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Publikationsverordnung, Teilinkraftsetzung, Publikationsgesetz, erneute Inkraftsetzung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Dezember 2017

1200. Publikationsverordnung, Teilinkraftsetzung; Publikationsgesetz, erneute Inkraftsetzung

Erwägungen

1. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 erliess der Regierungsrat eine neue Publikationsverordnung (nPublV) und setzte sie zusammen mit dem neuen Publikationsgesetz vom 30. November 2015 und der Änderung der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 auf den 1. Januar 2018 in Kraft. Zugleich wurde die bisherige Publikationsverordnung vom 2. Dezember 1998 (aPublV) auf diesen Zeitpunkt aufgehoben. Dies stand unter dem Vorbehalt, dass über die Inkraftsetzung bzw. die Aufhebung erneut ent- schieden werde, falls ein Rechtsmittel ergriffen werde. Die Publikation dieses Beschlusses erfolgte im Amtsblatt vom 3. November 2017 (ABl 2017-11-03). Gemäss Verfügungen des Verwaltungsgerichts vom 1. Dezem- ber 2017 und vom 5. Dezember 2017 wurden betreffend die Publikations- verordnung zwei Beschwerden erhoben. Somit ist über die Inkraftsetzung bzw. Aufhebung erneut zu entscheiden.

2. a) Beide Beschwerden verlangen einzig, dass § 12 nPublV aufzuhe- ben und dahingehend anzupassen sei, dass das Amtsblatt in der Regel einmal wöchentlich in elektronischer Form und in Papierform erscheine. Eventualiter sei § 12 nPublV aufzuheben und der Regierungsrat anzu- weisen, eine gesetzeskonforme Lösung der periodischen Erscheinung des Amtsblatts und der Erscheinungsform zu treffen. b) Gemäss § 12 nPublV erscheint das Amtsblatt in elektronischer Form (Abs. 1). Es erscheint Montag bis Freitag und trägt das Datum der Ver- öffentlichung. Es erscheint nicht an den allgemeinen Feiertagen gemäss Verordnung vom 15. Februar 2006 über das Schweizerische Handelsamts- blatt (Abs. 2). Aus wichtigen Gründen kann an einzelnen Tagen auf das Erscheinen des Amtsblatts verzichtet werden (Abs. 3). Amtliche Texte, die auch im Schweizerischen Handelsamtsblatt erscheinen, werden glei- chentags im Amtsblatt veröffentlicht (Abs. 4). Andere amtliche Texte wer- den an dem Tag veröffentlicht, den die Meldestelle festgelegt hat (Abs. 5). Amtliche Texte in der Rubrik «Rechtsetzung und politische Rechte» wer- den in der Regel am Freitag veröffentlicht. Für dringliche Fälle ist eine zusätzliche Veröffentlichung an einem anderen Tag möglich (Abs. 6). Ge- mäss § 30 nPublV richtet sich der Rhythmus der Erscheinung des Amts- blatts bis zur Inbetriebnahme der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) betriebenen neuen Publikationsplattform nach der Publikations- verordnung vom 2. Dezember 1998.

c) Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Beur- teilung der Zulässigkeit von § 12 nPublV, denn die Entscheidbefugnis des erkennenden Gerichts wird durch die Rechtsbegehren der beschwerde- führenden Parteien beschränkt (Marco Donatsch, in: Kommentar VRG,

3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 63 N. 22). Selbst wenn die Beschwer- den gutgeheissen würden, hätte dies lediglich die Aufhebung der ange- fochtenen Bestimmungen zur Folge (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts AN.2015.00001 vom 7. Juli 2015, E. 1.3). Der ganze Erlass könnte nur dann aufgehoben werden, wenn er ohne die angefochtenen und als rechts- widrig erachteten Bestimmungen sinn- und zwecklos würde (Donatsch, a. a. O., § 63 N. 28; Urteil des Verwaltungsgerichts AN.2012.0005 vom 26. Juni 2013, E. 3.4). d) § 12 nPublV hat keine unmittelbaren Abhängigkeiten zu den übri- gen Bestimmungen der Publikationsverordnung. Die Beschwerden be- ziehen sich ausdrücklich nur auf die Erscheinungsweise des Amtsblatts. Bemängelt wird einerseits der Verzicht auf die Herausgabe in gedruck- ter Form und anderseits der Erscheinungsrhythmus, der auf die tägliche Herausgabe von Montag bis Freitag erweitert wird. Sollte § 12 nPublV im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, hätte dies keinen Einfluss auf den Bestand der übrigen Bestimmungen. Die nicht angefochtenen Bestimmungen der Publikationsverordnung und die ebenfalls nicht an- gefochtene Inkraftsetzung des Publikationsgesetzes und der Änderung der Submissionsverordnung können daher – wie in RRB Nr. 978/2017 vor- gesehen – auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt werden. Dies ist anzu- ordnen.

3. Den Beschwerden kommt aufschiebende Wirkung zu (§ 55 in Verbin- dung mit § 25 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz). Dies bedeutet, dass die Regelung über die Erscheinungsweise (Herausgabe des Amtsblatts einzig in elektronischer Form) bis zu einem rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts nicht angewendet werden kann. Somit bleibt es in Bezug auf die Erscheinungsweise bei der bisherigen Regelung, wo- nach das Amtsblatt in elektronischer und in gedruckter Form veröffent- licht wird (§ 9 Abs. 1 aPublV). Diese Bestimmung ist somit von der Auf- hebung der Publikationsverordnung vom 2. Dezember 1998 auszuneh- men. Dementsprechend ist auch § 11 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 aPublV, der den Gebührenansatz für das Abonnement des gedruckten Amtsblatts festlegt, beizubehalten. In Bezug auf den Herausgaberhythmus bestimmt zwar bereits § 30 nPublV, dass sich dieser bis zur Inbetriebnahme der vom SECO betriebenen neuen Publikationsplattform nach der Publikations- verordnung vom 2. Dezember 1998 richtet. Da nicht ausgeschlossen wer- den kann, dass die neue Publikationsplattform vor Abschluss der Be- schwerdeverfahren in Betrieb genommen wird, ist auch § 6 Abs. 2 aPublV,

wonach das Amtsblatt in der Regel einmal wöchentlich erscheint, von der Aufhebung der Publikationsverordnung vom 2. Dezember 1998 auszu- nehmen. Somit wird das Amtsblatt auch nach dem 1. Januar 2018 bis zur rechtskräftigen Erledigung der zwei Beschwerden in gedruckter Form und im wöchentlichen Rhythmus erscheinen.

4. Die Beschwerdefrist für die nicht angefochtenen Bestimmungen ist abgelaufen. Sie können im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle nicht mehr überprüft werden. Gegen die Publikationsverordnung vom 25. Oktober 2017, die Inkraftsetzung des Publikationsgesetzes und die Änderung der Submissionsverordnung kann deshalb keine Beschwerde mehr erhoben werden. Gegen die Inkraftsetzung der nicht angefochte- nen Bestimmungen auf den 1. Januar 2018 ist eine Beschwerde denkbar. Sie wäre jedoch beschränkt auf Vorbringen, zu denen erst der vorliegende Beschluss Anlass gibt.

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Publikationsverordnung vom 25. Oktober 2017 wird – mit Aus- nahme von § 12 – auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt. Die Publikations- verordnung vom 2. Dezember 1998 wird – mit Ausnahme von §§ 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 11 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 – auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.

II. Das Publikationsgesetz vom 30. November 2015 und die Änderung vom 22. Oktober 2014 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 wer- den auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt.

III. Gegen Dispositiv I und II kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung dieses Beschlusses an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kan- tons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

IV. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amts- blatt sowie von Dispositiv I und II in der Gesetzessammlung.

V. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Baudirektion und die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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