RRB Nr. 1250/2024
Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht, Vernehmlassung
December 4, 2024German4 min
Source zh.ch
Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht, Vernehmlassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Dezember 2024
1250. Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht
Erwägungen
(Vernehmlassung) Der Bundesrat hat den eidgenössischen Räten im Rahmen der Agrar- politik ab 2022 (AP22+) eine Änderung des Bundesgesetzes vom 4. Ok- tober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) vor- geschlagen. Die eidgenössischen Räte sind auf die Vorlage nicht einge- treten. Stattdessen wurde der Bundesrat mit der Motion WAK-S 22.4253 «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+» beauftragt, bis Ende 2025 unter Beizug von Fachexpertinnen und Fachexperten so- wie Stakeholdern eine angepasste Vorlage für die Änderung des BGBB auszuarbeiten. Die Vorlage soll namentlich die Selbstbewirtschaftung, die Position der Ehegattinnen und Ehegatten und das Unternehmertum in der Landwirtschaft stärken. Mit Schreiben vom 27. September 2024 lud das Eidgenössische De- partement für Wirtschaft, Bildung und Forschung die Kantone ein, zur geplanten Teilrevision des Bundesgesetzes über das bäuerliche Boden- recht und insbesondere zu den Ausführungen im erläuternden Bericht Stellung zu nehmen. Zur Erreichung der erwähnten Ziele schlägt der Bundesrat zehn Massnahmen vor. Zusätzlich zu diesen zehn Massnahmen soll die Definition des land- wirtschaftlichen Ertragswerts im Gesetz verankert und die Zuständig- keit für das BGBB und das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (SR 221.213.2) vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte- ment zum Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung verschoben werden. Die Revision wird im Grundsatz befürwortet. Sie umfasst Präzisie- rungen im Gesetz, die der zürcherischen Vollzugspraxis bereits entspre- chen oder ihr nicht entgegenstehen. Dadurch wird der Vollzug erleichtert und die bisher teilweise kantonal unterschiedliche Handhabung von einzelnen Fragestellungen in der ganzen Schweiz standardisiert. Zu be- dauern ist, dass im erläuternden Bericht bei etlichen Anpassungen so- wohl Erklärungen über die erwünschte Wirkung, die erzielt werden soll, als auch darüber, weshalb die vorgeschlagenen Änderung diese zu leis- ten vermag, fehlen. Ob die Revision insgesamt die gesteckten Ziele zu erreichen vermag, bleibt abzuwarten.
Abzulehnen sind insbesondere die vorgeschlagenen Anpassungen be- treffend die gesetzlichen Bedingungen für den Erwerb zugunsten von Schutzbedürfnissen (Naturschutz, Hochwasserschutz, Revitalisierungen; Anpassungen von Art. 62 Bst. h und Art. 64 Abs. 1 Bst. d und e BGBB). Angesichts des anerkannten Handlungsbedarfs bei Biodiversität und der Revitalisierung von Gewässern wie auch dem Hochwasserschutz (vgl. Hochwasserereignisse in Europa und der Schweiz in diesem Jahr) erscheint eine Verschärfung der Erwerbsmöglichkeiten für Schutzinte- ressen weder sachlich noch politisch gerechtfertigt. Die heutige Regelung funktioniert gut und soll beibehalten werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung, 3003 Bern (einschliesslich Antwortformular; Zu- stellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an gever@blw.admin. ch): Mit Schreiben vom 27. September 2024 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die Revision im Allgemeinen. Sie umfasst Präzisie- rungen im Gesetz, die der zürcherischen Vollzugspraxis bereits entspre- chen oder ihr nicht entgegenstehen. Dadurch wird der Vollzug erleichtert und die bisher teilweise kantonal unterschiedliche Handhabung in der ganzen Schweiz standardisiert. Mit der Revision sollen drei Ziele erreicht werden: Die Stärkung der Selbstbewirtschaftung, die Stärkung der Posi- tion der Ehegattinnen und Ehegatten und die Stärkung des Unterneh- mertums. Wir bedauern jedoch, dass im erläuternden Bericht bei einer Reihe von Anpassungen Erklärungen fehlen über die erwünschte Wir- kung, die erzielt werden soll. Darüber hinaus wird nicht dargelegt, wes- halb die jeweiligen vorgeschlagenen Änderungen diese zu leisten ver- mögen. Ob die Revision die gesteckten Ziele zu erreichen vermag, bleibt abzuwarten. Als problematisch erachten wir die Anpassungen hinsichtlich der Landkäufe zugunsten von Schutzinteressen (Art. 62 Bst. h und Art. 64 Abs. 1 Bst. d und e BGBB). Angesichts des anerkannten Handlungsbe- darfs betreffend Biodiversität und des damit verbundenen Flächenbe- darfs für Schutzzwecke ist aus unserer Sicht eine solche Verschärfung nicht angebracht. Die Erforderlichkeit des Nachweises des besseren Schutzes durch die Erwerberin oder den Erwerber würde zudem im kantonalen
Vollzug zu Schwierigkeiten führen. Das Gesetz erfüllt in der geltenden Fassung den Zweck der Stärkung der Selbstbewirtschaftenden bereits sehr gut. So zeigen die Auswertungen des Amtes für Landschaft und Natur des Kantons Zürich im Rahmen der Agrarberichte, dass bei zu bewilligenden Handänderungen jährlich nur rund 5% der Flächen zu Schutzzwecken erworben werden, während rund 85% der Flächen an Selbstbewirtschaftende verkauft werden. Wir beantragen deshalb, diese beiden Anpassungen abzulehnen. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln sind, wie gewünscht, im Ant- wortformular erfasst worden.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli