RRB Nr. 1266/2013
Veterinäramt, Primärproduktion, Stellenplan
November 13, 2013German6 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. November 2013
1266. Veterinäramt (Stellenplan, Primärproduktion)
Erwägungen
1. Ausgangslage Der Bund hat die Frequenz für Routinekontrollen (sogenannte Grundkontrollen) der Veterinärdienste bei Primärproduktionsbetrieben ab drei Grossvieheinheiten von bisher grundsätzlich zwölf Jahren auf grundsätzlich vier Jahre gesenkt (Art. 3 in Verbindung mit Anhang 1 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Koordination der Kontrol- len auf Landwirtschaftsbetrieben [VKKL; SR 910.15]). Im Rahmen die- ser Grundkontrollen, welche Teil des Nationalen Kontrollplans entlang der Lebensmittelkette sind, wird geprüft, ob die Vorgaben in den Fach- bereichen Tiergesundheit und Tierseuchen, Tierverkehr, Tierarzneimit- tel, Hygiene in der tierischen Primärproduktion und Hygiene in der Milchproduktion durch die Tierhalterinnen und Tierhalter eingehalten werden. Die deutliche Verkürzung der Kontrollfrequenzen erfolgte vor dem Hintergrund, dass mit der tierischen Primärproduktion wesentliche Risiken für die menschliche Gesundheit verbunden sind, wie das Bei- spiel der zunehmenden Antibiotikaresistenz zeigt. Da die Primärproduk- tionskontrollen der letzten Jahre zeigten, dass bei rund 60% der Betriebe Mängel zu beanstanden waren, wobei zwei Drittel dieser Betriebe Män- gel beim Einsatz von Tierarzneimitteln aufwiesen, bestand Handlungs- bedarf.
2. Die Änderungen des Bundesrechts im Einzelnen Ein vierjähriges Kontrollintervall, wie es das Bundesrecht nunmehr grundsätzlich vorgibt, galt bisher in der Primärproduktion einzig bei den Kontrollen zur Milchhygiene in Milchviehbetrieben. Durchzufüh- ren waren diese Kontrollen durch amtliche Tierärztinnen und Tierärzte (ATA). Eine Ausnahme galt einzig im Bereich der Milchhygienekon- trollen, die z. B. einem Käsermeister übertragen werden konnten, der sich über die erforderlichen Weiterbildungen ausweisen konnte. Insge- samt wurden bisher rund 700 Betriebskontrollen pro Jahr durchgeführt, wobei rund die Hälfte auf Milchhygienekontrollen entfiel. Das Bundes- recht lässt nunmehr in folgenden Fachbereichen die Durchführung von Grundkontrollen durch sogenannte amtliche Fachassistentinnen und -assistenten (AFA) zu: Tiergesundheit und Tierseuchen, Tierverkehr und Tierarzneimittel sowie Milchhygiene und Hygiene in der tierischen
Primärproduktion. Vorausgesetzt wird, dass die AFA über die bundes- rechtlich vorgegebenen Weiterbildungen verfügen (vgl. Ziffer 4.2 von Anhang 1 zur Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen; SR 916.402) und unter Auf- sicht einer oder eines ATA arbeiten. Einzig Nachkontrollen und Ver- dachtsabklärungen sind nach wie vor den ATA vorbehalten. Schliess- lich gibt die VKKL vor, dass pro Jahr und Betrieb in der Regel nur eine amtliche Grundkontrolle durchgeführt werden darf. Dies gilt nicht nur für die erwähnten, in die Zuständigkeit des Veterinäramtes (VETA) fal- lenden Fachbereiche, sondern schliesst auch die in die Zuständigkeit des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) fallenden Kon- trollen im Bereich Gewässerschutz und die in die Zuständigkeit des Amtes für Landschaft und Natur (ALN) fallenden Kontrollen im Zu- sammenhang mit dem ökologischen Leistungsnachweis und anderen Fachbereichen ein.
3. Anpassungen des bisherigen Konzepts Die neuen Vorgaben und Möglichkeiten sowie die bisherigen Erfah- rungen sind Anlass, um das Vorgehen bei der Kontrolle der Primärpro- duktionsbetriebe wie folgt anzupassen: – Kontrollen werden soweit bundesrechtlich zulässig durch AFA aus- geführt. – Grundkontrollen sind in allen Fachbereichen (Tiergesundheit, Tierseu- chen, Tierverkehrskontrolle, Tierarzneimittel, Milchhygiene, Hygiene in der tierischen Primärproduktion) zusammen auszuführen und mit weiteren im Betrieb anstehenden Kontrollen wie Nachkontrollen im Tierschutz, Kontrollen der Bienenhaltung, der Eigenbestandesbesa- mung oder des Viehhandels zu koordinieren. – Je nach Risikoeinschätzung und Betriebskomplexität finden Grund- kontrollen, Nachkontrollen und weitere Kontrollen zu zweit statt. – Die Kontrollen werden mit dem ALN und dem AWEL koordiniert. Die Federführung bei der Koordination obliegt dem ALN.
4. Mittelbedarf und Auswirkungen auf den Stellenplan des VETA Die Anzahl der jährlich durchzuführenden Grundkontrollen kann nicht ohne Weiteres aus dem bisherigen Kontrollumfang hochgerechnet werden, da die Kontrollinhalte neu gruppiert werden. Insgesamt ist von 8450 kontrollpflichtigen Betrieben bzw. Haltungen (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, andere Wiederkäuer, Equiden, Geflügel, Kaninchen, Bienen, Speisefische) auszugehen, wobei 1400 Verkehrsmilchproduzen-
ten und 3000 weitere Betriebe einen Tierbestand von drei und mehr Grossvieheinheiten aufweisen und damit im Vierjahresintervall kon- trolliert werden müssen. Bei den weiteren Haltungen bestimmt der Kanton die Kontrollfrequenz, wobei Kleinhaltungen wie bisher ledig- lich auf Verdacht hin kontrolliert werden sollen. Somit ist davon aus- zugehen, dass jährlich mindestens 1100 Betriebe bzw. Haltungen einer Grundkontrolle zu unterziehen sein werden, was im Vergleich zu bisher (700 Betriebskontrollen pro Jahr) einer Zunahme um rund 400 Kon- trollen entspricht. Zur Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben benötigt das VETA gesamthaft folgende Mittel: Arbeitstage jährlich Durchführung von 750 Grundkontrollen in Betrieben ohne Verkehrs- 446 milchproduktion, einschliesslich Vor- und Nachbearbeitung mit einem durchschnittlichen Aufwand von fünf Stunden Durchführung von 350 Grundkontrollen in Betrieben mit Verkehrsmilch- 250 produktion, einschliesslich Vor- und Nachbearbeitung mit einem durchschnittlichen Aufwand von sechs Stunden Durchführung von 120 Nachkontrollen und Verdachtsabklärungen, 121 einschliesslich Vor- und Nachbearbeitung mit einem durchschnittlichen Aufwand von 8,5 Stunden Durchführung von 90 Kontrollen in Kleinhaltungen, einschliesslich 21 Vor- und Nachbearbeitung mit einem durchschnittlichen Aufwand von zwei Stunden Total Arbeitstage 838 Stellenprozente (pro Stelle: 200 Arbeitstage) 420 Im Durchschnitt fallen pro Jahr nach Abzug der Feiertage pro Voll- zeitstelle 250 Arbeitstage an. Hiervon fallen für Ferien und infolge Krankheit durchschnittlich 27 Tage pro Jahr weg. Weitere gut 20 Tage entfallen auf den Aufwand für Audits im Zusammenhang mit gesetzlich vorgeschriebenen Akkreditierungen, auf Fort- und Weiterbildung, auf die Beantwortung von Fachfragen der Tierhalterinnen und -halter aus- serhalb von konkreten Kontrollen, auf die Koordination der Kontroll- tätigkeit und die Sicherstellung eines einheitlichen Vorgehens bei den Kontrollen, auf Teamsitzungen und allgemeine Administration. Des- halb wird bei der Berechnung der Stellenprozente pro Vollzeitstelle von 200 Arbeitstagen pro Jahr ausgegangen. Das VETA verfügt bisher im Bereich Tierseuchenprävention und Lebensmittelsicherheit in der Primärproduktion über 100 Stellenpro- zente für wissenschaftliche Mitarbeitende (amtliche Tierärztinnen und Tierärzte) und 100 Stellenprozente für eine Technikerin bzw. einen Tech-
niker und benötigt zwei weitere Technikerinnen und Techniker (als amt- liche Fachassistentinnen bzw. -assistenten). Der Stellenplan des VETA ist deshalb auf 1. Januar 2014 wie folgt zu ergänzen: Stellen Richtposition Klasse VVO 2,0 Techniker/-in 16
5. Finanzielle Auswirkungen Die neuen 200 Stellenprozente verursachen Personalkosten von ins- gesamt rund Fr. 255 000 (Lohnkosten +25%). Inspektionen im Bereich der Primärproduktion sind gemäss bundesrechtlicher Vorgabe grundsätz- lich gebührenfrei (Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über die Lebens- mittel und Gebrauchsgegenstände; LMG, SR 817.0). Gebühren dürfen nach Artikel 45 LMG nur erhoben werden, wenn eine Kontrolle zu Be- anstandungen geführt hat. Es ist deshalb lediglich mit zusätzlichen Ge- bühreneinnahmen im Umfang von Fr. 10 000 zu rechnen. Die Aufwen- dungen und Erträge fallen in der Leistungsgruppe Nr. 6100, Aufsicht und Bewilligungen im Gesundheitswesen, an und sind im Entwurf zum Budget 2014 und im KEF 2014–2017 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Stellenplan des Veterinäramtes wird auf den 1. Januar 2014 wie folgt ergänzt: Stellen Richtposition Klasse VVO 2,0 Techniker/-in 16
II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi