Strassen, Stadt Zürich, Uetlibergstrasse RVS 30095, Projektgenehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Dezember 2020
1214. Strassen (Zürich, Uetlibergstrasse RVS 30095)
Erwägungen
Das Tiefbauamt der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 das Projekt zur Neugestaltung/Erneuerung sowie zur Lärmsanie- rung der Uetlibergstrasse, im Abschnitt Giesshübelstrasse bis Halden- strasse, Zürich, (Projekt Nr. 07 036) zur Genehmigung durch den Regie- rungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Bau- und Unterhaltspauschale. Die Uetlibergstrasse (regionale Verbindungsstrasse RVS 30095) gilt im Projektperimeter als überkommunale Strasse im Sinne von § 43 StrG. Im gesamten Projektperimeter soll ein Strassenoberbauersatz ein- schliesslich einer Anpassung aller Randsteine erfolgen. Das Trottoir soll zulasten der Fahrbahn wo nötig verbreitert und die vier im Projektperi- meter bestehenden Fussgängerübergänge mit Mittelinseln sollen erneu- ert werden. Zur Realisierung der regionalen Veloroute sollen an der Uetlibergstrasse beidseitig neue Radstreifen markiert werden. Dies be- dingt eine geringfügige Verbreiterung der Fahrbahn zulasten des Trot- toirs sowie den Abbau von 24 auf der östlichen Strassenseite markierten Parkplätze, die teilweise auf den kommunalen Strassen ersetzt werden sollen. Die baulichen Massnahmen stellen aufgrund der umfangreichen Er- neuerung eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 8 der Lärm- schutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) dar und die Strasse unterliegt einer Sanierungspflicht gemäss Art. 18 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (SR 814. 01). Deshalb ist gleichzeitig mit dem Strassenprojekt eine Lärmsanierung durchzuführen. Für den vorliegenden Abschnitt wurden gemäss Art. 13 Abs. 3 LSV sowohl Massnahmen an der Quelle als auch solche auf dem Ausbreitungsweg geprüft. Als Massnahme an der Quelle und auf dem Ausbreitungsweg soll an der Uetlibergstrasse, im Abschnitt Bachtobel- strasse bis Giesshübelstrasse, auf einer Länge von 250 m die Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h herabgesetzt werden. Zwischen Eichstrasse und Bachtobelstrasse ist Tempo 30 bereits rechtsgültig. Für die insgesamt 27 Liegenschaften im Projektabschnitt, bei denen die Im- missionsgrenzwerte überschritten werden, hat der Stadtrat Sanierungs- erleichterungen gemäss Art. 14 LSV bewilligt. Im Rahmen der Detail- projektierung soll geprüft werden, ob bereits durch frühere Sanierungs- programme (AW-Sanierungen) Fenster eingebaut oder bezahlt wurden. Der Baubeginn ist für das Frühjahr 2023 geplant.
Das Amt für Verkehr hat zum vorliegenden Projekt im Rahmen zweier Begehrensäusserungen Stellung genommen. Die erste Begehrensäusse- rung zum Strassenbauprojekt erfolgte am 8. Oktober 2013, die zweite zum Strassenbau- und akustischen Projekt am 23. März 2018. Die in den bei- den Stellungnahmen angebrachten Bemerkungen wurden im Projekt weitgehend berücksichtigt. Ebenfalls wurde das Vorhaben auf die Leis- tungsfähigkeit überprüft. Durch die geplanten Massnahmen bleiben die Verkehrsführung und die Strassengeometrie der überkommunalen Uetlibergstrasse erhalten. Der Strassenquerschnitt soll zugunsten von Velomassnahmen verbreitert werden. Die heute vorhandene Leistungs- fähigkeit bleibt folglich unverändert. Das Projekt entspricht somit den Anforderungen von Artikel 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101). Die Mitwirkungs- und Auflageverfahren nach §§ 13 und 16 StrG wur- den ordnungsgemäss durchgeführt und das Projekt vom 17. Januar bis 17. Februar 2020 öffentlich aufgelegt. Innerhalb der Auflagefrist gingen keine Einsprachen ein. Mit Stadtratsbeschluss Nr. 890 vom 23. Septem- ber 2020 wurde sowohl das Strassenbauprojekt als auch das akustische Projekt festgesetzt und die Ausgaben bewilligt. Der Beschluss ist rechts- kräftig. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für die Neugestaltung/Erneuerung sowie zur Lärm- sanierung der Uetlibergstrasse, im Abschnitt Giesshübelstrasse bis Hal- denstrasse, betragen voraussichtlich rund Fr. 5 393 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke). Die Aufwendungen zulasten der Baupau- schale belaufen sich gemäss einer provisorischen Ermittlung auf rund Fr. 1 165 000 und diejenigen zulasten der Unterhaltspauschale auf rund Fr. 3 270 000. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Bau- und Unterhaltspauschale gemäss §§ 46 und 47 StrG belasten kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Neugestaltung/Erneuerung sowie zur Lärm- sanierung der Uetlibergstrasse, im Abschnitt Giesshübelstrasse bis Hal- denstrasse, in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Stras- sengesetzes genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Werdmühleplatz 3, 8001 Zü- rich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli