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Decision

RRB Nr. 1249/2018

Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Oetwil-Geroldswil, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung

December 19, 2018German4 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Oetwil-Geroldswil, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Dezember 2018

1249. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Oetwil-Geroldswil)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmi- gung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeord- nung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Ge- nehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Oetwil-Gerolds- wil haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 23. September 2018 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Oetwil-­ Geroldswil beschlossen. Die Gemeindeordnung tritt am Tag der Geneh- migung durch den Regierungsrat in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkraft- tretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeinde- ordnung der Primarschulgemeinde Oetwil-Geroldswil aufgehoben.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 6 Abs. 3 GO lautet wie folgt: «Das Initiativrecht dem Gemeinde- gesetz richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte, das An- fragerecht nach.» Diese Formulierung ist auslegungsbedürftig. Das Initia- tivrecht ist im Gesetz über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und das Anfragerecht im Gemeindegesetz geregelt. Art. 6 Abs. 3 GO ist deshalb wie folgt anzupassen: «Das Initiativrecht richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte, das Anfragerecht nach dem Gemeindege- setz.» Bei der gewählten Formulierung in der GO handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung lediglich Änderungen re- daktioneller Natur erfordert. Die Schulpflege ist zur Vornahme dieser Änderung zu verpflichten. b) Gemäss Art. 9 Abs. 1 GO werden die Erneuerungswahlen der an der Urne zu wählenden Schulpflege mit leeren Wahlzetteln durchgeführt. Abs. 2 der erwähnten Bestimmung sieht hingegen vor, dass für diese Wahlen die Vorschriften über die Wahl mit gedruckten Wahlvorschlägen zur Anwendung gelangen und für den Fall, dass mehr Personen vorge- schlagen werden, als Stellen zu besetzen sind, die Wahl mit leeren Wahl- zetteln erfolgt. Es ist damit nicht klar, nach welchem Wahlverfahren die Erneuerungswahlen durchzuführen sind. Die Gemeindeordnung hat je- doch abschliessend eines der Wahlverfahren gemäss §§ 48–56 GPR zu

bestimmen. Art. 9 GO ist deshalb von der Genehmigung auszunehmen. Die Primarschulgemeinde Oetwil-Geroldswil ist zu verpflichten, bis zur nächsten Durchführung der Erneuerungswahlen Art. 9 GO im Sinne die- ser Erwägung anzupassen. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. d) Die Schulpflege ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsratsbe- schluss über die teilweise Nichtgenehmigung der Gemeindeordnung zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Oetwil-­ Geroldswil am 23. September 2018 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne von Erwägung 3 und unter Vorbehalt von Dispositiv II genehmigt.

II. Art. 9 GO wird von der Genehmigung ausgenommen.

III. Die Schulpflege wird verpflichtet, in Art. 6 Abs. 3 GO die redak- tionelle Änderung gemäss Erwägung 3a vorzunehmen.

IV. Die Primarschulgemeinde Oetwil-Geroldswil wird verpflichtet, bis zu den nächsten Erneuerungswahlen Art. 9 GO im Sinne von Erwägung 3b anzupassen.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

VI. Mitteilung an die Schulpflege Oetwil-Geroldswil, Postfach 170, 8954 Geroldswil (ES), den Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli