RRB Nr. 120/2015
Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz, ArGV, Schreiben an das WBF
February 11, 2015German2 min
Source zh.ch
Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz, ArGV, Schreiben an das WBF
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Februar 2015
120. Änderung der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz, ArGV 4
Erwägungen
(2. Anhörung) Die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF setzte auf den 1. Januar 2015 ihre überarbeiteten Brandschutznormen in Kraft. Sie legt dabei neue Anforderungen an die Fluchtwege fest, die teilweise mit den geltenden bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Arbeitsrecht im Widerspruch stehen. Der Bundesrat will zur Beseitigung der genannten Differenzen die Ver- ordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) anpassen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 unterbreitete das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO die Änderungsvorlage zur Stellungnahme. Aufgrund der daraufhin ein- gegangenen Rückmeldungen fand eine zweite Überarbeitung statt, die nun im Rahmen einer zweiten Anhörung erneut zur Stellungnahme un- terbreitet wird. Dabei werden die im ersten Entwurf enthaltenen Art. 7 und 8 erneut angepasst. Die in der ersten Anhörung vom Kanton Zürich beantragten Anpassungen wurden übernommen (vgl. RRB Nr. 922/2014). Mit der Revision werden die Differenzen und Redundanzen zwischen den Vorschriften der VKF und den Bestimmungen des Bundes betref- fend Fluchtwege beseitigt. Die Revision der ArGV 4 ist zu befürworten.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung (Zustelladresse: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Ressort Arbeitsmarktaufsicht, 3003 Bern; auch per E-Mail an abea@seco.admin.ch): Die mit der Revision der Art. 7 und 8 ArGV 4 verbundenen Anpas- sungen sind sinnvoll und im Sinne einer besseren Koordination des Voll- zugs zu unterstützen. Mit den – aufgrund der Rückmeldungen aus der ersten Anhörung – vorgenommenen, weiteren Änderungen sind wir ein- verstanden und haben zum vorliegenden Anhörungsentwurf keine Er- gänzungen anzubringen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und an die Volks- wirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi