RRB Nr. 1211/2014
Chemikalienverordnung, Totalrevision, Schreiben an das EDI
November 19, 2014German15 min
Source zh.ch
Chemikalienverordnung, Totalrevision, Schreiben an das EDI
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. November 2014
1211. Chemikalienverordnung, Totalrevision (Anhörung)
Erwägungen
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat am 1. September 2014 das Anhörungsverfahren zur Totalrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalien- verordnung, ChemV, SR 813.11) eröffnet. Die ChemV regelt insbeson- dere die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Risiken, die von Stoffen und Zubereitungen ausgehen können, sowie die Voraussetzun- gen für das Inverkehrbringen und den Umgang mit Stoffen und Zube- reitungen, die den Menschen oder die Umwelt gefährden können. Als die ChemV im August 2005 in Kraft trat, war sie weitgehend auf die entsprechenden europäischen Richtlinien abgestimmt. Seitdem hat sich das europäische Chemikalienrecht erheblich verändert, insbesondere mit der Inkraftsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Regis- trierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Ge- mischen (CLP-Verordnung). Die CLP-Verordnung setzt europaweit das durch die Vereinten Nationen weltweit harmonisierte Kennzeichnungs- system für gefährliche Chemikalien um (Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals, GHS). Das GHS erlaubt, Chemikalien nach einheitlichen Kriterien einzustufen und ihre Anwen- derinnen und Anwender über die jeweiligen Gefahren mithilfe von standardisierten Symbolen und Sätzen auf Verpackungen und in Sicher- heitsdatenblättern zu informieren. Hauptziele des GHS sind die Erleich- terung des internationalen Handels mit Chemikalien und der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. Die Schweiz hat diesen Wechsel hin zum GHS mit der 3. und 4. Revi- sion der ChemV in den Jahren 2010 und 2012 mitvollzogen und schliesst ihn nun mit der vorliegenden Totalrevision der ChemV, die am 1. Juni 2015 in Kraft treten soll, ab. Die vollständige Übernahme des GHS wird somit gleichzeitig und auf dieselbe Weise wie in der Europäischen Union er- folgen. Ziel der durch das EDI vorgeschlagenen Anpassungen ist, die schweizerische Chemikaliengesetzgebung wieder mit dem europäischen Recht zu harmonisieren. Dadurch wird sichergestellt, dass der Schweiz
durch die internationalen Entwicklungen keine technischen Handels- hemmnisse erwachsen und der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gewährleistet bleibt. Die vorgeschlagenen Änderungen sind deshalb grundsätzlich zu begrüssen. Die Totalrevision der ChemV wird auch genutzt, um die Begriffe für Akteurinnen und Akteure, die Chemikalien beziehen, zu präzisieren. Dazu werden drei neue Definitionen für Händlerin, berufliche Verwen- derin und private Verwenderin eingeführt. Schliesslich werden einige Be- stimmungen zu neuen Stoffen präzisiert. Aufgrund der vorliegenden Totalrevision werden auf kantonaler Ebene die Verordnung über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung (LS 715.1) sowie sämtliche weiteren Dokumente, die auf die ChemV ver- weisen, angepasst werden müssen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustell- adresse: Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zur geplan- ten Totalrevision der Chemikalienverordnung und äussern uns wie folgt:
1. Allgemeines Grundsätzlich begrüssen wir den vorgeschlagenen Revisionsentwurf. Er ermöglicht eine zeitlich und inhaltlich auf das internationale Umfeld abgestimmte Einführung des GHS. Das Vorgehen, die ChemV total zu revidieren, erlaubt es zudem, ihr eine dem neuen System entsprechende, in sich schlüssige Form zu geben. Inhaltlich besonders positiv zu werten sind die verschiedenen administrativen Entlastungen für Unternehmen wie z. B. die durchgängige Möglichkeit, erforderliche Unterlagen elektro- nisch einzureichen. Mit einigen Regelungen des Revisionsvorschlags sind wir jedoch nicht einverstanden, da sie nicht dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt dienen, wie z. B. die Erleichterungen im Handel mit be- sonders gefährlichen Chemikalien und mit Selbstverteidigungsproduk- ten oder die mögliche Selbstbedienung von wassergefährdenden Pflan- zenschutzmitteln. Diese vorgeschlagenen Regelungen müssen im Sinne des Gesundheits- und Umweltschutzes nochmals überarbeitet und ent- sprechend geändert werden.
Die technischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpa- ckung von Chemikalien werden nach der vorgeschlagenen Totalrevision nicht mehr im schweizerischen Recht sichtbar sein, da diese nur noch über Verweisungen auf die CLP-Verordnung der EU in die Chemikalienver- ordnung eingebunden werden. Da jedoch die Bestimmungen der EU- CLP-Verordnung nur selektiv übernommen werden und in gewissen Be- reichen aus institutionellen Gründen noch besondere Regelungen für die Schweiz notwendig sind, kann weder im schweizerischen noch im europäischen Recht ein umfassender und zusammenhängender Text über die anwendbaren Bestimmungen gefunden werden. Wir beantragen da- her, dass die Bundesbehörden ein Dokument erarbeiten und nachführen, das die für die Schweiz geltenden Bestimmungen über die Kennzeich- nung und die Verpackung gefährlicher Chemikalien in zusammenge- führter Form darstellt.
2. Zu den einzelnen Bestimmungen Art. 2 ChemV: Begriffe Antrag: Es sei eine Definition des Begriffes «Gemisch» mit gleicher Bedeutung wie «Zubereitungen» nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Chemika- liengesetzes (ChemG, SR 813.1) in geeigneter Form in die Chemikalien- verordnung aufzunehmen, sodass dieser im weiteren Verordnungstext entsprechend verwendet werden kann. Im vorliegenden Entwurf wird für Mischungen von Stoffen, die nach der EU-CLP-Verordnung als «Gemische» bezeichnet werden, der bis- herige Begriff «Zubereitungen» weiterverwendet. «Gemische» sind neben den «Stoffen» die zentralen Regelungsobjekte der europäischen CLP- Verordnung, auf deren Bestimmungen die Schweiz mehrheitlich verweist. Die Gegenüberstellung abweichender Ausdrücke im Anhang 1 ist für diesen zentralen Begriff nicht ausreichend. Es ist unumgänglich für das Verständnis der ChemV mit ihren zahlreichen Verweisungen auf das euro- päische Recht, dass auch im schweizerischen Verordnungstext der neue Begriff «Gemisch» verwendet wird, zumal bei der Definition – soweit erkennbar – keine Unterschiede zwischen der Schweiz und der EU be- stehen. Im Übrigen begrüssen wir die Neudefinitionen und Präzisierungen der Begriffe im Bereich der Abgabe von Chemikalien in Abs. 2 Bst. a, b und c des Entwurfs.
Art. 20 ChemV: Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt und seine Erstellung Antrag: Änderung von Abs. 3: «Das EDI legt im Einvernehmen mit dem UVEK und dem WBF die für die Erstellung von Sicherheitsdaten- blättern erforderlichen fachlichen Kenntnisse fest.» Das Sicherheitsdatenblatt ist das wichtigste Kommunikationsmittel entlang der Lieferkette. Oftmals fehlen die wichtigen Angaben zur Ab- gabe, Verwendung und Entsorgung der Produkte. Seit Jahren ist die teils sehr mangelhafte Qualität von Sicherheitsdatenblättern bekannt. Die Voll- zugsbehörden von Bund und Kantonen stellen bei Betriebskontrollen und im Rahmen der Überprüfung von Einstufungen und Kennzeich- nungen teilweise schwerwiegende Kenntnislücken bei den Verantwort- lichen fest, die eine der Hauptursachen für nichtkonforme Sicherheits- datenblätter und Produkte sind. Es ist daher unverzichtbar, dass die Aufgaben im Rahmen der Selbstkontrolle von kompetenten Personen durchgeführt werden und die «Kann-Vorschrift» in Abs. 2 in eine «Soll- Vorschrift» umformuliert wird. So wird das EDI verpflichtet, die erfor- derlichen fachlichen Kenntnisse festzusetzen. Art. 21 ChemV: Pflicht zur Übermittlung des Sicherheits- datenblattes Antrag: Die Übermittlungsmöglichkeiten des Sicherheitsdatenblattes nach Abs. 3 Bst. c seien entsprechend dem Stand der Technik regelmäs- sig zu überprüfen und gegebenenfalls nachzuführen bzw. anzupassen. Wir begrüssen die Beibehaltung der Übermittlungspflicht der Sicher- heitsdatenblätter auf Papier oder in elektronischer Form. Damit wird in Übereinstimmung mit dem EU-Recht bestätigt, dass es sich bei der Ab- gabepflicht für Sicherheitsdatenblätter um eine Bringschuld der Liefe- rantinnen und Lieferanten handelt, die nicht durch eine Beschaffungs- pflicht der beruflichen Verwenderinnen und Verwender ersetzt werden kann. Die elektronische Abgabemöglichkeit (per E-Mail) ermöglicht heute schon eine kosten- und ressourcensparende Umsetzung der Ab- gabepflicht. Im Hinblick auf die weitere technische Entwicklung sind neue Kom- munikationsmöglichkeiten entlang der Lieferkette zu prüfen, die den Nutzen des Instruments «Sicherheitsdatenblatt» z. B. bei KMU oder in der Landwirtschaft noch steigern könnten. Dabei sind Kommunikations- geräte (z. B. Smartphones, Chipkarten) und Standards für den Datenaus- tausch (z. B. Datenformate, QR-Codes, Branchenlösungen) zu berück- sichtigen und im Hinblick auf eine effiziente Umsetzung der Übermitt- lungspflicht im erwähnten Sinn zu beurteilen.
Neuer Art. 61a ChemV: Rücknahme Antrag: Es sei ein neuer Art. 61a einzufügen. Darin sei die Rücknah- mepflicht nach Art. 22 ChemG zu präzisieren, indem klargestellt wird, dass jede Verkaufsstelle, die gefährliche Chemikalien abgibt, Reste von diesen Produkten wieder von den nicht gewerblichen Verwenderinnen und Verwendern zurückzunehmen hat. Wer gefährliche Stoffe und Zubereitungen abgibt, muss diese nach Art. 22 ChemG von nicht gewerblichen Verwenderinnen und Verwendern zur fachgerechten Entsorgung zurücknehmen. Dieser Text wird teilweise dahingehend ausgelegt, dass Händlerinnen und Händler mit verschie- denen Filialen die Rücknahme zentralisieren und einzelne Rückgabe- stellen pro Region oder Stadt festlegen. Der Botschaftstext zum ChemG nennt als Zweck dieser Bestimmung in erster Linie den Schutz der Gesundheit vor den Auswirkungen unsach- gemässer Entsorgung. Dieser Schutz kann nur mit einem dichten Netz von Rücknahmestellen erfüllt werden. Mit der Klarstellung auf Verord- nungsebene, dass jede Verkaufsstelle die Produkte ihres Sortiments zu- rückzunehmen hat, wird dieses Ziel erreicht und diesbezüglich Klarheit geschaffen. Art. 62 ChemV: Aufbewahrung Antrag: Es sei ein neuer Abs. 4 einzufügen: «Chemikalien mit gesund- heitsgefährdenden Eigenschaften oder Chemikalien, die sehr giftig für Wasserorganismen sind oder in Gewässern längerfristig schädliche Wir- kungen haben können, dürfen nicht auf offenen unbeaufsichtigten Ver- kaufsregalen ausserhalb von Verkaufsräumen aufbewahrt oder angebo- ten werden.» In den Verkaufsstellen werden Chemikalien mit gesundheitsgefährden- den Eigenschaften (z. B. reizend, gesundheitsschädlich, umweltgefähr- lich), für welche die Selbstbedienung im Verkaufslokal grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, oft auf Verkaufsregalen vor Ladengeschäften (z. B. entlang von Trottoirs vor einem Tankstellenshop) angeboten. Die so ausgestellten Produkte sind Passantinnen und Passanten, etwa auch Kindern auf dem Schulweg, frei zugänglich. Da weder eine Kontrolle durch Aufsichtspersonen (z. B. Eltern) noch durch das Ladenpersonal (z. B. Kassenpersonal) stattfindet, besteht hier eine beträchtliche Gefähr- dung für Mensch und Umwelt. Nach der Aufhebung der entsprechen- den, damals noch weiter gehenden Vorschrift der Giftgesetzgebung sind solche Situationen immer häufiger zu beobachten und betreffen ver- mehrt Produkte mit zunehmender Gefährlichkeit. Mit dem geschilder- ten Verhalten verstossen die Händlerinnen und Händler regelmässig gegen die Sorgfaltspflichten, indem die Sicherheitsratschläge S2 (bzw.
P102 «Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen») nicht eingehal- ten werden. Die beantragte Ergänzung stellt daher keine Verschärfung des Rechts dar, sondern nur eine Klarstellung, womit sich zahlreiche Diskussionen im Vollzug erübrigen würden. Art. 63 ChemV: Ausschluss der Selbstbedienung Antrag: Auf Abs. 2 Bst. b sei zu verzichten. Besonders gefährliche Chemikalien der Gruppe 2 dürfen gemäss Art. 63 Abs. 1 des Entwurfs nicht in der Selbstbedienung angeboten werden. Mit diesem Verbot soll erreicht werden, dass sich die Kundinnen und Kunden für den Kauf einer solchen Chemikalie ans Verkaufspersonal wenden müssen, das sie über die Schutzmassnahmen, die bei der Lagerung und Verwendung der Chemikalie ergriffen werden müssen, sowie deren vor- schriftsgemässe Entsorgung informiert. Gemäss Revisionsentwurf sollen Ausnahmen von diesem Verbot möglich sein, wenn sichergestellt ist, dass bei der Abgabe die Informationspflichten erfüllt werden. Gemäss Ausführungen im erläuternden Bericht ist dies beispielsweise der Fall, wenn die Kundinnen und Kunden an der Kasse informiert werden, so- bald beim Einlesen des Strichcodes eine entsprechende Aufforderung an das Kassenpersonal ergeht. Von der Abgabeerleichterung wären vor allem ätzende Reinigungs- mittel und Produkte, die bei unsachgemässer Verwendung Chlorgas ent- wickeln, betroffen. Verätzungen zählen nach Statistik des Schweizeri- schen Toxikologischen Informationszentrums zu den häufigsten Unfällen mit Chemikalien. Auch im Abwasser oder in der Umwelt sind ätzende Chemikalien unerwünscht. Die Erfahrungen aus dem Vollzug zeigen, dass die Selbstbedienungs- beschränkung gut eingehalten wird und verhältnismässig wenige Prob- leme verursacht. Hingegen wird die Informationspflicht nur sehr mangel- haft umgesetzt. Die vorgeschriebene Information über die erforderlichen Schutzmassnahmen und die Entsorgung kann – wie im erläuternden Bericht vorgeschlagen – nicht im Rahmen des normalen Bezahlvorgangs und durch das Kassenpersonal sichergestellt werden. In seinem Vade- mecum zur Sachkenntnis bei der Abgabe besonders gefährlicher Chemi- kalien legt das Bundesamt für Gesundheit die Anforderungen an eine kompetente Beratung fest (vgl. insbesondere Ziff. 5.1, 12.2 und 12.3). Diese Anforderungen können an einer Kasse, etwa bei Grossverteilern, nicht erfüllt werden. Hinzu kommt, dass eine Platzierung von Chemikalien der Gruppe 2 in Verkaufsregalen der Selbstbedienung auch im Widerspruch zur Be- stimmung steht, wonach diese Chemikalien für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren sind (Art. 62 Abs. 2 des Entwurfs).
Aus diesen Gründen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Abgabe- bestimmungen für eine Gruppe von Chemikalien, die schwere Verätzun- gen der Haut und schwere Augenschäden hervorrufen können, gelockert werden sollen. Art. 66 ChemV: Sachkenntnis bei der Abgabe Antrag: Abs. 3 sei zu ergänzen: «Artikel 10 und 11 der Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV) gelten sinn- gemäss.» Art. 10 ChemRRV betrifft die Weiterbildungsverpflichtung für Inha- berinnen und Inhaber von Fachbewilligungen zur gewerblichen Verwen- dung gewisser Mittel im Geltungsbereich des Chemikalienrechts. Min- destens so wichtig wie bei den Fachbewilligungen ist es im sachkennt- nispflichtigen Bereich, d. h. bei der Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, sich regelmässig über den neusten Stand der Che- mikaliengesetzgebung und über die davon betroffenen Chemikalien zu informieren und weiterzubilden. Die Notwendigkeit ergibt sich aus dem Systemwechsel bei der Kennzeichnung (GHS), wegen regelmässiger Neu- einstufungen von Stoffen aufgrund neuer Erkenntnisse, aber auch im Hinblick auf die dynamische Entwicklung bei den stoffspezifischen Be- schränkungen und Verboten. Art. 69 ChemV: Stoffe und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen Antrag: Abs. 1 sei zu ergänzen: «Für den Umgang mit Stoffen und Zu- bereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen, gelten die Artikel 62, 64 Absätze 2 und 3, 65 Absätze 2 und 3, 66, 67 Ab- sätze 3 und 4 und 68 sinngemäss.» Die Sachkenntnispflicht für die Abgabe von Stoffen und Zubereitun- gen (vor allem Pfeffersprays) an private Verwenderinnen und Verwen- der ist beizubehalten. Es ist zwar nachvollziehbar, dass das geltende Er- fordernis des Erwerbs von Sachkenntnis zur Abgabe einer einzigen Produktgruppe als aufwendig empfunden wird. Es ist jedoch der falsche Ansatz, deshalb auf die Sachkenntnispflicht zu verzichten. Pfeffersprays sind kritische Produkte mit umstrittenem Gesamtnutzen, die regelmäs- sig unsachgemäss eingesetzt werden. Deshalb soll ihre Abgabe nicht wei- ter gefördert werden. Nur mit der Beibehaltung der Sachkenntnispflicht kann sichergestellt werden, dass die Händlerinnen und Händler die mass- gebenden Abgabebestimmungen kennen und die Abnehmerinnen und Abnehmer entsprechend beraten können. Erneut möchten wir an dieser Stelle darauf hinweisen, dass Abwehr- sprays zweckmässigerweise nicht in der ChemV, sondern in der Waffen- gesetzgebung zu regeln sind. Die ChemV bezweckt den Schutz der Ge-
sundheit vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. Produkte, die be- stimmungsgemäss gegen Menschen eingesetzt werden, gehören nicht in den Geltungsbereich der Chemikaliengesetzgebung. Art. 85 ChemV: Anpassung der technischen Vorschriften Wir begrüssen grundsätzlich den Vorschlag, dass technische Anforde- rungen der Anhänge 2, 3 und 4 zukünftig durch die Bundesämter ange- passt werden sollen. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass die interes- sierten Kreise jeweils über die Änderungen rechtzeitig informiert werden sollen. Bei gewichtigen Änderungen sind zudem die betroffenen Interes- sengruppen vorab zur Stellungnahme einzuladen. Art. 64 Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV, SR 916.161) Antrag: Art. 64 sei zu ergänzen: Die Abgabe aller Pflanzenschutzmit- tel, die besonders gewässergefährdend, d. h. mit N;R50/53 bzw. Aquatic Acute1 oder Aquatic Chronic 1 eingestuft sind, sei den Bestimmungen für Chemikalien der Gruppe 2 zu unterstellen, und zwar unabhängig von der Verpackungsgrösse der Produkte. Stoffe und Zubereitungen, die sehr giftig für Wasserorganismen sind und in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben können, zählen erst in Packungen von mehr als 1 kg Inhalt zur Gruppe 2. In Ver- bindung mit Art. 63 ChemV gemäss vorliegendem Entwurf und Art. 1 Abs. 1 Bst. b der Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkennt- nis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (SR 813.131.21) hat dies zur Folge, dass Pflanzenschutzmittel in Gebin- den mit 1 kg oder weniger Inhalt in der Selbstbedienung angeboten wer- den dürfen und die Abgeberinnen und Abgeber nicht über bestimmte Sachkenntnisse verfügen müssen. Dies ist nicht sachgerecht. Pflanzenschutzmittel werden im Gegensatz zu den meisten Produk- ten im Geltungsbereich des ChemG bestimmungsgemäss in die Umwelt freigesetzt. Ergebnisse aus der Umweltbeobachtung zeigen, dass der Umgang mit Pflanzenschutzmitteln für Haus und Garten oft nicht um- weltgerecht ist. Zum einen werden die gesetzlichen Verwendungsverbote und -einschränkungen nur ungenügend beachtet, zum anderen werden Spritzmittelreste und Wasser, das zum Spülen der Spritzgeräte verwen- det wurde, über die Kanalisation entsorgt. Dadurch gelangen die Wirk- stoffe aus Pflanzenschutzmitteln in die ober- und unterirdischen Gewäs- ser, wo sie Tiere und Pflanzen schädigen und das Trinkwasser gefährden. Der unsachgemässe Umgang mit Pflanzenschutzmitteln ist darauf zurückzuführen, dass die privaten Anwenderinnen und Anwender nicht über die erforderlichen Kenntnisse für einen richtigen Umgang mit die- sen Produkten verfügen. Diese Kenntnisse können aber nicht durch die Lektüre einer Gebrauchsanweisung erworben werden, sondern müssen
in einem Beratungsgespräch vermittelt werden. Nur so kann sicherge- stellt werden, dass die Kundinnen und Kunden ein ihren Bedürfnissen entsprechendes Pflanzenschutzmittel erwerben und dieses dann gemäss den geltenden Bestimmungen und guter fachlicher Praxis anwenden. Unabdingbare Voraussetzung für ein Beratungsgespräch ist jedoch, dass Pflanzenschutzmittel von der Selbstbedienung ausgenommen sind und die Abgeberinnen und Abgeber über die notwendigen Sachkenntnisse verfügen. Da diese Wirkstoffe schon in niedrigsten Konzentrationen nachteilige Auwirkungen auf Wasserorganismen ausüben, ist der richtige Umgang auch für Mittel von Bedeutung, die in kleinen Gebinden in Ver- kehr gebracht werden. Deshalb ist die Informations- und Sachkenntnis- pflicht auf Pflanzenschutzmittel in Verpackungen von 1 kg oder weniger auszudehnen. Art. 3 der Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (SR 813.131.21): Grundwissen Antrag: Art. 3 sei zu ergänzen: Es ist eine konkrete Verpflichtung zur Weiterbildung für alle Inhaberinnen und Inhaber von Ausweisen, die vor 2009 erworben wurden, vorzusehen. Diese Weiterbildungen müssen vom BAG anerkannt und von den Teilnehmenden mit einem entsprechen- den Dokument nachweisbar sein. Die substanziellen Änderungen des Einstufungs- und Kennzeichnungs- systems und die dadurch ausgelöste Neustrukturierung der Folgepflich- ten rechtfertigen eine allgemeine konkrete Weiterbildungsverpflichtung für alle Inhaberinnen und Inhaber von Ausweisen und anerkannten Ab- schlüssen, die vor 2009, d. h. vor der erstmaligen Einführung des GHS im schweizerischen Recht, erworben wurden. So kann sichergestellt werden, dass alle sachkundepflichtigen Abgeberinnen und Abgeber die geänderten kennzeichnungsabhängigen Abgabepflichten erkennen, die GHS-Kennzeichnung verstehen und ihre Kundinnen und Kunden ange- messen über die neue Kennzeichnung und deren Bedeutung informie- ren können.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Gesund- heitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi