RRB Nr. 1204/2013
Regionaler Richtplan Glattal, Änderung Verkehrsplan, Wiedererwägungsgesuch, Nichteintreten
October 30, 2013German5 min
Source zh.ch
Regionaler Richtplan Glattal, Änderung Verkehrsplan, Wiedererwägungsgesuch, Nichteintreten
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. Oktober 2013
1204. Regionaler Richtplan Glattal, Änderung Verkehrsplan; Wiedererwägung (Nichteintreten)
Erwägungen
A. Sachverhalt Mit Beschluss Nr. 990/2012 änderte der Regierungsrat gestützt auf § 32 Abs. 2 PBG den Teilrichtplan Verkehr des regionalen Richtplans Glattal. Dabei wurde die von der Zürcher Planungsgruppe Glattal (ZPG) beantragte geplante P+R-Anlage Stettbach mit 240 Parkplätzen von der Festsetzung ausgenommen, die von der Region als Ersatz für eine beste- hende Anlage mit 95 Parkplätzen im Gebiet Hochbord vorgesehen war. Ebenso wurde auf eine beantragte Erhöhung der Anzahl Parkplätze beim Bahnhof Dübendorf verzichtet. Gegen diesen Beschluss erhob die Stadt Dübendorf am 2. November 2012 Beschwerde ans Verwaltungsgericht mit dem gleichzeitigen ver- fahrensrechtlichen Antrag, das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis der Regierungsrat über das gleichzeitig eingereichte Wiedererwägungsgesuch entschieden habe. Mit Schreiben vom 5. November 2012 übermittelte die Stadt Düben- dorf dem Regierungsrat die Beschwerdeschrift ans Verwaltungsgericht und ersuchte den Regierungsrat, gestützt darauf zu überprüfen, ob den gestellten Anträgen wiedererwägungsweise stattgegeben werden könne, bei folgendem materiellen Antrag: In Änderung von Dispositiv I, 4. Spiegelstrich, des angefochtenen Entscheids seien die P+R-Anlagen gemäss den Ausbauzielen der ZPG (Beschluss vom 24. Juni 2009) beim Bahnhof Dübendorf mit 120 Park- plätzen und beim Bahnhof Stettbach mit 240 Parkplätzen im Verkehrs- plan des Regionalen Richtplans Glattal festzulegen.
B. Verfahren Im Rahmen der Prüfung des Wiedererwägungsgesuches wurden mit Schreiben der Baudirektion vom 13. März 2013 der Stadtrat von Zürich als nebengeordneter Planungsträger im Sinne von § 7 Abs. 1 PBG zu einer Stellungnahme sowie die Volkswirtschaftsdirektion zum Mitbericht ein- geladen. Mit Schreiben vom 9. April 2013 des Tiefbau- und Entsorgungsdeparte- mentes verzichtete die Stadt Zürich jedoch auf eine Stellungnahme. Es verwies in diesem Zusammenhang auf die öffentliche Auflage und Anhörung vom Herbst 2008, zu der es zuhanden der ZPG mit Schrei- ben vom 1. Dezember 2008 inhaltlich Stellung genommen habe.
Mit Schreiben vom 10. April 2013 führte die Volkswirtschaftsdirektion aus, mit Beschluss Nr. 990/2012 habe der Regierungsrat seine ablehnende Haltung zum Ausbau der P+R-Anlage beim Bahnhof Dübendorf und zur Festsetzung der Anlage beim Bahnhof Stettbach begründet. Es seien keine neuen Argumente der Stadt Dübendorf ersichtlich. Die Volkswirtschaftsdirektion unterstütze die ablehnende Haltung zu den beiden Begehren nach wie vor und begründete diese Haltung mit Argu- menten aus Sicht des Verkehrs.
C. Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch Die Verwaltungsbehörden können einen Entscheid sowohl auf Antrag eines Betroffenen wie auch von Amtes wegen in Wiedererwägung zie- hen. Das Verfahren ist im Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht geregelt. Entsprechend besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten wird (Ulrich Häfelin / Georg Mül- ler / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2010, Rz. 1041). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Ver- waltungsgerichts besteht im Kanton Zürich jedoch ein Anspruch auf Wiedererwägung direkt gestützt auf Art. 8 der Bundesverfassung, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wesentliche Tatsachen und Beweismittel angeführt werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für die Gesuchstellerin rechtlich oder tatsächlich unmöglich war (Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2012.00596 vom 16. Januar 2013, Erw. 3.2 mit Hinweis auf die ständige Praxis des Bundesgerichts sowie die herrschende Lehre). Überprüft wird eine von der Behörde erlassene und formell rechtskräftige Verfügung, über die ein Gericht noch nicht entschieden hat (statt vieler: René Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2012, Rz. 2649). Insbe- sondere Rügen der unrichtigen Rechtsanwendung sind grundsätzlich im Anschluss an die Verfügung durch Ergreifen von ordentlichen Rechtsmitteln geltend zu machen (Wiederkehr, a. a. O., Rz. 2682). Liegt kein verfassungsmässiger Mindestanspruch auf ein Eintreten vor, liegt es grundsätzlich im Ermessen des Regierungsrates, ob er das Gesuch behandeln will oder nicht (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, a. a. O., Rz. 1041 ff.). Die Stadt Dübendorf macht weder eine wesentliche Änderung der Rechtslage geltend, noch bringt sie neue erhebliche Tatsachen vor, die im Zeitpunkt des Regierungsratsbeschlusses nicht bekannt waren. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Stadt Dübendorf in Bezug auf das Wiedererwägungsgesuch auf ihre Beschwerdeschrift vom 2. No- vember 2012 im nach wie vor hängigen Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht verweist, in dem sie sich inhaltlich mit dem an- gefochtenen RRB Nr. 990/2012 auseinandersetzt. Insofern die Stadt Dübendorf durch den ergangenen RRB Sachverhalts- und Rechts- verletzungen rügt, wird durch die Beschwerde die Sache der materiel- len Beurteilung vor Verwaltungsgericht und somit einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren zugeführt. Ein Anspruch der Stadt Dübendorf, dass auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, besteht demnach nicht. Deshalb ist am ursprünglichen und mittels Beschwerde angefoch- tenen Beschluss festzuhalten.
D. Ergebnis Auf das Wiedererwägungsgesuch ist somit nicht einzutreten. Verfügungen, mit denen die Anhandnahme eines Wiedererwägungs- gesuches abgelehnt wird, sind grundsätzlich nicht anfechtbar (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, a. a. O., Rz. 1834). Das Be- schwerdeverfahren VB.2012.00713, das RRB Nr. 990/2012 zum Gegen- stand hat, wurde mit Verfügung des Abteilungspräsidenten des Verwal- tungsgerichts, 3. Abteilung, vom 27. August 2013 einstweilen bis 31. Ok- tober 2013 sistiert und der Regierungsrat aufgefordert, das Verwal- tungsgericht bis spätestens zu diesem Zeitpunkt über den Stand des Verfahrens zu informieren. Der vorliegende Beschluss ist deshalb dem Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das Verfahren VB.2012.00713 mitzuteilen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Auf das Wiedererwägungsgesuch der Stadt Dübendorf vom 5. No- vember 2012 betreffend RRB Nr. 990/2012 wird nicht eingetreten.
II. Mitteilung an den Stadtrat Dübendorf, Stadthaus, 8600 Dübendorf (ES), das Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2012.00713 [ES]), das Tief- bau- und Entsorgungsdepartement, Amtshaus V, Werdmühleplatz 3, 8001 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirek- tion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi