Bericht und Richtlinien über die Public Corporate Governance des Kantons Zürich, Verabschiedung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Januar 2014
122. Bericht und Richtlinien über die Public Corporate Governance des Kantons Zürich
Erwägungen
1. Ausgangslage Mit Beschluss Nr. 1352/2011 entschied der Regierungsrat, ein Projekt «Public Corporate Governance (PCG)» zur Klärung der offenen Fragen im Bereich der Führung und Kontrolle der Beteiligungen des Kantons durchzuführen. Unter Beteiligungen versteht der Regierungsrat verselbst- ständigte Organisationen und Unternehmen des öffentlichen oder priva- ten Rechts im vollständigen oder teilweisen Eigentum des Kantons, die der ausgelagerten Erfüllung von Kantonsaufgaben oder der Beschaf- fung von Vorleistungen zur Erfüllung von Kantonsaufgaben dienen. Bei- spiele sind die Universität Zürich, das Universitätsspital Zürich, die Flug- hafen Zürich AG, die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich oder die Abraxas Informatik AG. Mit dem Projekt werden folgende Ziele verfolgt: – Mehr Transparenz über die Beteiligungen für Regierungsrat, Kantons- rat und Bevölkerung; – Sicherstellen der Wahrnehmung der Kantonsaufgaben, erhöhte Ziel- und Wirkungsorientierung; – Koordination zwischen politischen Zielen, Eigentümerinteressen und Unternehmenszielen; – Systematisches Abschätzen und Minimieren von finanziellen und poli- tischen Risiken zulasten des Kantons; – Abstimmen auf die bestehenden Controllingprozesse und Instrumente des Kantons; Standardisierung der Instrumente und Berichte; Sicher- stellen der Verbindung zu Konsolidiertem Entwicklungs- und Finanz- plan, Budget und Geschäftsbericht des Kantons; – Wahrung von Subsidiarität und Stufengerechtigkeit; – Prüfen der Notwendigkeit und der Ausgestaltung des kantonalen En- gagements. Die Projektleitung und -administration wurde der Staatskanzlei (Ab- teilung Regierungscontrolling) übertragen. Zur Erarbeitung der notwen- digen Beiträge und Berichte wurde ein Projektteam unter Leitung des Staatsschreibers mit Vertretungen aller Direktionen gebildet.
In Erfüllung dieses Auftrags hat das Projektteam einen Textentwurf zur Beantwortung der offenen Fragen erstellt. Darin wurden die Theorie und Best Practice im Bereich Public Corporate Governance verarbeitet, gestützt auf eine Literaturanalyse und die Analyse der Regelungen beim Bund, in verschiedenen Kantonen, in den Richtlinien der OECD und in bestehenden Gutachten. Zudem führte die Staatskanzlei bei den zu- ständigen Direktionen eine Bestandesaufnahme zur Corporate Gover- nance der bestehenden Beteiligungen des Kantons im Vergleich zu den Vorgaben gemäss dem Textentwurf durch. Mit Beschluss Nr. 1008/2012 beauftragte der Regierungsrat die Staats- kanzlei, den Textentwurf verschiedenen Experten zur Erarbeitung einer Zweitmeinung vorzulegen. Mit Beschluss Nr. 74/2013 hat der Regierungsrat die Staatskanzlei auf- grund des Expertenberichts und der Stellungnahme der Finanzkontrolle beauftragt, den Textentwurf bis zum Herbst 2013 zu eigentlichen Richt- linien über die Public Corporate Governance des Kantons Zürich weiter- zuentwickeln.
2. Erarbeitung des Berichts und der Richtlinien Der Berichtsentwurf (einschliesslich Richtlinienentwurf) wurde eben- falls von der Staatskanzlei (Abteilung Regierungscontrolling) erarbei- tet und im Rahmen des Projektteams Public Corporate Governance be- raten. Die Direktion der Justiz und des Innern erstellte den Entwurf von Anhang C, Gegenstände zur spezialgesetzlichen Regelung einer öffent- lich-rechtlichen Anstalt (Checkliste). Anhand der Beispiele Universität Zürich, Universitätsspital Zürich, Axpo AG und Flughafen Zürich AG führte die Finanzverwaltung Gespräche mit den zuständigen Fachdirek- tionen zu den Fragen um das Eignercontrolling durch. Die Ergebnisse flossen in den Bericht ein. Von Mitte September bis Mitte Oktober 2013 waren die Direktionen eingeladen, in einem Mitberichtsverfahren zum Berichtsentwurf Stellung zu nehmen. Zudem wurde die Finanzkontrolle zur Stellungnahme eingeladen. Die Autoren des Expertenberichts wurden in zwei Phasen, bei der Er- arbeitung des Entwurfs zuhanden des Projektteams und bei der Verarbei- tung der Stellungnahmen des Mitberichtsverfahrens, zur Qualitätssiche- rung beigezogen.
3. Verabschiedung des Berichts und der Richtlinien Mit dem Bericht und den Richtlinien über die Public Corporate Gover- nance können die ursprünglich gesetzten Ziele erreicht werden. Der Re- gierungsrat verfügt damit über ein Arbeitsinstrument, um anstehende Governance-Fragen nach einer einheitlichen Systematik zu beurteilen.
4. Weiteres Vorgehen Gestützt auf die Richtlinien sollen die formulierten Grundsätze bei Revisionen der Rechtserlasse zur Organisation des Kantons und der Spezialgesetzgebung sowie in Neuerlassen verankert werden. Den Richt- linien soll zudem bei Einzelentscheiden in der laufenden Tätigkeit des Regierungsrates und der Verwaltung nachgekommen werden. Die Be- folgung der Richtlinien im Einzelfall ist in den Beschlüssen des Regie- rungsrates und den Entscheiden der Direktionen sowie in den Anträgen an den Kantonsrat besonders darzulegen. Die Staatskanzlei erarbeitet unter Beizug der Projektgruppe Public Corporate Governance aufgrund von Risikoüberlegungen einen Anhang zu den vorliegenden Richtlinien, in dem die Zuständigkeit für das Cont- rolling zusammengestellt wird.
Dispositiv
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Bericht und die Richtlinien über die Public Corporate Gover- nance des Kantons Zürich werden verabschiedet.
II. Die Richtlinien werden auf den 1. April 2014 in Kraft gesetzt.
III. Die im Bericht und den Richtlinien formulierten Grundsätze wer- den bei Revisionen der Rechtserlasse zur Organisation des Kantons und der Spezialgesetzgebung sowie in Neuerlassen umgesetzt. Sie sind bei Einzelentscheiden in der laufenden Tätigkeit des Regierungsrates und der Direktionen zu beachten.
IV. Die Staatskanzlei erarbeitet unter Beizug der Projektgruppe Public Corporate Governance aufgrund von Risikoüberlegungen einen Anhang zu den Richtlinien betreffend die Zuständigkeit für das Controlling über die Beteiligungen und stellt dem Regierungsrat bis spätestens für des- sen Sitzung vom 19. März 2014 zur Festsetzung des Anhangs.
V. Die Staatskanzlei erstellt je einen Separatdruck des Berichts über die Public Corporate Governance des Kantons Zürich und der Richt- linien und veröffentlicht diese nach Verabschiedung des Anhangs gemäss Dipositiv IV in geeigneter Form.
VI. Dieser Beschluss ist bis zur Verabschiedung des Anhangs gemäss Dispositiv IV nicht öffentlich.
VII. Mitteilung an die Geschäftsprüfungskommission des Kantons- rates, die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi