RRB Nr. 1218/2017
Gemeindewesen, Stadt Zürich, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
December 20, 2017German2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Dezember 2017
1218. Gemeindeordnung (Stadt Zürich)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeord- nungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungs- rat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Geneh- migung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Stadt Zürich haben anlässlich der Ur- nenabstimmung vom 21. Mai 2017 eine Teilrevision ihrer Gemeindeord- nung beschlossen. Dabei wurde der Gegenvorschlag des Gemeinderates zur Volksinitiative «Grün Stadt Zürich» als Grundsatzartikel aufge- nommen (Art. 2octies). Die neue Bestimmung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und ist des- halb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Zürich am 21. Mai 2017 be- schlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zü- rich, den Bezirksrat Zürich, Löwenstrasse 17, 8001 Zürich, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi