Finanz- und Lastenausgleichsverordnung (FiLaV), Änderung, Schreiben an das EFD
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. September 2011
1195. Anhörung zu einer Änderung der Finanz- und Lastenausgleichs- verordnung (Stellungnahme)
1. Ausgangslage Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) hat am 3. August 2011 die Anhörung zu einer Änderung der Finanz- und Lastenausgleichs- verordnung (FiLaV) eröffnet. Die Änderungen umfassen technische Korrekturen (Alpha- und Beta-Faktoren, siehe 2.1) sowie eine Ände- rung der Bestimmungen im Umgang mit juristischen Personen mit be- sonderem Steuerstatus, die erst provisorisch veranlagt sind. Zudem wird die neue, in der Sommersession 2011 von den eidgenössischen Räten beschlossene Regelung für nachträgliche Fehlerkorrekturen (Art. 9a, Finanzausgleichsgesetz, FiLaG), sowie die Umsetzung der im Wirk- samkeitsbericht zum Finanzausgleich und vom Bundesrat empfohlene tiefere Gewichtung der Einkommen von Grenzgängerinnen und Grenz- gängern in der Steuerbemessungsgrundlage auf Verordnungsstufe ge- regelt. Aus materiellen und formellen Gründen konnte die Anhörung nicht gleichzeitig mit der Anhörung zum Finanzausgleich 2012 eröffnet werden. Diese Korrekturen flossen bereits in die Berechnungen des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs 2012 ein. Sollten die von der EFV vorge- schlagenen Änderungen nicht angenommen werden, müssen Anpas- sungen bei den Ausgleichszahlungen 2012 vorgenommen werden. Für die Geberkantone wäre dies tendenziell mit höheren Zahlungen ver- bunden. Der Kanton Zürich, als grösster Zahler in den Finanzausgleich, wäre in besonderem Masse betroffen.
2. Erläuterungen zu den Änderungen
2.1 Alpha- und Beta-Faktoren Die Alpha- und Beta-Faktoren dienen der Ermittlung der aggregier- ten Steuerbemessungsgrundlage (ASG), welche die Grundlage für die Ausgleichszahlungen des Ressourcenausgleichs bildet. Aufgrund von Art. 13 Abs. 4 und Art. 19 Abs. 3 der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) gelten die Gewichtungsfaktoren jeweils für eine Vierjahresperiode und müssen für die nächste Vierjahresperiode (2012–2015) aktualisiert bzw. neu berechnet werden.
Die ASG ist die Datenbasis zur Berechnung des Ressourcenpotenzials und setzt sich aus den Elementen steuerbare Einkommen der natür- lichen Personen, Bruttolöhne der an der Quelle besteuerten Personen, Reinvermögen der natürlichen Personen, Gewinne der juristischen Per- sonen und der Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer zusam- men. Da Einkommen und Gewinne Flussgrössen, Vermögen hingegen Bestandesgrössen sind, bildet nicht der Vermögensbestand, sondern die Wertsteigerung die Grundlage für die Berechnung. Weil Zinszahlungen und Dividenden bereits Bestandteile der Einkommen bilden, fliessen nur die Wertveränderungen der Aktien (abzüglich Dividenden) und Immobilien in die Berechnung der Wertveränderung der Vermögen ein. In der ersten Finanzierungsperiode machte der Anteil der Vermögen im Schweizer Durchschnitt rund 6,5% der ASG aus. Im Kanton Zürich liegt der Anteil leicht über dem Schweizer Durchschnitt. Der Alpha-Faktor entspricht dem Faktor, zu dem das Reinvermögen der natürlichen Personen in die ASG einfliesst. Die Neuberechnung des Alpha-Faktors enthält folgende Änderungen: – Art. 13, Abs. 1 FiLaV: Neu wird der Faktor auf drei Stellen gerundet, da die Verwendung von mehreren Kommastellen bloss eine Schein- genauigkeit vortäuschen würde. – Art. 13, Abs. 2 FiLaV: In der ersten Vierjahresperiode wurden die Anteile der Vermögensbestandteile am Reinvermögen anhand eines Portfolio-Modells geschätzt. Neu liegen von der Schweizerischen Na- tionalbank ermittelte Daten (Vermögensbilanz der privaten Haus- halte 2000–2009) vor, die jährlich publiziert werden. Weil nur noch die Aktien- und Immobilienrenditen geschätzt werden müssen, wird die Berechnung des Alpha-Faktors erheblich vereinfacht. Für die Berechnung der Anteile wird auf den Durchschnitt der letzten vier Jahre, für jene der Renditenzuwächse – wie bisher – auf den Durch- schnitt der letzten 20 Jahre abgestellt. Mit den neuen Datengrundlagen ist die Berechnung des Alpha-Fak- tors transparenter und einfacher nachvollziehbar. Im Detail haben die Änderungen in der Berechnungsmethode folgende Auswirkungen (EFD, Neuberechnung Alpha für die Vierjahresperiode 2012–2015, Juni 2011): – Sowohl der Aktienanteil als auch der Anteil der Immobilien an den Vermögen fallen aufgrund der Verwendung der Daten der Schweize- rischen Nationalbank tiefer aus als mit dem bisherigen Schätzmodell. Der Anteil der Aktien beträgt in der zweiten Finanzierungsperiode 8,9% (bisher 11,3%) und der Anteil der Immobilien 50,8% (bisher Modell 69,9%).
– Der Alpha-Faktor fällt mit der neuen Schätzmethode um 0,2 Pro- zentpunkte tiefer aus als mit der bisherigen Berechnungsmethode. Im Vergleich zur ersten Beitragsperiode fällt der Alpha-Faktor von 1,2% auf 0,7% (FiLaV, Anhang 4). Dieser Rückgang ist auf eine tie- fere Aktien- und Immobilienrendite sowie die neue Berechnungsme- thode zurückzuführen. Das Ressourcenpotenzial der Schweiz sinkt dadurch um durchschnittlich 2,8%. – Durch den Rückgang des Ressourcenpotenzials sinkt die Dotierung des vertikalen Ressourcenausgleichs um 2,8%. Im gleichen Umfang dürfte auch der Rückgang der Zahlungen der Geberkantone (hori- zontaler Ressourcenausgleich) ausfallen. – Da der Anteil des Vermögens an der ASG 2006–2008 im Kanton Zü- rich über dem Schweizer Durchschnitt lag, führt ein tieferer Alpha- Faktor zu einem tendenziell tieferen Ressourcenindex des Kantons Zürich. Im Unterschied zur Stellungnahme des Vorstandes der FDK begrüsst der Kanton Zürich die Neuberechnung des Alpha-Faktors. Die neue Methode wurde von der Fachgruppe Qualitätssicherung technisch gut- geheissen und die Vermögensanteile sind offensichtlich realistischer abgebildet als bei der alten Methode. So werden gemäss geltender Ord- nung die Vermögensanteile so festgelegt, dass «bei minimalem Risiko eine durchschnittliche reale Rendite des Reinvermögens von vier Pro- zent erzielt wird» (Art. 13 Abs. 3 FiLaV). Diese Annahme erweist sich aus heutiger Sicht als überholt. Sie führt zu einer Verzerrung zugunsten risikobehafteter Vermögensanteile wie Aktien. Es ist daher nicht ein- sichtig, eine offensichtlich schlechte Berechnungsmethode weiterzu- verwenden, wenn mittlerweile bessere Grundlagen zur Verfügung ste- hen. Mit der alten Methode läge der Alpha-Faktor bei rund 1%. Eine Nichtanerkennung der Berechnung der EFV würde überdies eine Neu- berechnung der Ausgleichszahlungen 2012 und somit Korrekturen in den Budgets 2012 notwendig machen. Grob geschätzt dürfte der Rück- gang des Ressourcenpotenzials durch die Aktualisierung halb so hoch ausfallen. Der Kanton Zürich würde dadurch 2012 um rund 1,5% bzw. 7 Mio. Franken stärker belastet als bisher berechnet. Der Kanton Zürich lehnt daher die folgenden Anträge des FDK- Vorstandes ab: – Antrag 1: Den Kantonen ist auf den Zeitpunkt der Änderung von Art. 13 FiLaV vorzulegen, welche Auswirkungen die Neuberechnung des Faktors Alpha auf die Ausgleichstransfers der Kantone hat. – Antrag 2: Auf eine Änderung von Art. 13 FiLaV ist zu verzichten. Die Fachgruppe Wirksamkeitsbericht ist zu beauftragen, eine Neuberech- nung im Hinblick auf die Periode 2016–2019 vorzuschlagen.
Die FDK-Plenarversammlung hat am Freitag, 23. September 2011, zugunsten der NFA-Geberkantone entschieden und ist damit nicht den Anträgen des FDK-Vorstands gefolgt. Die Gefahr drohender Mehr- kosten für den Kanton Zürich für 2012 infolge Neuberechnung des Alpha-Faktors ist damit voraussichtlich gebannt. Der Antrag 1 der FDK lautet neu wie folgt: Diesen Änderungen von Art. 13 FiLaV kann zugestimmt werden. Die Fachgruppe Wirksamkeitsbericht ist indessen zu beauftragen, die nach- folgend unter Ziff. 1.3 dargelegten offenen technischen Fragen im Hin- blick auf die Periode 2016–2019 zu überprüfen. Der Kanton Zürich stimmt diesem Antrag zu. Die Beta-Faktoren tragen der beschränkten steuerlichen Ausschöpf- barkeit von Holding- und Verwaltungsgesellschaften Rechnung. Deren Gewinne fliessen daher nur zu einem gewissen Prozentsatz in die ASG ein. Die Berechnungsgrundlagen bleiben in der zweiten Finanzierungs- periode unverändert. Mit der Aktualisierung (Grundlage: 2003–2007) sinken die Beta-Faktoren, was einen Rückgang des Ressourcenpotenzi- als der Schweiz um 0,7% bewirkt. Der Rückgang des Ressourcenpoten- zials der Geberkantone dürfte über dem Schweizer Durchschnitt liegen, da der Anteil der Unternehmungen mit besonderem Steuerstatus in den Geberkantonen deutlich höher ist als im Schweizer Durchschnitt. Da der Anteil der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus im Kanton Zürich gering ist und über dem Schweizer Durchschnitt lag, wird der Kanton Zürich durch den tieferen Beta-Faktor kaum entlastet.
2.2 Neuregelung für provisorisch veranlagte juristische Personen mit besonderem Steuerstatus Bisher wurde gemäss Art. 19 Abs. 5 FiLaV für provisorisch veranlagte juristische Personen mit besonderem Steuerstatus ein Beta-Faktor von 1 verwendet. Diese Regelung kam gemäss Art. 54 Abs. 2 FiLaV dann nicht zur Anwendung, wenn die provisorischen Daten «in gleichwertiger Qualität wie die definitiv veranlagten Angaben geliefert werden konn- ten». Da diese Regelung in der Praxis wiederholt zu Problemen führte, schlägt die EFV eine Neuregelung (Art. 20a, Anhang 6, Streichung Art. 19 Abs. 5 FiLaV) vor. In Einklang mit den Empfehlungen der Fachgruppe Qualitätssiche- rung (Art. 44 f. FiLaV) lehnt der Kanton Zürich die vorgeschlagene Re- gelung ab und beantragt, die bestehende Übergangsregelung (Art. 54 FiLaV) mit Präzisierungen ins definitive Recht zu überführen (siehe Dispositiv, Schreiben an die Eidgenössische Finanzverwaltung, Fragen 2 und 3). Mit der bisherigen Regelung wurde zur Sicherung der Daten- qualität bewusst ein Anreiz für die Kantone geschaffen, Gesellschaften mit besonderem Steuerstatus zeitnah zu veranlagen oder zumindest die
für die Veranlagung relevanten Daten aus den Steuererklärungen zu er- fassen und zu melden. Die Einführung des Faktors Epsilon würde je- doch zu einer Ungleichbehandlung von provisorisch veranlagten und definitiv veranlagten Gesellschaften führen, was nicht nachvollziehbar ist und vermieden werden muss. Der Faktor Epsilon ist viel zu tief be- messen, was dazu führen kann, dass, obwohl betragsmässig die gleichen Daten geliefert werden, das Potenzial bei provisorisch veranlagten Gesellschaften tiefer ausfallen kann als bei definitiv veranlagten Gesell- schaften. Gemäss FDK-Vorstand (Antrag 3) soll geprüft werden, ob der Wert von Epsilon nicht höher angesetzt werden kann. Zusätzlich (Antrag 4) soll geprüft werden, die Übergangsbestimmung Art. 54 FiLaV (proviso- rische veranlagte Angaben liegen in gleichwertiger Qualität vor) in de- finitives Recht zu überführen. Die Anträge des FDK-Vorstandes sind nur ein Schritt in die richtige Richtung. Gemäss Fachgruppe für Quali- tätssicherung hat sich die Übergangsbestimmung bewährt. Die Über- gangsbestimmung Art. 54 FiLaV ist bereits in der Finanzierungsperiode 2012–2015 in definitives Recht zu überführen. Die FDK-Plenarversammlung ist den Anträgen des FDK-Vorstands gefolgt. Sie entsprechen neu den Anträgen 2 und 3 der FDK.
2.3 Ausführungsbestimmungen zum neuen Art. 9a FiLaG Die eidgenössischen Räte haben in der Sommersession mit dem neuen Art. 9a, FiLaG, die gesetzliche Grundlage zur Handhabung rück- wirkender Fehlerkorrekturen geschaffen. In der Verordnung werden insbesondere die Erheblichkeitsgrenze (0,17% des durchschnittlichen Pro-Kopf-Ressourcenpotenzials der Schweiz) und die Referenzjahre zur Berechnung der Erheblichkeitsgrenze geregelt. Eine entsprechende Regelung wurde vom Kanton Zürich in der Vernehmlassung zum Wirk- samkeitsbericht des Finanzausgleichs (RRB Nr. 994/2010, S. 3) und der Mehrheit der Kantone befürwortet. Die Erheblichkeitsgrenze von 0,17% des durchschnittlichen Pro-Kopf-Ressourcenpotenzials entspricht in etwa dem von der KdK geforderten Grenzwert von Fr. 50 pro Einwohnerin oder Einwohner für 2010. Der FDK-Vorstand beantragt folgende Neuformulierung von Art. 42a Abs. 2 FiLaV und Art. 42a Abs. 3 FiLaV (Antrag 5) – Abs. 2: Massgeblich für die Berechnung der Erheblichkeitsgrenze ist das Ressourcenpotenzial der Referenzjahre, in welche die von der Fehlerkorrektur betroffenen Bemessungsjahre einfliessen. – Abs. 3: Hat ein Fehler Auswirkungen auf mehrere Referenzjahre, so wird er nachträglich berichtigt, wenn bei einem Kanton die Erheb- lichkeitsgrenze nach Abs. 1 im Durchschnitt der betroffenen Referenz- jahre erreicht wird.
In Art. 9a Abs. 2 FiLaG wird analog zum Antrag des FDK-Vorstan- des vom Fehler betroffenen «Bemessungsjahr», nicht von «Bemessungs- jahre» gesprochen. Der Vorschlag der FDK schafft damit Unklarheiten und ist abzulehnen. Die FDK-Plenarversammlung ist dem Antrag des FDK-Vorstands gefolgt. Dieser entspricht neu dem Antrag 4 der FDK.
2.4 Tiefere Gewichtung der Einkommen von Grenzgängerinnen und Grenzgängern in der Steuerbemessungsgrundlage In der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht hatte sich die Mehr- heit der Kantone für eine verminderte Anrechnung der Bruttolöhne der Grenzgängerinnen und Grenzgänger ausgesprochen. In der Verordnung soll eine entsprechende Lösung umgesetzt werden. In Anhang 3 FiLaV wird ein Gewichtungsfaktor Delta eingeführt, der 0,75 beträgt. Damit sollen nur 75% der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen in die ASG eingerechnet werden. Mit dieser Neuregelung soll dem Um- stand Rechnung getragen werden, dass Grenzkantone Spillovers aus dem Ausland tragen, jedoch keine Abgeltungen im Rahmen der inter- kantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich erreichen können. Insbesondere die Kantone Genf, Basel-Stadt und das Tessin tragen durch die Grenzgängerinnen und Grenzgänger höhere (Infrastruktur-)Kosten, ohne dass das Ausland für diese Kosten belastet werden kann. Der Kanton Zürich hatte eine tiefere Gewichtung der Einkommen von Grenzgängerinnen und Grenzgängern in der Steuerbemessungs- grundlage in der Vernehmlassung zum Wirksamkeitsbericht vom 30. Juni 2010 abgelehnt, weil die Überlegungen zugunsten einer Korrektur ma- teriell nicht stichhaltig sind (RRB Nr. 994/2010). Es gibt kein Argument, von dieser Position abzuweichen.
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement (Zustell- adresse: Eidgenössische Finanzverwaltung, 3003 Bern; Zustellung auch per E-Mail an fred.bangerter@efv.admin.ch): Mit Schreiben vom 3. August 2011 haben Sie uns eingeladen, zu einer Änderung der Finanz- und Lastenausgleichsverordnung (FiLaV) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit. Grundsätzliche Bemerkungen Aus materiellen und formellen Gründen konnte die Anhörung zu den Änderungen der FiLaV nicht zeitgleich mit der Anhörung der Aus- gleichszahlungen für 2012 erfolgen, sodass die von der Eidgenössischen
Finanzverwaltung vorgeschlagenen technischen Anpassungen bereits in den Ausgleichszahlungen für 2012 eingeflossen sind. Sollten die von der Eidgenössischen Finanzverwaltung vorgeschlagenen Änderungen nicht angenommen oder verzögert umgesetzt werden, so ist dies mit un- erwarteten Korrekturen der Ausgleichszahlungen im Jahr 2012 verbun- den. Der Kanton Zürich bedauert, dass dadurch die Planungs- und Bud- getsicherheit ungünstig beeinträchtigt wird und fordert vom Bundesrat, dass die formell korrekte Umsetzung der FiLaV und die Planungs- und Budgetsicherheit ins Zentrum der Überlegungen gestellt werden. Eine politisch motivierte Verschiebung berechtigter Korrekturen erachten wir aus grundsätzlich staatspolitischen Überlegungen, aber auch für die breite Akzeptanz des Finanzausgleichssystems, insbesondere in den Geberkantonen, als abträglich. Ihre Fragen beantworten wir wie folgt: Frage 1, Art. 13 und Anhang 4:
1.1 Abs. 1: Sind Sie mit der neuen Rundungspraxis einverstanden? Ja. Die Rundung auf drei Stellen dient der Vereinfachung und ver- ändert das Ergebnis kaum.
1.2 Abs. 2: Sind Sie damit einverstanden, dass zur Berechnung des Faktors Alpha anstelle einer Schätzung der Vermögensanteile mittels Portfolio-Methode neu die Vermögensanteile gemäss Vermögensbilanz der Schweizerischen Nationalbank verwendet werden? Ja. Die neuen Daten der Schweizerischen Nationalbank geben ein realistischeres Abbild der Vermögensanteile der Schweizer Bevölkerung. Die Methode ist überdies besser nachvollziehbar und transparenter.
1.3 Anhang 4: Haben Sie Bemerkungen zum Faktor Alpha für die Vier- jahresperiode 2012–2015? Nein. Frage 2, neuer Art. 20a (anstelle des bisherigen Art. 19 Abs. 5) und Anhang 6: Der neue Art. 20a FiLaV zielt auf jene Fälle, bei denen davon aus- gegangen werden kann, dass sie als gemischte Gesellschaft besteuert werden, bei denen aber die Ergebnisse aus den inländischen und aus- ländischen Aktivitäten nicht bekannt sind, weil keine Steuererklärung vorliegt. Der Antrag auf Besteuerung als gemischte Gesellschaft kann den Steuerbehörden grundsätzlich nur aufgrund der besonderen Steuerer- klärung bekannt sein. Diese enthält besondere Angaben gemäss Art. 28 Abs. 3 Bst. a–d des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Selbst wenn der Status als gemischte Gesellschaft mit einem
steuerlichen Vorbescheid zugestanden wird, müssen die Steuerbehörden die Einhaltung der Voraussetzungen zur Besteuerung als gemischte Gesellschaft jährlich bei jeder Einschätzung prüfen. Der Faktor Epsilon ist mit 0,3 zu tief angesetzt. Dies kann dazu führen, dass das Potenzial der gemischten Gesellschaften bei provisori- schen Daten tiefer ausfallen kann als bei der Meldung der definitiven Faktoren. Damit entfällt der bisherige Anreiz, Gesellschaften mit be- sonderem Steuerstatus zeitnah zu veranlagen oder zumindest die für Veranlagung erheblichen Daten aus den Steuererklärungen zu er- fassen.
2.1 Abs. 1: Teilen Sie grundsätzlich die Auffassung, dass im Sinne von Art. 3 Abs. 3 des Finanz- und Lastenausgleichsgesetzes (FiLaG) bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials die beschränkte steuerliche Aus- schöpfbarkeit der Gewinne von privilegiert besteuerten Gesellschaften auch dann zu berücksichtigen ist, wenn diese erst provisorisch veranlagt sind (Gewichtungsfaktor ε, Epsilon)? In Einklang mit den Empfehlungen der Fachgruppe Qualitäts- sicherung (Art. 44 f. FiLaV; Sitzungen vom 21. Juni und 23. August 2011) stellen wir folgende Anträge: – Die Einführung eines neuen Faktors Epsilon wird abgelehnt. Die bis- herige Regelung gemäss Art. 19 Abs. 5 FiLaV ist neu auf Fälle zu be- ziehen, die nicht definitiv veranlagt sind: Art. 19 Abs. 5 FiLaV 5 Für juristische Personen mit besonderem Steuerstatus, die nicht de-
finitiv veranlagt sind, beträgt der Faktor Beta 1. – Die bestehende Übergangsbestimmung von Art. 54 FiLaV ist aufzu- heben und wie folgt in definitives Recht zu überführen: Art. 19 Abs. 6 FiLaV (neu): 6 Abs. 5 gelangt nicht zur Anwendung, wenn zum Zeitpunkt, in dem
die Daten eines Bemessungsjahres erhoben werden, die provisori- schen Angaben in gleichwertiger Qualität wie die definitiven Anga- ben geliefert werden können. Dies ist der Fall, wenn die steuerbaren Einkünfte nach Art. 17 aufgrund der Steuererklärungen gemäss Art. 28 Abs. 3 Bst. a–d des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) bekannt sind. Begründung: Gemäss Art. 2 Abs. 3 der Weisung des EFD über die Erhebung und Lieferung der erforderlichen Daten durch die Kantone vom 19. Dezem- ber 2008 sind die Daten für die juristischen Personen jeweils in der zweiten Hälfte des Januars desjenigen Kalenderjahres zu erheben, wel- ches dem betreffenden Bemessungsjahr drei Jahre folgt. Daher kann
davon ausgegangen werden, dass die Steuererklärungen der Gesell- schaften mit besonderem Steuerstatus vorliegen und dass diese Gesell- schaften bis zu diesem Zeitpunkt veranlagt sind. Beispiel: Die Daten für die Bemessungsperiode 2008 waren in der zweiten Hälfte des Januars 2011 zu erheben. Die Steuererklärungen für die Steuerperiode, die 2008 endet, sollten grundsätzlich bis Ende 2009 vorliegen. Somit blieb den kantonalen Steuerbehörden bis Ende 2010 Zeit, diese Gesellschaften zu veranlagen. Mit dem bisherigen Art. 19 Abs. 5 FiLaV in Verbindung mit Art. 54 FiLaV wurde zur Sicherung der Datenqualität bewusst ein Anreiz für die Kantone geschaffen, auch die Gesellschaften mit besonderem Steuer- status zeitnah zu veranlagen oder zumindest die für die Veranlagung er- heblichen Daten aus den Steuererklärungen zu erfassen und zu melden. Mit der Übernahme von Art. 54 FiLaV (alt) in Art. 19 Abs. 6 (neu) wird die bisher befristete Ausnahmeregelung in definitives Recht überführt und damit auf jene Kantone Rücksicht genommen, die ihre Veranla- gungen trotz Gegenwartsbemessung weiterhin in zweijährigen Arbeits- perioden vornehmen. Sie geht ferner von der Vorstellung aus, dass zumindest die wirtschaftlich bedeutenden Veranlagungen zeitnah erfol- gen und die Veranlagungen nur selten von den Steuererklärungen ab- weichen. Schliesslich hat sich der hauptbetroffene Kanton Zug bereit erklärt, jährlich über den Veranlagungsstand der Gesellschaften mit besonderem Steuerstatus Bericht zu erstatten. Sofern die provisorischen Angaben in gleichwertiger Qualität gemeldet werden können wie die definitiven Angaben, sollte der massgebende Gewinn gemäss Art. 17 FiLaV berechnet werden. Somit wird der steuer- bare Gewinn aus den Einkünften aus der Schweiz vollständig einbezo- gen, der steuerbare Gewinn aus dem Ausland dagegen nur vermindert mit dem Faktor Beta. Der neue Art. 20a FiLaV dagegen unterscheidet nicht zwischen steuerbaren Gewinnen aus der Schweiz und aus dem Ausland, sondern bezieht den gesamten steuerbaren Gewinn mit dem Faktor Epsilon in die aggregierte Steuerbemessungsgrundlage ein. Die Ungleichbehandlung von zumindest provisorisch zu definitiv veranlag- ten Gesellschaften ist nicht nachvollziehbar und muss vermieden wer- den. Anfänglich hat die Übergangsbestimmung gemäss Art. 54 FiLaV bei der Erhebung der erforderlichen Daten zu Schwierigkeiten und Miss- verständnissen geführt, die aber mittlerweile behoben sind. Die Über- gangsbestimmung bewährt sich und bringt auch den erhofften Effekt, nämlich dass die neuesten Daten gemeldet werden. Falls dem Antrag nicht entsprochen wird, weisen wir darauf hin, dass sich der bisherige Art. 54 FiLaV auf Art. 19 Abs. 5 FiLaV, der aufge- hoben werden soll, bezieht. Entsprechend ist Art. 54 FiLaV ebenfalls aufzuheben.
Ausserdem fehlen in Art. 20a FiLaV die Fälle, die entweder nicht ver- anlagt sind oder für die eine Steuererklärung mit den Angaben nach Art. 28 Abs. 3 Bst. a–d StHG fehlen. Daher ist Art. 19 Abs. 5 FiLaV wie folgt zu ändern und Art. 20a FiLaV wie folgt zu präzisieren: Art. 19 Abs. 5 5 Für juristische Personen mit besonderem Steuerstatus, die nicht
definitiv veranlagt sind, beträgt der Faktor Beta 1. Art. 20a FiLaV «Berechnung bei provisorischer Veranlagung» 1 Art. 19 Abs. 5 gelangt nicht zur Anwendung, wenn die provisori-
schen Angaben in gleichwertiger Qualität wie die definitiven Angaben geliefert werden. Der massgebende Gewinn entspricht in diesen Fällen dem steuerbaren Reingewinn nach Art. 58 DBG abzüglich des Netto- ertrages aus Beteiligungen nach DBG, multipliziert mit dem Faktor Epsilon. 2 Eine provisorische Angabe ist von gleichwertiger Qualität, wenn
zum Zeitpunkt, in dem die Daten eines Bemessungsjahres erhoben werden, die steuerbaren Einkünfte nach Art. 17 aufgrund der Steuerer- klärung gemäss Art. 28 Abs. 3 Bst. a–d des Bundesgesetzes vom 14. De- zember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) bekannt sind. 3 Der Faktor Epsilon berechnet sich nach Anhang 6. Ist der Netto-
ertrag aus Beteiligungen grösser als der steuerbare Reingewinn, so ist der massgebende Gewinn null.
2.2 Abs. 2 und Anhang 6: Sind Sie mit der vorgeschlagenen Berech- nung und der daraus resultierenden Höhe des Faktors Epsilon einver- standen? Nein. Der Faktor Epsilon ist mit 0,3 viel zu tief bemessen. Dies kann dazu führen, dass selbst bei Lieferung von betragsmässig gleichen Daten das Potenzial bei provisorischen Veranlagungen tiefer ausfällt als bei definitiven Veranlagungen. Der Anreiz, Gesellschaften mit beson- derem Steuerstatus zeitnah zu veranlagen oder zumindest die für die Veranlagung erheblichen Daten aus den Steuererklärungen zu erfas- sen, entfällt. Frage 3, Art. 54, neuer Abs. 2 (im Zusammenhang mit dem neuen Teilen Sie die Auffassung, dass die im geltenden Art. 54 erwähnte «gleichwertige Qualität» in einem neuen Abs. 2 präzisiert und damit die einschlägige Bestimmung in der Weisung des EFD vom 19. Dezember 2008 über die Erhebung und Lieferung der erforderlichen Daten durch die Kantone auf Verordnungsstufe gehoben werden soll? Nein. Siehe Antrag und Begründung in der Ziff. 2.1.
Frage 4, neuer Art. 42a: Sind Sie mit der Konkretisierung der neuen FiLaG-Bestimmung (neuer Art. 9a FiLaG) zur nachträglichen Berichtigung von Ausgleichs- zahlungen auf Verordnungsstufe einverstanden? Ja. Die Lösung entspricht den Anliegen der Kantone. Frage 5, Anhang 3 (Berechnung des massgebenden quellenbesteuerten Einkommens): Haben Sie Bemerkungen zum Gewichtungsfaktor Delta (δ = 0,75)? Der Kanton Zürich hatte eine tiefere Gewichtung der Grenzsteuer- einkommen in der Vernehmlassung abgelehnt, weil die Überlegungen zugunsten einer Korrektur materiell nicht stichhaltig sind. Zupendlerin- nen und -pendler aus dem Ausland werden mit dieser tieferen Gewich- tung anders behandelt als Zupendlerinnen und -pendler aus anderen Kantonen. Während Grenzgängerinnen und Grenzgänger teilweise in der Schweiz besteuert werden und somit einen Teil der Infrastruktur- kosten der Zentren mitfinanzieren, leisten Pendlerinnen und Pendler aus Nachbarkantonen keinen entsprechenden Beitrag. Der interkanto- nale Lastenausgleich beschränkt sich hauptsächlich auf den Bereich Kultur und die Beiträge sind gering. Es gibt kein Argument, von dieser Position abzuweichen. Aus diesem Grund erachten wir den Faktor als zu tief. Frage 6, Anhang 6: Haben Sie Bemerkungen zu den Faktoren Beta für die Vierjahresperi- ode 2012–2015? Nein. Frage 7: Haben Sie Bemerkungen zum weiteren Vorgehen? Nein.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Finanz- direktion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi