RRB Nr. 1230/2023
Rechtsgrundlagen Digitale Basisdienste, Normkonzept, Zustimmung
October 25, 2023German5 min
Source zh.ch
Rechtsgrundlagen Digitale Basisdienste, Normkonzept, Zustimmung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Oktober 2023
1230. Rechtsgrundlagen Digitale Basisdienste (Normkonzept)
Erwägungen
A. Ausgangslage Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 25. April 2018 (RRB Nr. 390/ 2018) die Strategie Digitale Verwaltung 2018–2023 festgesetzt. Mit dieser Strategie hat er die Grundlagen für eine gezielte und koordinierte Digi- talisierung der Verwaltung und die Entwicklung eines digitalen Leis- tungsangebots gelegt. Das im Rahmen der Strategie festgesetzte Leitbild sieht vor, dass die kantonale Verwaltung eine offene und digital vernetzte Organisation sein soll, die sowohl nach innen als auch nach aussen bedürf- nisgerecht, sicher und durchgängig digital agiert. Grundlage für die Umsetzung der Strategie Digitale Verwaltung bilden die Leitsätze «gemeinsam digital unterwegs». Die Umsetzung der Leit- sätze erfolgt im Rahmen von fünf strategischen Initiativen (RRB Nrn. 1362/ 2021, 1331/2022 und 914/2023). Die strategische Initiative Recht (SI Recht) befasst sich dabei mit den rechtlichen Aspekten der digitalen Transforma- tion. Diese sollen proaktiv und mit Blick auf die Bedürfnisse der Ein- wohnerinnen und Einwohner sowie Unternehmen angegangen werden (Ambition SI Recht, RRB Nr. 1331/2022, S. 5). Digitale Basisdienste bil- den Gegenstand des Handlungsfelds 2 der SI Recht. Um digitale Basis- dienste rechtssicher einsetzen zu können, bedarf es eines sachgemäss aus- gestalteten Rechtsrahmens (siehe SI Recht, Handlungsfeld 2; RRB Nr. 1331/ 2022, S. 6). Digitale Basisdienste sind von entscheidender Bedeutung, um staat- liche Leistungen nutzendenfreundlich anzubieten und effizient abzuwi- ckeln. Digitale Basisdienste, wie etwa ein gemeinsamer Einstiegspunkt zu digitalen Leistungen der öffentlichen Organe (z. B. in Form eines zen- tralen Webzugangs) oder eine Identitätslösung, ermöglichen den Einwoh- nerinnen und Einwohnern, ihre Rechte und Pflichten einfach, durchgän- gig und sicher digital wahrzunehmen. Der Wirtschaft erlauben sie, effi- zient im Austausch mit den Behörden zu stehen und mit möglichst gerin- gem Aufwand Geschäfte abzuwickeln. Den öffentlichen Organen dienen digitale Basisdienste als gemeinsame Grundlage für das Erbringen von Leistungen und tragen zugleich zur digitalen Transformation der Verwal- tung bei. Dies gilt sowohl innerhalb der Zentralverwaltung als auch im Verhältnis zu Gemeinden und dezentralen Verwaltungsträgern.
Mit der Motion KR-Nr. 158/2021 betreffend Digitale Grundleistungen Kanton und Gemeinden hat der Kantonsrat den Regierungsrat beauftragt, gesetzliche Grundlagen für ein digitales, standardisiertes Grundleistungs- angebot von Kanton und Gemeinden zu schaffen (Stichwort Digitaler Service public). Das Rechtsetzungsvorhaben «Rechtsgrundlagen Digitale Basisdienste» (nachfolgend: «DigiBasis») adressiert sowohl die im Rah- men des Handlungsfelds 2 der SI Recht skizzierten rechtlichen Bestrebun- gen als auch die Anliegen der vorgenannten Motion. Für die Weiterent- wicklung der digitalen Verwaltung und damit der digitalen Transforma- tion ist die Schaffung dieser Rechtsgrundlagen als wichtig und dringlich einzustufen. Die Staatsschreiberin hat den entsprechenden Projektauf- trag erteilt. Das Gremium «Steuerung Digitale Verwaltung und IKT» (SDI) hat das Normkonzept sodann am 28. September 2023 zuhanden des Regierungsrates vorberaten und diesem grundsätzlich zugestimmt.
B. Normkonzept: Ziele und inhaltliche Eckpunkte Unter einem digitalen Basisdienst (auch: digitale «Grund-/Basisleistung» oder «Basis-Service»; auf Englisch «digital service») kann mit Blick auf das Verständnis im Bund und in anderen Kantonen ein auf Informa tions- und Kommunikationstechnologien basierender Dienst verstanden werden, der eine gemeinsame, übergreifende Grundlage für darauf auf- bauende Dienstleistungen bildet. Ein Basisdienst besteht losgelöst von einer einzelnen Verwaltungsaufgabe und richtet sich an unbestimmt viele öffentliche Organe. Mit einem Neuerlass sollen sachgemässe Rechtsgrundlagen für den rechtssicheren Ausbau digitaler Basisdienste geschaffen werden. Die di- gitalen Basisdienste für die elektronische Identifikation («Login») sowie für einen zentralen Webzugang zu digitalen Leistungen öffentlicher Or- gane («Zürikonto») stehen im vorliegenden Rechtsetzungsvorhaben im Vordergrund. Es bestehen weitere Basisdienste, die als primär verwal- tungsinterne Basisdienste für das Erbringen von Dienstleistungen bedeut- sam sind. So wird insbesondere eine Regelung zum Einsatz des digitalen Arbeitsplatzes für dem Vorentwurf weiter zu vertiefen sein. Soweit sach- gemäss und notwendig sind des Weiteren gemeinsame Bestimmungen zur Festlegung von Standards und Schnittstellen, zur Entwicklung neuer Ba- sisdienste, zur Verantwortlichkeit sowie zur Kostentragung in den Erlass aufzunehmen. Von einer umfassenden Regelung über die digitale Ver- waltung soll indessen zum jetzigen Zeitpunkt abgesehen werden. Der Erlass soll sich sowohl an die Nutzenden richten als auch an die öffentlichen Organe, die ihre Leistungen über digitale Basisdienste an- bieten. Mit Bezug auf die Nutzenden sollen die Rechtsgrundlagen trans- parent festhalten, welche Personendaten in welcher Weise über sie be-
arbeitet werden. Rechte und Pflichten der Nutzenden sind ebenfalls zu verankern. Zu prüfen sind allfällige Nutzungspflichten von Privaten (wie Unternehmen) im Kontakt mit öffentlichen Organen. Mit Bezug auf die leistungserbringenden öffentlichen Organe ist insbesondere zu regeln, welche Personendaten sie in welcher Weise bearbeiten dürfen und welche Rechte und Pflichten sie dabei haben. Schliesslich sind Verantwortlich- keit und Kostentragung zu regeln.
Dispositiv
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:
I. Dem Normkonzept «Rechtsgrundlagen Digitale Basisdienste» wird zugestimmt.
II. Die Staatskanzlei wird beauftragt, dem Regierungsrat einen Ent- wurf zu einem Gesetz über digitale Basisdienste im Sinne des Normkon- zepts zu unterbreiten.
III. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli