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Decision

RRB Nr. 1226/2024

Bundesgesetz über Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Änderung, Telearbeit, Vernehmlassung

November 27, 2024German12 min

Source zh.ch

Bundesgesetz über Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Änderung, Telearbeit, Vernehmlassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. November 2024

1226. Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie,

Erwägungen

Gewerbe und Handel, Telearbeit (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 10. September 2024 unterbreitet die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) einen Vorentwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG, SR 822.11) sowie in einer zusätzlich vorgeschlagenen Variante auch des Obligationenrechts (OR, SR 220). Mit dem Vorentwurf setzt die Kommission die parlamentarische Initia- tive 16.484 «Mehr Gestaltungsfreiheit bei Arbeiten im Homeoffice» um, wonach mittels Anpassung der Arbeits- und Ruhezeiten sowie der Sonn- tagsarbeit für Arbeitnehmende im Homeoffice eine flexiblere Gestal- tung der Arbeitszeiten ermöglicht werden soll. Die WAK-N schlägt vor, das Arbeitsgesetz mit einem Kapitel IIIa. «Arbeits- und Ruhezeit bei Telearbeit» zu ergänzen. Danach sollen Arbeit- nehmende, die über eine grosse Autonomie verfügen und die Arbeitszeit mehrheitlich selber festsetzen können, ihre tägliche Tages- und Abend- arbeit im Homeoffice innerhalb von 17 Stunden statt wie bisher 14 Stun- den erbringen. Voraussetzung ist dabei, dass eine Ruhezeit von mindes- tens neun Stunden gegeben ist. Die heute geltende Ruhezeit beträgt elf Stunden. Dabei muss die tägliche Ruhezeit über einen Zeitraum von vier Wochen mindestens immer noch elf Stunden betragen. Die Ruhezeit kann für dringende Tätigkeiten unterbrochen werden, sofern diese zum Ausgleich im Anschluss an den letzten Einsatz nachbezogen wird. Wei- ter soll Sonntagsarbeit für höchstens fünf Stunden an höchstens neun Sonntagen pro Jahr bewilligungsfrei möglich sein. Wie im erläuternden Bericht festgehalten ist, soll die Vorlage gerade nicht ermöglichen, zusätzliche Einsätze von den Arbeitnehmenden zu fordern oder ihre Arbeitszeit auszudehnen, sondern den Arbeitnehmen- den im Homeoffice einen grösseren Gestaltungsspielraum bei der Ein- teilung ihrer Arbeitszeit ermöglichen. Zum Schutz der Arbeitnehmen- den wird im Vorentwurf ausdrücklich festgehalten, dass Arbeitsleistun- gen ausserhalb der betrieblichen Tages- und Abendarbeit untersagt sind und die Arbeitnehmenden das Recht haben, während der täglichen Ruhezeit und an Sonntagen nicht erreichbar zu sein. Um die vorgeschla- gene Flexibilisierung zu ermöglichen, muss die Telearbeit zwischen den Arbeitgebenden und den Arbeitnehmenden vereinbart werden, wobei darin die Rahmenbedingungen der Telearbeit bezüglich Erreichbarkeit, Zeiterfassung und weiterer Massnahmen zur Gewährleistung des Ge- sundheitsschutzes enthalten sein müssen. Die Rahmenbedingungen sind

gemäss den Mitwirkungsrechten mit den Arbeitnehmenden oder mit deren Vertretung im Betrieb zu vereinbaren. Die Vereinbarung über die Telearbeit kann von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von einem Monat auf Ende eines Monats gekündigt werden, ohne dass der zugrunde liegende Arbeitsvertrag davon berührt wird. Mit dieser Flexibilisierung soll eine bessere individuelle Balance von Arbeits- und Freizeitleben ermöglicht werden, indem der Arbeitstag etwa nachmittags für Freizeitaktivitäten unterbrochen werden kann und klei- nere Korrespondenzarbeiten abends erledigt werden können. Was die Sonntagsarbeit betrifft, ist es mit der vorgeschlagenen Regelung beispiels- weise möglich, einen während der Woche freigenommenen Tag teilweise am Sonntag nachzuholen. Gleichzeitig kann die Ersatzruhezeit für die geleistete Sonntagsarbeit nach den allgemeinen Regeln stundenweise erfolgen (Art. 20 Abs. 2 ArG) und braucht nicht durch einen gesetzlich vorgesehenen vollen Ersatzruhetag von 35 Stunden kompensiert zu wer- den. Im Sinne einer vollständigen und einheitlichen Regelung der Tele- arbeit schlägt die Kommission in einer Variante zusätzlich zu den neuen Bestimmungen im Arbeitsgesetz die Aufnahme des Telearbeitsvertrags im Obligationenrecht vor. Damit möchte die Kommission eine grund- sätzliche Regelung treffen und klare, einheitliche Rahmenbedingungen für die Telearbeit ermöglichen, wobei für die Ausnahmen bezüglich der flexibleren Gestaltung der Arbeitszeit die Voraussetzungen nach Arbeits- gesetz erfüllt sein müssen. Im Telearbeitsvertrag werden Einzelheiten geregelt wie Arbeitsort, Anteil der Telearbeit, Arbeitstage und Zeitraum der Erreichbarkeit. Der Telearbeitsvertrag kann durch Änderung eines bestehenden Arbeitsvertrags abgeschlossen und mit einer Frist von einem Monat auf Ende des Monats in einen Arbeitsvertrag ohne Tele- arbeitsleistung umgewandelt werden. Weiter ist das Recht auf Nicht- erreichbarkeit während der Freizeit, der Ferien oder eines Urlaubs (Art. 329–329j OR) ausdrücklich festgehalten und eine Regelung zum Lohn während der Zeit der Erreichbarkeit ausserhalb der Arbeitszeit mit oder ohne Arbeitsverrichtung vorgesehen. Schliesslich wird festge- legt, dass die Arbeitnehmenden von den Arbeitgebenden mit den erfor- derlichen Geräten und dem dazu benötigten Material auszurüsten sind. Abweichende Regelungen sind zulässig, wenn die Arbeitnehmenden über einen Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten der Arbeitgebenden verfügen. Eine Minderheit der WAK-N lehnt den Vorentwurf ab, da er aus ihrer Sicht zu einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen führt. Gerade im Bereich der Telearbeit bestehe die Gefahr, dass die Grenze zwischen Arbeits- und Freizeit zunehmend verschwimme und die tatsächlich ge- leisteten Stunden nicht mehr vollständig erfasst würden. Insbesondere die Kürzung und mögliche Unterbrechung der Ruhezeit seien aus Sicht

des Gesundheitsschutzes problematisch, da dies erwiesenermassen das Risiko für stressbedingte Krankheiten wie Burnout fördere. Krankheits- bedingte Absenzen würden nicht zuletzt bei den Unternehmen und der Volkswirtschaft zu hohen Kosten führen. Eine zweite Minderheit ver- langt, auf die Sonntagsarbeit zu verzichten, während eine dritte Minder- heit verlangt, dass auch bei der Änderung des Arbeitsgesetzes vorgese- hen werden soll, dass bei der Telearbeit die Arbeitgebenden für Geräte und Material aufzukommen haben. Es ist der Mehrheit der WAK-N zuzustimmen, dass sich die Arbeits- welt gerade im Dienstleistungssektor mit der sehr raschen Entwicklung im Zuge der Digitalisierung stark verändert hat. Dabei hat die Corona- krise der Dynamik der Digitalisierung zusätzlich Schub verliehen. Die Entwicklung der technischen Möglichkeiten im Rahmen der Digitali- sierung und das damit einhergehende Bedürfnis der Arbeitnehmenden nach Flexibilisierung der Arbeitszeit bei der Telearbeit ist in der Arbeits- welt Realität. Der Umstand, dass in den letzten Jahren ein starker An- stieg bei den psychischen Erkrankungen zu verzeichnen ist, die zu lan- gen Arbeitsausfällen für Betriebe mit entsprechend hohen Kosten und Knowhow-Verlust, Kosten für die Sozialversicherungen und menschli- chem Leid geführt haben, zeigt, dass die Umsetzung der Möglichkeiten, welche die Digitalisierung in der Arbeitswelt bietet, sowohl von den Arbeitgebenden als auch von den Arbeitnehmenden eine hohe Eigen- verantwortung erfordert. Diesem Umstand trägt der Vorentwurf inso- fern Rechnung, als die Telearbeit mit den vorgeschlagenen Möglichkei- ten der Flexibilisierung der Arbeitszeit einer besonderen Vereinbarung bedarf, welche die Rahmenbedingungen der Telearbeit, darunter auch weitere Massnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes, ent- halten muss. Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 (RRB Nr. 1650/2022) auf die gestiegene Zahl der Fälle von Arbeitsun- fähigkeit aufgrund psychischer Erkrankung und der damit verbundenen Folgen reagiert und im Rahmen eines fünfjährigen Pilotprojekts die Fach- stelle Gesundheitsschutz im Bereich Arbeitsbedingungen des Amtes für Wirtschaft geschaffen. Damit wird neben den Kontrollen mit Schwer- punkt in der Arbeitssicherheit der Fokus auf den Gesundheitsschutz in Bezug auf psychosoziale Risiken gelegt, indem in Gesprächen mit Be- trieben sowie durch die Einsicht in Dokumente der Präventionsbedarf abgeklärt wird. Neben der niederschwelligen Sensibilisierung und Infor- mation im Rahmen der regulären Betriebskontrollen werden auf Wunsch der Betriebsverantwortlichen konkrete Beratungsdienstleistungen zu Gesundheitsschutz und Prävention erbracht. Auch wenn die Gefahren, welche die Flexibilisierung der Arbeitszeit im Homeoffice bzw. bei der Telearbeit mit sich bringt, nicht zu unter- schätzen sind, bringt diese auch grosse Vorteile für die Arbeitnehmen-

den mit sich und entspricht einem starken gesellschaftlichen Bedürfnis. Daher ist der vorgeschlagenen Änderung des Arbeitsgesetzes und der Variante zur Ergänzung des Obligationenrechts unter Vorbehalt der vor- geschlagenen Anpassungen einzelner Bestimmungen grundsätzlich zu- zustimmen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Na- tionalrates, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word- Version an ab-geko@seco.admin.ch): Mit Schreiben vom 10. September 2024 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel betreffend Telearbeit Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Es ist der Mehrheit der WAK-N zuzustimmen, dass sich die Arbeits- welt gerade im Dienstleistungssektor mit der sehr raschen Entwicklung im Zuge der Digitalisierung stark verändert hat. Dabei hat die Corona- krise der Dynamik der Digitalisierung zusätzlich Schub verliehen. Die Entwicklung der technischen Möglichkeiten im Rahmen der Digitali- sierung und das einhergehende Bedürfnis der Arbeitnehmenden nach Flexibilisierung der Arbeitszeit bei der Telearbeit ist in der Arbeitswelt Realität. Der Umstand, dass in den letzten Jahren ein starker Anstieg bei den psychischen Erkrankungen zu verzeichnen ist, die zu langen Arbeitsausfällen für Betriebe mit entsprechenden hohen Kosten und Knowhow-Verlust, Kosten für Sozialversicherungen und menschlichem Leid geführt haben, zeigt, dass der Umgang mit den neuen Möglichkei- ten, welche die Digitalisierung bietet, sowohl von den Arbeitgebenden als auch von den Arbeitnehmenden eine hohe Eigenverantwortung er- fordert. Diesem Umstand trägt der Vorentwurf insofern Rechnung, als die Telearbeit mit den vorgeschlagenen Möglichkeiten der Flexibilisie- rung der Arbeitszeit einer besonderen Vereinbarung bedarf, welche die Rahmenbedingungen der Telearbeit, darunter auch weitere Massnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes, enthalten muss. Auch wenn die Gefahren, welche die Flexibilisierung der Arbeitszeit im Homeoffice bzw. bei der Telearbeit mit sich bringt, nicht zu unterschätzen sind, bringt die Flexibilisierung der Arbeitszeit auch grosse Vorteile mit sich und ent- spricht einem starken gesellschaftlichen Bedürfnis. Daher stimmen wir dem Vorentwurf zur Anpassung des Arbeitsgesetzes und der Variante zur Ergänzung des Obligationenrechts unter Vorbehalt der Ausführun- gen zu den nachfolgenden Bestimmungen zu.

Zu den einzelnen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes Art. 28a Geltungsbereich Die Regeln der Arbeits- und Ruhezeit bei Telearbeit gelten gemäss dieser Bestimmung für Arbeitnehmende ab 18 Jahren, die bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten mehrheit- lich selber festsetzen können. Im erläuternden Bericht wird dazu ausge- führt, dass es sich dabei tendenziell um das «höhere Kader» sowie «Arbeit- nehmende mit einem besonderen Pflichtenheft wie etwa Projektleiten- de» handelt. Auch wenn zusätzlich vorausgesetzt wird, dass die Telearbeit besonders vereinbart werden muss, bleibt unklar, welche Arbeitnehmen- den unter diese Regelung fallen. Wir beantragen deshalb, diese Bestim- mung mit Bezug auf diese Fragen zu schärfen. Art. 28b Recht auf Nichterreichbarkeit Mit dieser Regelung wird das Recht auf Nichterreichbarkeit während der täglichen Ruhezeit und an Sonntagen verankert. Unklar ist, inwie- fern das Recht auf Nichterreichbarkeit auch am Samstag gilt. Bei Büro- tätigkeiten ist die Fünftagewoche von Montag bis Freitag üblich und am Samstag wird der wöchentlich freie Halbtag gemäss Art. 21 ArG bezo- gen. Im Variantenvorschlag hingegen wird die Nichterreichbarkeit in Art. 354c E-OR geregelt. Demgemäss haben die Arbeitnehmenden das Recht, während der Freizeit, der Ferien oder eines Urlaubs (Art. 329– 359j OR) nicht erreichbar zu sein. Damit gilt nach dieser Bestimmung das Recht auf Nichterreichbarkeit auch für Samstage. Daher sollte in Art. 28b E-ArG die Formulierung von Art. 354c E-OR übernommen werden. Art. 28d Tägliche Ruhezeit Abs. 1 Die Begründung für die Möglichkeit einer Verkürzung der Ruhezeit bei Telearbeit ist aus unserer Sicht nachvollziehbar. Hingegen halten wir die vorgesehene Regelung betreffend Ausgleich der Ruhezeit über einen Zeitraum von vier Wochen weder für die Arbeitnehmenden noch für die Arbeitgebenden für praktikabel. Mit dieser Regelung wäre auch ein grosser Planungs- und Kontrollaufwand verbunden. Daher beantragen wir, auf diese Vorgabe und damit auf den zweiten Satz von Abs. 1 zu ver- zichten. Abs. 2 Wir beantragen, auf Abs. 2 zu verzichten. Die Möglichkeit eines Unter- bruchs der Ruhezeit für dringende Arbeiten steht im Widerspruch zum Recht der Nichterreichbarkeit während der täglichen Ruhezeit gemäss Art. 28b E-ArG. Zudem bleibt unklar, was unter «dringenden Tätigkei- ten» zu verstehen ist. Diese Möglichkeit würde auch zur Bevorzugung

der Telearbeit gegenüber anderen Arbeitsformen führen, bei denen die Möglichkeit eines Unterbruchs während der Ruhezeit nicht vorgesehen ist, auch wenn der Unterbruch, wie im erläuternden Bericht ausgeführt, aus eigenem Antrieb erfolgt. Art. 28e Sonntagsarbeit Die Gerichte betonen konstant die Bedeutung des Sonntagsarbeits- verbots, weshalb Ausnahmen davon eng auszulegen bzw. zu fassen sind (u. a. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00760 vom 12. Mai 2022, BGE 145 II 360 E. 3.4; 140 II 46 E. 2.4). Gestützt da- rauf ist der Vorschlag, der an höchstens neun Sonntagen bis zu fünf Stun- den bewilligungsfrei freiwillige Sonntagsarbeit ermöglichen soll, ange- sichts der zitierten Rechtsprechung zu hinterfragen: Neben dem zu we- nig spezifisch umschriebenen Adressatenkreis gemäss Art. 28a E-ArG stellt sich die Frage, ob es sich vorliegend um eine vorübergehende (bis und mit sechs Sonntage) oder um eine regelmässig wiederkehrende (mehr als sechs Sonntage) Sonntagsarbeit im Sinne von Art. 19 ArG in Verbindung mit Art. 32a Abs. 1 und 3 der Verordnung 1 zum Arbeits- gesetz (ArGV 1, SR 822.111) handelt. Mangels einer besonderen Regel ist davon auszugehen, dass gemäss Art. 19 Abs. 3 ArG in Verbindung mit Art. 32a Abs. 1 und 3 ArGV 1 zumindest für die ersten sechs Sonntage ein Lohnzuschlag von 50% geschuldet ist. Dies bedeutet, dass durch den Lohnzuschlag ein zusätzlicher Anreiz für Sonntagsarbeit besteht. Schliess- lich ist zu beachten, dass Sonntagsarbeit von über fünf Stunden in der Regel nicht bewilligungsfähig ist, da in der Regel eine andere Planung möglich ist (Art. 27 Abs. 1 Bst. a ArGV 1) und die Ruhezeiten nicht ein- gehalten sein dürften. Dass Tätigkeiten, für die keine Sonntagsarbeits- bewilligung ausgestellt werden könnten, im Homeoffice bewilligungsfrei wären, widerspricht dem Grundsatz und Bedeutung des Sonntagsarbeits- verbots. Art. 28f Nachtarbeit Zum Schutz der Arbeitnehmenden ist es sinnvoll, das Verbot der Nachtarbeit bei Telearbeit unangetastet zu lassen. Die Nachtarbeitsver- bot ist jedoch bereits in Art. 16 ArG geregelt, womit es sich vorliegend bloss um eine weniger präzise formulierte Wiederholung handelt. Auf die vorliegende Bestimmung kann daher verzichtet werden. Art. 28h Arbeitsgeräte und Auslagen (Minderheitsantrag) Die Frage der Bereitstellung des Materials und des Ersatzes der Aus- lagen fällt unter das Obligationenrecht und ist entsprechend im Varian- tenvorschlag in Art. 354e E-OR ausreichend berücksichtigt. Wir lehnen die zusätzliche Regelung dieser Thematik im ArG, in dem es vor allem um die Frage der Flexibilisierung der Arbeitszeit geht, als unnötige Wie- derholung ab.

Zur Änderung des OR Art. 354d Lohn während der Zeit der Erreichbarkeit Wir begrüssen, dass die Erreichbarkeit ausserhalb der Arbeitszeit, wenn in dieser Zeit Arbeit geleistet wird, zum vollen Lohn vergütet wird. Hingegen ist die Entlöhnung für die Erreichbarkeit, wenn keine Arbeits- leistung erbracht wird (zweiter Halbsatz und zweiter Satz), sehr offen geregelt. Wir beantragen, eine in quantitativer und qualitativer Hinsicht eindeutigere Vorgabe zu formulieren.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli