege. Zudem wurde sie dem Personalamt zur Begutachtung vorgelegt (§ 7 Abs. 3 VVO).
D. Finanzierung und Ausblick Die Kosten der neuen Stellen betragen jährlich rund Fr. 560 000. Sie sind in der Finanzplanung der Jugendstrafrechtspflege berücksichtigt und im Budget-Entwurf 2011 eingestellt. Im KEF 2010–2013 wurden zur Bewältigung der sich aus der neuen Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung ergebenden neuen Auf- gaben ab 2011 insgesamt sechs neue Stellen eingeplant (3,0 Stellen für juristische Sekretäre/-innen, 2,0 Stellen für Verwaltungsassistenten/ -innen, 1,0 Stelle für Jugendanwälte/-anwältinnen). Da der zusätzlich anfallende Aufwand noch nicht endgültig abschätzbar ist, wird der Stel- lenplan vorerst um 4,5 Stellen erweitert. Je nach Entwicklung des tatsächlich anfallenden Aufwands ist zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen, ob für die Jugendstrafrechtspflege der Bedarf zur Schaffung von 1,5 weiteren Stellen ausgewiesen ist.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Im Stellenplan der Jugendstrafrechtspflege werden mit Wirkung ab 1. Januar 2011 folgende neuen Stellen geschaffen: Jugendstaatsanwaltschaft [ab 1. Januar 2011: Oberjugendanwaltschaft] Stellen Richtposition gemäss Personalgesetz (Bemerkungen) Klasse (VVO) 0,5 Jugendanwalt/-anwältin (Übertretungsstrafverfahren) 23 1,0 Stv. Jugendanwalt/-anwältin (Übertretungsstrafverfahren) 18 2,5 Verwaltungsassistent/-in mbA (Übertretungsstrafverfahren) 13 0,5 Jugendanwalt/-anwältin (Amtliche Verteidigung) 23
II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi