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Decision

RRB Nr. 1266/2018

Regionaler Richtplan Oberland, Gesamtüberarbeitung, Festsetzung

December 19, 2018German26 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Dezember 2018

1266. Regionaler Richtplan Oberland, Gesamtüberarbeitung (Festsetzung)

A. Ausgangslage Der regionale Richtplan Oberland wurde mit RRB Nr. 2257/1998 fest- gesetzt. Danach erfolgten punktuelle Anpassungen des regionalen Richt- plans zu verschiedenen Kapiteln. Der Kantonsrat setzte mit Beschluss vom 18. März 2014 den kantona- len Richtplan fest. Er dient als Grundlage für die Gesamtüberarbeitung der regionalen Richtpläne. Der regionale Richtplan umfasst die gleichen Bestandteile und ordnet sinngemäss die nämlichen Sachbereiche wie der kantonale Richtplan; er kann jedoch die räumlichen und sachlichen Ziele enger umschreiben oder bei Bedarf weitergehende Angaben enthalten (§ 30 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz [PBG; LS 700.1]).

B. Gesamtüberarbeitung Der regionale Richtplan der Region Oberland beruht insbesondere auf den wesentlichen Aussagen des kantonalen Raumordnungskonzepts sowie den im kantonalen Richtplan formulierten räumlichen Entwick- lungsvorstellungen. Einen zentralen Stellenwert nimmt dabei die Ziel- setzung ein, wonach mindestens 80% des Bevölkerungswachstums auf die Handlungsräume «Stadtlandschaft» und «urbane Wohnlandschaft» entfallen sollen. Dies bedingt eine umfassende und vorausschauende Pla- nung. Neben der Bereitstellung von genügend Wohn- und Arbeitsflächen ist der Sicherung attraktiver Erholungsmöglichkeiten, der Freiraumver- sorgung, der leistungsfähigen Verkehrsinfrastruktur sowie der frühzei- tigen Raumsicherung für die erforderlichen Infrastrukturen besondere Beachtung zu schenken. Diese Zielsetzungen wurden mit der Gesamtüberarbeitung des regio- nalen Richtplans Oberland erfüllt. Im regionalen Richtplan werden die strategischen Stossrichtungen der künftigen Siedlungsentwicklung im Zürcher Oberland festgelegt. Die Strategie für die Siedlungsentwicklung unterscheidet zwischen Gebieten, die umstrukturiert, in denen die Struk- tur weiterentwickelt oder in denen die Struktur bewahrt werden soll.

Die Siedlungsentwicklung im Zürcher Oberland ist auf die urbanen Handlungsräume des kantonalen Raumordnungskonzepts sowie auf die S-Bahn-Linien zwischen Zürich und Rapperswil (S15/S5), Zürich und Hin- wil (S14) sowie Zürich und Wetzikon (S3) ausgerichtet, wobei vor allem die kantonalen und regionalen Zentrumsgebiete gestärkt werden sollen. Der regionale Richtplan Oberland greift die massgeblichen räumlichen Fragestellungen auf und geht auf die räumlichen Gegebenheiten im Zür- cher Oberland ein. Der Region Zürcher Oberland (RZO) ist es insgesamt gelungen, einen regionalen Richtplan der neuen Generation zu entwer- fen, der die Vorgaben des kantonalen Richtplans zu erfüllen vermag.

C. Anhörung und Mitwirkung Die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger gemäss § 7 Abs. 1 PBG erfolgte vom 3. Dezember 2015 bis 11. März 2016. Die öffentliche Auf‌lage gemäss § 7 Abs. 2 PBG fand vom 4. November 2016 bis 18. Januar 2017 statt. Im Rahmen der öffentlichen Auf‌lage gingen 14 Eingaben von Gemeinden und Nachbarregionen mit 62 Anträgen und Hinweisen sowie 13 Einwendungen von Verbänden, Parteien und Priva- ten mit 111 Anträgen ein. Die kantonalen Amts- und Fachstellen nah- men im Rahmen der beiden Vorprüfungen vom 19. April 2016 mit Nach- trag vom 27. Juni 2016 und vom 3. Februar 2017 mit Nachtrag vom 23. Mai 2017 Stellung. Die RZO überarbeitete den Entwurf des regionalen Richt- plans aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen. Die Delegierten- versammlung der RZO verabschiedete die Vorlage am 23. November 2017 mit Antrag auf Festsetzung durch den Regierungsrat. Gemäss Bescheinigung des Bezirksrates Hinwil vom 15. Februar 2018 wurden dagegen keine Rechtsmittel eingelegt. Mit E-Mail vom 18. Feb- ruar 2018 bestätigte der damalige Sekretär der RZO, dass die Frist für das fakultative Referendum gegen den Beschluss der Delegiertenversamm- lung unbenutzt abgelaufen ist.

D. Erwägungen Die Prüfung des zur Festsetzung beantragten Dossiers hat ergeben, dass einige Festlegungen nicht oder nur in geänderter Form festgesetzt werden können. Die Differenzen wurden anlässlich einer Besprechung vom 31. August 2018 zwischen dem Baudirektor und der RZO bereinigt. Mit Schreiben des Baudirektors vom 8. Oktober 2018 wurde der RZO das Ergebnis der Prüfung übermittelt. Demzufolge ist der Beschluss der De- legiertenversammlung vom 23. November 2017 wie folgt anzupassen:

Richtplantext

Kap. 2.1 Gesamtstrategie

2.1.3 Gesamtstrategie, Massnahmen S. 16 Der Text in Kap. 2.1.3 b) Gemeinden ist wie folgt zu ergänzen: «… Ziel- vorgaben. Aus der vorliegenden Gebietseinteilung gemäss Abbildung 2 lässt sich kein Anspruch auf eine Steigerung des Wohnpotenzials in den Gemeinden ableiten. Sie beachten …» Begründung: Es gilt zu vermeiden, dass die Aussagen zu den einzelnen Gebieten als Anspruch auf eine Steigerung des Wohnpotenzials gedeutet werden kön- nen. Dies ist einleitend klarzustellen.

Kap. 2.6 Mischgebiete 2.6.2/3 Mischgebiete, Karteneinträge und Massnahmen S. 30–32 – In Bubikon, Wolfhausen (Eintrag 3) ist das Mischgebiet um die nord- östlich der Landstrasse befindliche Industriezone zu verkleinern. – Der Text in Kap. 2.6.3 b) Gemeinden ist wie folgt zu ergänzen: «… zuzuteilen. In Ortskernen mit Versorgungsfunktion sind in unterge- ordnetem Ausmass auch Kernzonen, Gewerbezonen und Zonen für öffentliche Anlagen möglich. In den …» Begründung: Mischgebiete sollten keine reinen Gewerbe- oder Industriezonen um- fassen, da dadurch ohne entsprechende Ausführungen im Richtplantext ein Anspruch für eine Öffnung derselben für Wohnnutzungen abgeleitet werden könnte. Im Rahmen der Differenzbereinigung mit der Region Zürcher Oberland (RZO) ist man übereingekommen, dass im regiona- len Richtplan Oberland die Sicherstellung dafür über eine Ergänzung in Kap. 2.6.3 Massnahmen b) Gemeinden sowie über eine Anpassung des Mischgebiets in Bubikon, Wolfhausen (Eintrag 3 gemäss Tabelle 10) in Abb. 9 bzw. der Richtplankarte vorgenommen werden kann.

Kap. 2.8 Anzustrebende bauliche Dichte

2.8.1 Anzustrebende bauliche Dichte, Ziele S. 34 Korrektur: «… (vgl. Tabelle 14 13). Diese …» Begründung: Bezüglich «sehr hoher baulicher Dichte» wird fälschlicherweise auf Tabelle 13 (Gebiete mit niedriger baulicher Dichte) verwiesen.

2.8.2 Anzustrebende bauliche Dichte, Karteneinträge S. 34 Präzisierung in Tabelle 12 bei Eintrag H6 in der Spalte Gemeinde: «Rüti/Dürnten» Begründung: Das Gebiet mit hoher baulicher Dichte H6 tangiert neben dem Ge- meindegebiet von Rüti auch die Gemeinde Dürnten (Tann).

Kap. 2.9 Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende

2.9.1 Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende, Ziele S. 39 Korrektur: «… Gestützt auf die Vorgaben des kantonalen Richtplans das Konzept «Fahrende Kanton Zürich» sind dazu im Zürcher Oberland zwei Durchgangsplätze und ein Standplatz zu bezeichnen.» Begründung: Dass im regionalen Richtplan Oberland ein Standplatz und mindestens zwei Durchgangsplätze zu bezeichnen sind, entstammt dem kantonalen Richtplan (Kap. 2.5) und nicht dem Konzept «Fahrende Kanton Zürich».

Kap. 2.10 Kulturobjekte

2.10.1 Kulturobjekte, Ziele S. 40–41 Der Textabschnitt in Kap. 2.10.1 ist wie folgt anzupassen: «Kulturob- jekte sind gemäss § 203 vorgeschichtliche und geschichtliche Stätten, Ge- biete mit archäologischer Bedeutung sowie Bauten und Anlagen mit wich- tiger kulturhistorischer Bedeutung. Sie sind in ihrer Substanz und ihrem Erscheinungsbild mit ihrer Umgebung zu erhalten. Vorliegend werden Kulturobjekte bezeichnet, welche aus regionaler Sicht von besonderer Bedeutung sind. Dies sind namentlich Objekte, welche im «Inventar der Kulturgüter von nationaler Bedeutung» in der A-Liste aufgeführt werden sowie ausgewählte Objekte, welche für die regionale Identität wichtig sind und Zeugen der Handwerks- und Industriegeschichte des Zürcher Ober- lands darstellen.» Begründung: Im Kapitel 2.10 ist die Auswahl der in Tabelle 19 aufgeführten Kultur- objekte aufzuzeigen. Hierzu sollen gemäss dem Antrag Teile des Erläu- terungsberichts zum regionalen Richtplan in den Richtplantext über- führt werden.

2.10 Kulturobjekte S. 40–41 Tabelle 17 (Auszug) ist wie folgt anzupassen: Nr. Gemeinde Objekt Koordinationshinweise 3 Bäresttswil Burgstelle Greifenberg Archäologie, Aussichtpunkt 5 Bauma Burgruine Altlandenberg ISOS Nr. 5296, Archäologie 6 Bauma - Bäretswil - Museumbahn, Dampfbahn ISOS Nr. 5296, ISOS Nr. 5556 ­Hinwil 7 Bubikon Ritterhaus Archäologie 8 Dürnten Reformierte Kirche Archäologie 9 Fehraltorf Burgstelle Rüti, Erdwerg Archäologie 14 Pfäffikon, Irgenhausen Römisches Kastell Pfäffikerseeschutzverordnung, Archäologie 15 Rüti Krematorium ISOS Nr. 5654 16 Rüti Reformierte Kirche ISOS Nr. 5654, Archäologie 17 Uster - Seegräben - Industriedenkmäler und ISOS Nr. 5264, ISOS Nr. 5745 ­Wetzikon Kanallandschaft am Aabach 18 Uster Lok-Remisen Bahnhof ISOS Nr. 5745 19 Uster Reformierte Kirche ISOS Nr. 5745, Archäologie 20 Uster Schloss ISOS Nr. 5745, Archäologie 22 Wald Primarschulhaus Binzholz ISOS Nr. 5751 23 Wetzikon Reformierte Kirche Archäologie 26 Wila Reformierte Kirche Archäologie

Begründung: Die Koordinationshinweise zum ISOS und zur Archäologie sind voll- ständig aufzuführen.

Kap. 3.2 Landwirtschaftsgebiet

3.2.2 Landwirtschaftsgebiet, Karteneinträge S. 44 Präzisierung: «Die gesamte offene Landschaft ausserhalb des Sied- lungsgebietes ist gemäss dem kantonalen Richtplan wird grundsätzlich dem Landwirtschaftsgebiet zugewiesen …» Begründung: Damit klar ist, dass das Landwirtschaftsgebiet nicht mit dem regiona- len Richtplan festgelegt wird, ist der Verweis auf die massgebende Quelle/ Grundlage anzugeben (kantonaler Richtplan).

Kap. 3.3 Erholung

3.3.2 Erholung, Karteneinträge, Besonderes Erholungsgebiet E S. 47–48 Der einleitende Absatz zum Besonderen Erholungsgebiet E «Seit dem 1. Januar 2010 besteht für Hundehaltende die Pflicht, Hundeausbildungs- kurse zu besuchen (Art. 68 Tierschutzverordnung). Auf kantonaler Ebene gelten zudem erhöhte Anforderungen für grosse oder massige Hunde (Hundegesetz und Hundeverordnung). Es besteht somit ein öffentliches Interesse an Hundeschulen.» ist ersatzlos wegzulassen. Begründung: Das Bundesparlament beschloss am 19. September 2016, den obliga- torischen Sachkundenachweis nach Bundesrecht abzuschaffen. Die Aus- bildungspflicht nach Bundesrecht wurde auf den 1. Januar 2017 abge- schafft und Art. 68 der Tierschutzverordnung ersatzlos gestrichen. Gemäss Beschluss des Kantonsrates vom 15. Januar 2018 soll die Pflicht der prak- tischen Hundeausbildung auch auf kantonaler Ebene abgeschafft und das Hundegesetz (LS 554.5) entsprechend geändert werden. Gegen die Ände- rung des Hundegesetzes wurde inzwischen das Kantonsratsreferendum ergriffen.

Kap. 3.5 Naturschutz

3.5.2 Naturschutz, Karteneinträge S. 55 ff. Tabelle 17 (Auszug) ist wie folgt anzupassen: Gemeinde Gebiet Typ Koordinationshinweise Bäretswil Kemptnertobel Quellried SVO Wetzikon vom 28.01.2009 Bahndamm Trockenstandort SVO Wetzikon vom 28.01.2009 Hinterweid Riedwiesen - Ruine Greifenberg Trockenstandort SVO Bäretswil vom 04.07.1991 Nordhang Stüssel Riedwiesen - (ohne Karteneintrag) Bauma Akauboden Trockenstandort SVO Bauma vom 20.08.1996 Niedeltobel Magerwiese SVO Bauma vom 20.8.1996 Usser-Matt Hangriede und Tro- SVO Sternenberg vom ckenstandorte 13.4.1992

Gemeinde Gebiet Typ Koordinationshinweise (Sternenberg) Steig Trockenstandort SVO Sternenberg vom 13.04.1992 Gfell Trockenstandort SVO Sternenberg vom 13.04.1992 Bubikon Trockenwiese bei Trockenwiese SVO Bubikon-Lützelsee Ritterhaus vom 11.08.2008 Büel Trockenwiese SVO Bubikon-Lützelsee vom 11.08.2008 Dürnten Loorentobel–Ballikon Trockenstandort SVO Loorentobel vom 2.3.2015 Fehraltorf Hungerseeli Ried SVO Fehraltorf-Russikon vom 7.9.1987 Mesikon Kiesgrube SVO Fehraltorf- Russikon vom 7.9.1987 Hinwil Ringwiler Weiher Trockenstandort SVO Hinwil vom 7.4.1995 Weiher Schwarzbachtobel Wald SVO Hinwil vom 7.4.1995 Pfäffikon Ror Hangried SVO Pfäffikon vom 9.11.2004 Tämbrig Waldstandort SVO Pfäffikon vom 9.11.2004 Russikon Schwyzerwis Riedwiese SVO Russikon vom 15.4.2008 StaldenStauweiher und Ried östlich Au SVO Russikon vom (z. T. in Fehraltorf) 15.4.2008 Uster Chilenriet Ried SVO Uster-Gossau vom 10.6.1993 Fad Kiesgrube - Wetzikon Schwarzbachtobel Wald SVO Wetzikon vom 28.1.2009

In Abb. 15 und der Richtplankarte sind die folgenden in Tabelle 26 be- reits erfassten Naturschutzgebiete abzubilden: Gemeinde Gebiet Typ Koordinationshinweise Wald Wiliweiher Laupen Weiher SVO Wald vom 24.4.1990 Unter Haltberg Stauteich SVO Wald vom 24.4.1990 Wildberg Nordöstlich Waldried SVO Wildberg vom Ober-Luegeten 26.11.2004

In Abb. 15 und der Richtplankarte sind das folgende in Tabelle 26 be- reits erfasste Naturschutzgebiete zu präzisieren bzw. korrekt abzubilden: Gemeinde Gebiet Typ Koordinationshinweise Wila Südlich Loch Trockenstandort SVO Wila vom 9.11.2004

Begründung: Gesamte Tabelle: Nicht alle Naturschutzgebiete sind korrekt darge- stellt. Bei den zu entfernenden Einträgen ist die Bedeutung der entspre- chenden Gebiete kantonal oder national. Für bestimmte Tabellenein- träge sind Anpassungen in der Richtplankarte bzw. in Abb. 15 im Richt- plantext nötig. Im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens hat die Region Zürcher Oberland (RZO) zusammen mit der Fachstelle Na- turschutz die Tabelle 26 nochmals detailliert geprüft.

Kap. 3.13 Wintersport

3.13.2 Wintersport, Karteneinträge S. 77–78 Die letzte Spalte «Bemerkung/Koordinationshinweise» in Tabelle 38 ist wie folgt zu ergänzen: L1: «SVO Bäretswil vom 4.7.1991» L2: «SVO Bachtel vom 2.3.2015» L4: «SVO Bäretswil vom 4.7.1991, SVO Hittnau vom 7.3.1994» Begründung: Die Loipen Nrn. L1, L2, L4 laufen teilweise durch nationale Schutz- gebiete. Für die Teile, die durch das Naturschutzgebiet verlaufen, ist eine Ausnahmebewilligung notwendig. Es ist auf die jeweiligen Schutzver- ordnungen hinzuweisen.

Kap. 4.2 Strassenverkehr

4.2.2 Strassenverkehr, Karteneinträge S. 91–92 Abbildung 28: Die geplante Oberlandautobahn ist gemäss dem kan- tonalen Richtplan abzubilden. Begründung: Es wird festgestellt, dass Teile der geplanten Oberlandautobahn in Ab- bildung 28 bezüglich der Unterscheidung «Hochleistungsstrasse»/«Tunnel Hochleistungsstrasse» nicht der Darstellung im kantonalen Richtplan ent- sprechen.

Kap. 4.3 Öffentlicher Personenverkehr

4.3.2 Öffentlicher Personenverkehr, Karteneinträge S. 91–92 In der Tabelle 43 ist das Siedlungsgebiet Hinwil, Wernetshausen (Nr. 15) dem Angebotsstandard, Grundtakt 60’ zuzuteilen. In Abbildung 25 ist das Siedlungsgebiet Hinwil, Wernetshausen entsprechend dem 60-Minuten-­ Takt darzustellen. Begründung: Gemäss kantonalem Richtplan vom 18. September 2015 ist in den Hand- lungsräumen «Landschaft unter Druck» sowie «Kultur- und Naturland- schaft» auf eine weitere Steigerung der Erschliessungsqualität zu ver- zichten. Diese Festlegung ist auch aus lufthygienischer Sicht und unter As- pekten des Klimaschutzes sinnvoll, da Steigerungen der Erschliessungs- güte in diesen Räumen neues Siedlungswachstum induzieren können, welches in diesen Räumen bei Wegen ausserhalb des Berufsverkehrs in der Regel dennoch autozentriert ist. Daher wird eine Steigerung des An- gebotsstandards bzw. der Grundtakte ausserhalb der «urbanen Wohnland- schaft» für nicht festsetzungsfähig erachtet. Dies betrifft die folgende Achse, für welche der Grundtakt auf den tatsächlich vorhandenen Grund- takt zu reduzieren ist: Nr. 15 Hinwil, Wernetshausen; 60 Minuten (heute) anstelle von 30 Minuten (Richtplan).

4.3.3 Öffentlicher Personenverkehr, Massnahmen, a) Region S. 95 Der zweite Absatz ist wie folgt anzupassen: «Die Region prüft Ange- botserweiterungen auf den ÖV-Korridoren Fehraltorf – Wetzikon – Hin- wil, Uster – Glattal und Spange Tann-Dürnten – Bubikon. ein. Aufgrund des Prüfungsauftrages der Region können keine Verpflichtungen des Kan- tons bzw. des ZVV für eine Angebotserweiterung abgeleitet werden. Aufgrund des Prüfungsauftrags der Region können keine Verpflichtun- gen des Kantons bzw. des ZVV für die oben erwähnten Angebotserweite- rungen abgeleitet werden.» Begründung: Für den ZVV haben die aufgeführten regionalen bzw. überregiona- len Verbindungen keine Priorität gegenüber anderen Angebotsausbauten. Jede Verbindlichkeit daraus wird vom Kanton abgelehnt. Neue Buslinien werden im Rahmen der Fahrplanverfahren geprüft. Dies gilt sowohl für die ÖV-Korridore als auch die ÖV-Verbindungen. Der Satz «Aufgrund des Prüfungsauftrags der Region können keine Verpflichtungen des Kantons bzw. des ZVV für eine Angebotserweiterung abgeleitet werden» bezieht sich auf die Angebotserweiterung der ÖV-Kor- ridore als auch der ÖV-Verbindungen. Die Lesbarkeit durch diese text- liche Gliederung ist erhöht, wenn der Satz am Ende des betreffenden Kapitels steht.

Kap. 4.4 Fuss- und Veloverkehr

4.4.2 Fuss- und Veloverkehr, Karteneinträge, a) Fussverkehr S. 97 Tabelle 48: Beim Jakobsweg / Pilgerweg ist der Koordinationshinweis wie folgt zu präzisieren: «IVS ZH 40» Begründung: Präzisierung.

4.4.2 Fuss- und Veloverkehr, Karteneinträge, b) Veloverkehr S. 103 Tabelle 50: Bei der Verbindung Kempten–Bäretswil ist unter Bemerkun- gen folgender Hinweis anzubringen: «Amphibienzugstelle ID Karch 268». Begründung: Bei der Verbindung Kempten–Bäretswil (Wetzikon) besteht gemäss kantonalem Velonetzplan beim Ausbau ein Konflikt mit einer Amphi- bienzugstelle. Dies ist bei den Bemerkungen mittels Hinweis zu ergänzen. Beim Ausbau sind Auf‌lagen im Zusammenhang mit der Amphibienzug- stelle (Amphibienschutzmassnahmen) zu erwarten.

4.4.2 Fuss- und Veloverkehr, Karteneinträge, b) Veloverkehr S. 104 Tabelle 54: Im Erläuterungsbericht ist eine Aussage zur Behandlung des «Bachteltrails» in der Begleitgruppe Bachtel zu machen sowie ein Plan mit der definitiven Linienführung abzubilden. Begründung: Im Erläuterungsbericht ist die Auseinandersetzung in der Begleit- gruppe Schutzverordnung Bachtel betreffend die Mountainbikeroute zu dokumentieren und es ist ein detaillierter Plan des Bachteltrails (analog zu den Loipen) abzubilden.

4.4.2 Fuss- und Veloverkehr, Karteneinträge, b) Veloverkehr S. 106 Die Nebenverbindung in Wildberg, Haupt- und Wildbergstrasse, ist in Abbildung 28 als geplant darzustellen. Begründung: Die Nebenverbindung ist in der Tabelle 51 als geplante Infrastruktur aufgeführt und ist auch in der Karte (Abbildung 28) als solche darzu- stellen.

Kap. 4.9 Grundlagen

4.9 Grundlagen S. 117–118 Die Aufzählung in Kap. 4.9 Grundlagen ist wie folgt zu ergänzen: a) Rechtliche Grundlagen Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS) vom 14. April 2010 (SR 451.13)

b) Weitere Grundlagen: Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS), www.ivs.admin.ch, http://ivs-gis.admin.ch/ Begründung: Das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) ist als Grundlage in Kap. 4.9 festzuhalten.

Kap. 5.4 Energie

5.4.2 Energie, Karteneinträge, Holzlagerplätze S. 131 Das Thema «Holzlagerplätze» ist gemäss den Erwägungen in das Kap. 6.5 Weitere öffentliche Dienstleistungen zu verlagern. Begründung: Da in der Musterlegende zum regionalen Richtplan der Legenden- punkt «Energieholzlagerplätze» nicht zur Verfügung steht, ist der gesamte Abschnitt «Holzlagerplätze» (Text und Tabelle) in das Kap. 6.5 Weitere öffentliche Dienstleistungen, direkt anschliessend an Tabelle 82, zu ver- lagern. Tabelle 71 (L1 bis und mit L8) wird demzufolge als neue Tabelle (W19 bis und mit W26) geführt und gliedert sich wie folgt: Nr. Gemeinde Anlage Lager­ Trägerschaft Funktion Bemerkungen volumen in m³ W19 Fischenthal Steg, Ohrüti- 2’500 Staatswald W bestehend, befestigt strasse W20 Bäretswil Zufahrt 800 offen W geplant, befestigt fbb-Areal W21 Bauma Saland Forst 2’200 Wald­ W geplant, unbefestigt, Eichholz genossen- Wald schaft W22 Bauma Underwisen, 2’000 Forstrevier W geplant, befestigt ehem. ARA Fischenthal Fischenthal W23 Fischenthal Beicher 2’500 Staatswald W geplant, unbefestigt, Wald W24 Russikon Bläsimühle 2’200 offen W geplant, befestigt W25 Wildberg Militär-Tank- 2’000 offen W geplant, befestigt lager W26 Wald Nordholz 1’000 Forstrevier W bestehend, Rüti, Wald, unbefestigt, Wald Dürnten Funktion: W = Werkhof Die Abbildungen 35 und 37, die Richtplankarte Versorgung, Entsor- gung, Öff. Bauten und Anlagen sowie die Ausführungen im Erläute- rungsbericht sind entsprechend anzupassen.

Kap. 5.6 Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung

5.6.3 Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung, Massnahmen, a) Kanton (Annahmen) S. 138 Der Text zu den Massnahmen a) Kanton (Annahmen) ist wie folgt an- zupassen und sinngemäss in Kap. 5.6 des Erläuterungsberichts zu ver- lagern: «Der Kanton berät die Gemeinden und Abwasserorganisationen bei der Planung, Bau und Unterhalt der Siedlungsentwässerung. Da die Regionalisierung der Abwasserentsorgung im Sinne eines gesamtheit- lichen Gewässerschutzes erfolgt (Schutz der Grundwasserströme und Fliessgewässer) unterstützt der Kanton entsprechende Vorhaben aktiv und beteiligt sich finanziell massgeblich an Zusammenschlüssen.» Begründung: Die im Entwurf des Regionalen Richtplans Oberland unter Kapitel 5.6.3 Massnahmen enthaltene Formulierung, wonach der Kanton die Regiona- lisierung der Abwasserentsorgung aktiv unterstützt und sich finanziell massgeblich an Zusammenschlüssen beteiligt, gilt grundsätzlich für das Projekt «Abwasserfreie obere Töss», welches die Oberländer Gemein- den Fischenthal und Bauma betreffen. Da im Richtplantext in Tabelle 74 Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung nur für die ARA Saland unter Bemerkungen die langfristige Aufhebung geplant ist, ergeben sich grundsätzlich keine Probleme mit dem in Kap. 5.6.3 enthaltenen Text. Die bestehende Formulierung kann im Grundsatz somit beibehalten wer- den. Es ist jedoch im Hinblick auf spätere Teilrevisionen sinnvoll, das Wort «massgeblich» in Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung zu streichen, da sonst möglicherweise falsche Erwartungen gegenüber dem Kanton geweckt werden, welche gegebenfalls nicht erfüllt werden kön- nen. Aufgrund der Richtplansystematik und einer einheitlichen Regelung in den regionalen Richtplänen soll für den Kanton kein eigenes Mass- nahmenkapitel im Richtplantext erstellt werden. Der Textbaustein ist dem- nach als Ganzes sinngemäss in den Erläuterungsbericht (Kapitel 5.6) zu verschieben.

Kap. 6.2 Bildung und Forschung

6.2.2 Bildung und Forschung, Karteneinträge S. 142 Tabelle 76: Auf den Eintrag B10 ist zu verzichten. Begründung: Der Eintrag B10 (Mittel- und Berufsfachschule Wetzikon) ist ein In- halt, der im Rahmen der laufenden und damit noch nicht genehmigten Teilrevision des kantonalen Richtplans (Teilrevision 2015) abgehandelt wird. Demzufolge ist der Eintrag aus dem regionalen Richtplan zu ent- fernen (Text, Abbildung und Karte).

6.5.2 Weitere öffentliche Dienstleistungen, Karteneinträge S. 146–147 Tabelle 82 (Auszug) ist wie folgt anzupassen: Nr. Gemeinde Anlage Trägerschaft Funktion Bemerkungen W15 Fehraltorf Fehraltdor, Gemeinde W bestehend Tierkadaver- Tierkadaver­ bestehend Gemeinden sammelstelle sammelstelle Fehraltorf, ARA Untermüli Hittnau, Pfäffikon, Russikon W16 Hinwil Hinwil, Privat W bestehend Zentral- Zentralschlachthof bestehend schlachthof Wildbach W17 HinwilTierka- Hinwil, Gemeinde W bestehend daversammel- Tierkadaver­ bestehend Gemeinden A3 stelle sammelstelle Hinwil, Steigbreite Dürnten, Bauma, Bubikon, Gossau, Rüti, Wetzikon W18 Uster Uster, Gemeinde W bestehend Tierkadaver- Tierkadaver­ bestehend Uster, A4 sammelstelle sammelstelle Mönchaltorf ARA In Abbildung 37 sind die Einträge W16 und W18 am korrekten Ort anzubringen. Begründung: Die Inhalte der Zeilen W15 bis und mit W18 wurden offenbar ver- tauscht. Es handelt sich um einen redaktionellen Korrekturbedarf.

Richtplankarte Richtplankarte Verkehr Die Signaturen «bei Ersatz aufzuhebender Radweg» und «bei Ersatz aufzuhebender Fuss- / Wanderweg» sind als regional geplant anstelle von regional bestehend darzustellen. Begründung: Redaktioneller Antrag.

Richtplankarte Verkehr Die geplante Oberlandautobahn («Hochleistungsstrasse»/«Tunnel Hochleistungsstrasse») ist gemäss dem kantonalen Richtplan abzubilden. Begründung: Es wird festgestellt, dass Teile der geplanten Oberlandautobahn im regionalen Richtplan bezüglich der Unterscheidung «Hochleistungs- strasse»/«Tunnel Hochleistungsstrasse» nicht der Darstellung im kan- tonalen Richtplan entsprechen. Richtplankarte Verkehr Im Bereich Hörnli bei Steg ist der geplante Fuss- und Wanderweg an zwei Stellen anzupassen. Begründung: Erkenntnisse aus einer durch die Volkswirtschaftsdirektion durchge- führten Interessenabwägung, ersichtlich im Dokument «Interessenab- wägung Wanderwegführung Steg-Hörnli in der Gemeinde Fischenthal / Variantenentscheid 19. September 2017», haben ergeben, dass die Linien- führung des geplanten Fuss- und Wanderwegs im Gebiet Hörnli (Ver- bindung Bahnhof Steg–Kleintal–Hörnli) geringfügig angepasst werden muss. Die diesbezügliche Behörden- und Ämterinformation erfolgte mit Schreiben des Amts für Verkehr vom 10. Oktober 2018. Richtplankarte Versorgung, Entsorgung, Öff. Bauten und Anlagen Beim Legendenpunkt «Abwasserreinigungsanlage ARA» ist der Be- griff «ARA» zu entfernen. Begründung: Gemäss dem Datenmodell zur Darstellung der Inhalte (Legende und Signaturen) des regionalen Richtplans ist beim Legendenpunkt «Abwas- serreinigungsanlage ARA» der Begriff «ARA» wegzulassen. Richtplankarte Versorgung, Entsorgung, Öff. Bauten und Anlagen – Der Legendenpunkt «Energieholzlager» ist zu streichen. – Die Holzlagerplätze von regionaler Bedeutung sind neu als öffentli- che Bauten und Anlagen (Weitere öffentliche Dienstleistungen, Werk- hof) darzustellen. – Beim Standort ARA Fischenthal ist das entsprechende Symbol an den korrekten Ort in Richtung Süden zur ehemaligen ARA Fischenthal zu verschieben.

Begründung: Gemäss dem Antrag zum Richtplantext (Kap. 5.4.2 [Energie, Karten- einträge]) bezüglich der Holzlagerplätze von regionaler Bedeutung wird beantragt, diese in das Kap. 6.5.2 (Weitere öffentliche Dienstleistungen, Karteneinträge) zu überführen. Sinngemäss ist die Darstellung in der Richtplankarte Versorgung, Entsorgung, Öff. Bauten und Anlagen an- zupassen. Richtplankarte Versorgung, Entsorgung, Öff. Bauten und Anlagen – Die Symbole Uster (Bildungszentrum), Wetzikon (Gewerbliche Be- rufsschule) und Rüti (Berufsschule) sind als Inhalte des kantonalen Richtplans (bestehend) darzustellen. – Das Symbol Wetzikon, Mittel- und Berufsfachschule ist aus der Richt- plankarte zu entfernen. – Das Symbol Pfäffikon, Bildungszentrum Gärtner ist mit «B» (Berufs- bildung) anstelle von «S» (Schule) zu bezeichnen. – Abbildung 37 im Richtplantext auf Seite 148 ist gemäss den voranste- henden Auf‌lagen zu überprüfen und anzupassen. Begründung: Das Symbol Uster, Bildungszentrum (Tabelle 76) wird in der Richt- plankarte fälschlicherweise als geplante, regionale öffentliche Baute dar- gestellt. Obschon der Eintrag in der derzeit laufenden Teilrevision des kantonalen Richtplans (Teilrevision 2015) aufgrund von Erweiterungs- und Sanierungsabsichten des Altbaus als geplant (kurzfristig) geführt wird, ist im regionalen Richtplan der rechtsgültige Zustand des kantona- len Richtplans (bestehende kantonale öffentliche Baute) abzubilden. Die Symbole Wetzikon, Gewerbliche Berufsschule und Rüti, Berufs- schule (Tabelle 76) werden in der Richtplankarte ebenfalls fälschlicher- weise als geplante, regionale öffentliche Baute dargestellt. Es handelt sich jedoch auch bei diesen Einträgen um einen Inhalt des kantonalen Richt- plans (bestehende kantonale öffentliche Baute). Die Mittel- und Berufsfachschule Wetzikon (Eintrag B10 in Tabelle 77) ist ein Inhalt, welcher im Rahmen der laufenden und damit noch nicht festgesetzten Teilrevision des kantonalen Richtplans (Teilrevision 2015) abgehandelt wird. Demzufolge ist der Eintrag aus dem regionalen Richt- plan zu entfernen (Text, Abbildung und Karte). Gemäss der Tabelle 77 im Richtplantext ist das Symbol Pfäffikon, Bil- dungszentrum Gärtner nicht mit «S» (Schule), sondern mit «B» (Berufs- bildung) darzustellen. Dies entspricht auch der Darstellung in der Richt- plankarte 1998.

Erläuterungsbericht

1.2.2 Zukunftsbild 2030, Weitere Anpassungen S. 9 Der Begriff «leistungsfähiger ÖV-Korridor» ist durch «ÖV-Erschlies- sung Zentren» zu ersetzen. Begründung: Der Begriff «leistungsfähiger ÖV-Korridor» wurde zwischenzeitlich geführt. Er wurde letztlich jedoch zugunsten des Begriffs «ÖV-Erschlies- sung Zentren» ersetzt.

2.4 Gebiete zur Erhaltung der Siedlungsstruktur S. 17 Der Text zu den Kriterien zur Bestimmung der Gebiete ist wie folgt zu ergänzen: «… Als Ergänzung zu den schutzwürdigen Ortsbilder ge- mäss Kapitel 2.3 umfassen sie insbesondere Gebiete, welche …» Begründung: Am Beispiel des Ortsteils Robenhausen, Wetzikon (Nr. 17 gemäss Tabelle 7 im Richtplantext) zeigt sich, dass Gebiete zur Erhaltung der Siedlungsstruktur auch weitere ortsbauliche wichtige Gebiete umfas- sen. Demzufolge ist der einleitende Text gemäss Antrag anzupassen.

2.7 Gebiete für verkehrsintensive Einrichtungen (gestrichen) S. 20 – Korrektur: «… und auch die Definition des Begriffs «stark verkehrs- erzeugende verkehrsintensive Nutzungen» derzeit durch die Baudirek- tion …» – Ergänzung: «… Die bestehenden verkehrsintensiven Einrichtungen in Hinwil West und Dürnten, Lättenmoos erfüllen die Kriterien an die Erschliessung (ÖV-Güteklasse, Modal-Split) nicht.» Begründung: In der kantonalen Parkplatz-Wegleitung werden die «stark verkehrs- erzeugenden Nutzungen» definiert. Die Begründung, weshalb das Kapitel «Gebiete für verkehrsintensive Einrichtungen» gestrichen worden ist, bedingt die textliche Ergänzung gemäss dem Antrag.

3.3 Erholung S. 25 Tabelle 4 ist durch folgende zwei Tabellen zu ersetzen: Nr. Gemeinde Gebiet Funktion / Koordinationshinweis C4 Pfäffikon Strandbad Baumen Strandbad C5 Pfäffikon Strandbad Auslikon Strandbad / Campingplatz (Stellenwert und Weiterbestand der Infra- strukturen wird derzeit durch den Kanton überprüft) C9 Uster Niederuster, Strandbad, Boots- und Parkanlagen Greifenseeufer D1 Bauma Saland, Auwis Campingplatz D3 Wildberg Weid Campingplatz Tab. 4a: Von der Region konkretisierte Funktionen der Erholungsge- biete von kantonaler Bedeutung im regionalen Richtplans durch Aus- scheidung regionaler Erholungsgebiete Nr. Gemeinde Gebiet Funktion / Koordinationshinweise - Fischenthal Hörnli-Kulm Touristisches Ausflugsziel / Berggasthaus regionaler Aussichtspunkt Schlittel- + Trottinettabfahrt - Hinwil Bachtel-Kulm Touristisches Ausflugsziel / Berggasthaus kantonaler Aussichtspunkt / Aussichtsturm Schlittelabfahrt - Wald Scheidegg-Kulm Touristisches Ausflugsziel / Berggasthaus kantonaler Aussichtspunkt Startplatz Gleitschirm Tab. 4b: Von der Region konkretisierte Funktionen der Erholungs- gebiete von kantonaler Bedeutung ohne Eintrag im Richtplantext und in der Richtplankarte Begründung: Es ist klarzustellen, welche kantonalen Erholungsgebiete verbindlich im Text des regionalen Richtplans von der Region in ihrer Funktion kon- kretisiert und welche lediglich im Sinne einer Sachverhaltsfeststellung im Erläuterungsbericht dokumentiert werden.

4.2 Strassenverkehr S. 35 Der Text mit der angeblichen Aussage des Baudirektors ist wie folgt anzupassen: «… Der anwesende Baudirektor nahm die Ausführungen der Region zur Kenntnis. schlug vor, die unterirdische Linienführung zu favorisieren und die offene Linienführung nur als Rückfallebene vor- zusehen. Dieser Vorschlag wird im regionalen Richtplan entsprechend umgesetzt.»

Begründung: Die Oberlandautobahn ist ein Bestandteil des kantonalen Richtplans. Der regionalen Richtplan kann bezüglich der Frage einer unter- und oberirdischen Linienführung keine Regelungen treffen. In Kap. 4.2.3 im Richtplantext hält die Region jedoch im Sinne des im Erläuterungs- bericht skizzierten Anliegens fest, dass sie sich für einen raschen Lücken- schluss der Oberlandautobahn einsetzt und dass dabei eine möglichst landschafts- und siedlungsverträgliche Umsetzung (in Tunnels) ange- strebt wird.

5.4 Energie, Holzlagerplätze S. 45–46 – Das Unterkapitel «Holzlagerplätze» ist in das Kap. 6 (Öffentliche Bau- ten und Anlagen) zu verschieben. – Abbildungen 16 bis 23: Das gemäss Musterlegende zum regionalen Richtplan inexistente Symbol «Energieholzlager» ist aus sämtlichen Abbildungen zugunsten eines gut erkennbaren Perimeters, welcher das Ausmass der für die Holzlagerung vorgesehenen Flächen zeigt, zu ent- fernen. – Bei Abbildung 19 ist durch Ausscheidung eines Perimeters kenntlich zu machen, dass sich die Holzlagerung (entgegen der Darstellung) auf die ehemalige ARA Fischenthal bezieht und nicht auf den nördlich ge- legenen Ortsteil Lipperschwendi. Begründung: Gemäss dem Antrag zum Richtplantext (Kap. 5.4.2 [Energie, Karten- einträge]) bezüglich der Holzlagerplätze von regionaler Bedeutung wird beantragt, diese in das Kap. 6.5.2 (Weitere öffentliche Dienstleistungen, Karteneinträge) zu überführen. Sinngemäss ist dies auch im Erläute- rungsbericht vorzunehmen. Bei den Abbildungen der einzelnen Standorte sind die für Holzlager vorgesehenen Flächen mit einem Perimeter (Polygon oder Ellipse) an- stelle eines Symbols konkret zu bezeichnen. Anhang, Faktenblätter Arbeitsplatzgebiete von regionaler Bedeu­tung S. 51–70 – Die Überschrift auf Seite 51 ist wie folgt anzupassen: «Faktenblätter von ausgewählten Arbeitsplatzgebieten von regionaler und überkom- munaler Bedeutung» – Die Überschrift auf Seite 52 ist wie folgt zu ergänzen: «Überkommunal bedeutsames Arbeitsplatzgebiet Bauma». Bei den restlichen Arbeits- platzgebieten im Anhang ist die Überschrift jeweils wie folgt zu er- gänzen: «Regionales Arbeitsplatzgebiet …» – Die Seiten 54–55 (Arbeitsplatzgebiet Bubikon/Dürnten) sind zu ent- fernen.

Begründung: Auf den Folgeseiten (S. 51–70) werden nicht alle Arbeitsplatzgebiete von regionaler Bedeutung vollständig abgebildet. Die Überschrift «Fak- tenblätter Arbeitsgebiete von regionaler Bedeutung» suggeriert Vollstän- digkeit. Zudem handelt es sich beim Arbeitsplatzgebiet Bauma (S. 52–53) um ein Arbeitsplatzgebiet von überkommunaler und nicht von regiona- ler Bedeutung. Dies ist in der Überschrift auf Seite 52 klarzustellen. Das Faktenblatt zum Arbeitsplatzgebiet in Bubikon/Dürnten ist dop- pelt vorhanden (S. 54/55 und 56/57).

E. Festsetzung Die Gesamtüberarbeitung des regionalen Richtplans Oberland kann unter Vorbehalt der voranstehenden Erwägungen festgesetzt werden. Da die regionalen Richtpläne aufeinander abzustimmen sind, blei- ben formelle Änderungen und Entscheide zur Koordination der Richt- plankarten und Richtplantexte untereinander vorbehalten. Diese kön- nen erst vorgenommen werden, wenn alle Gesamtüberarbeitungen der regionalen Richtpläne vorliegen. Dieser Regierungsratsbeschluss ist ein Akt im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; LS 175.2) und kann durch betroffene Gemeinden gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Verwal- tungsgericht prüft die Beschwerdeberechtigung von Amtes wegen.

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Die Gesamtüberarbeitung des regionalen Richtplans Oberland wird gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung der Region Zürcher Oberland vom 23. November 2017 vorbehältlich Dispositiv II festgesetzt. II. Entgegen dem Beschluss der Delegiertenversammlung der Region Zürcher Oberland vom 23. November 2017 können folgende Punkte bzw. Festlegungen im Sinne der Erwägungen nicht oder nur in geänderter Form festgesetzt werden: – Kap. 2.1 Gesamtstrategie (Wohnpotenzial) – Kap. 2.6 Mischgebiete (Umgang mit Industrie- und Gewerbezonen) – Kap. 2.8 Anzustrebende bauliche Dichte (Korrekturen) – Kap. 2.9 Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende (untergeordnete Präzisierung) – Kap. 2.10 Kulturobjekte (Bedeutung der Kulturobjekte und Ergän- zungen in der Tabelle)

– Kap. 3.2 Landwirtschaftsgebiet (untergeordnete Präzisierung) – Kap. 3.3 Erholung (untergeordnete Präzisierung) – Kap. 3.5 Naturschutz (Bereinigung Tabelleneinträge) – Kap. 3.13 Wintersport (untergeordnete Präzisierung) – Kap. 4.2 Strassenverkehr (Oberlandautobahn) – Kap. 4.3 Öffentlicher Personenverkehr (Anpassung Angebotsstandard Hinwil, Wernetshausen und Klarstellung des Stellenwerts des Prüf- auftrags betreffend Angebotserweiterungen) – Kap. 4.4 Fuss- und Veloverkehr (untergeordnete Präzisierungen und Thematisierung «Bachteltrail» im Erläuterungsbericht) – Kap. 4.9 Grundlagen (Ergänzungen) – Kap. 5.4 Energie (Verlagerung des Themas «Holzlagerplätze» in das Kap. 6.5) – Kap. 5.6 Siedlungsentwässerung und Abwasserreinigung (Verlagerung Textbaustein betreffend Siedlungsentwässerung und Abwasserreini- gung in Erläuterungsbericht) – Kap. 6.2 Bildung und Forschung (Verzicht auf Eintrag B10 [Mittel- und Berufsfachschule Wetzikon], Anpassung Tabelleneinträge W15 bis W18) – Richtplankarte Verkehr (Anpassung an Legende, Darstellung Ober- landautobahn gemäss kantonalem Richtplan, Anpassung Linienfüh- rung Fuss- und Wanderweg zwischen Steg und Hörnli) – Richtplankarte Versorgung, Entsorgung, Öff. Bauten und Anlagen (Anpassung an Legende, Darstellung Holzlagerplätze, Präzisierung Symbole in Richtplankarte) – Erläuterungsbericht (untergeordnete Präzisierungen, neue Tabellen zu den kantonalen Erholungsgebieten, Aussage Baudirektor zur Ober- landautobahn, Darstellung Lage der Holzlagerplätze). III. Der regionale Richtplan Oberland steht bei den Kanzleien der Re- gionsgemeinden und bei der Baudirektion (Amt für Raumentwicklung, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich) jedermann zur Einsicht offen. Zu- sätzlich wird er elektronisch auf die Internetseiten des Amts für Raum- entwicklung (www.are.zh.ch bzw. maps.zh.ch) aufgeschaltet. IV. Dispositiv I–III dieses Beschlusses sind von der Baudirektion ge- mäss § 6 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes öffentlich bekannt zu machen. V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

VI. Mitteilung unter Beilage von je einem Dossier an: – Region Zürcher Oberland RZO, Sekretariat der Planungskommission, c/o Marti Partner Architekten und Planer AG, Zweierstrasse 25, 8044 Zürich (E) – die Gemeinde- und Stadträte der Gemeinden und Städte (je ES): – Bäretswil, Schulhausstrasse 2, Postfach 321, 8344 Bäretswil – Bauma, Dorfstrasse 41, 8494 Bauma – Bubikon, Rutschbergstrasse 18, Postfach, 8608 Bubikon – Dürnten, Rütistrasse 1, 8635 Dürnten – Fehraltorf, Kempttalstrasse 54, 8320 Fehraltorf – Fischenthal, Oberhofstrasse 2, 8497 Fischenthal – Gossau, Berghofstrasse 4, 8625 Gossau – Grüningen, Stedtligasse 12, Postfach, 8627 Grüningen – Hinwil, Dürntnerstrasse 8, 8340 Hinwil – Hittnau, Jakob-Stutz-Strasse 5, Postfach 222, 8335 Hittnau – Mönchaltorf, Esslingerstrasse 2, 8617 Mönchaltorf – Pfäffikon, Hochstrasse 1, 8330 Pfäffikon – Russikon, Kirchgasse 4, 8332 Russikon – Rüti, Breitenhofstrasse 30, Postfach, 373, 8630 Rüti – Seegräben, Rutschbergstrasse 383, 8607 Seegräben – Uster, Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster – Wald, Bahnhofstrasse 6, Postfach, 8636 Wald – Wetzikon, Bahnhofstrasse 167, 8622 Wetzikon – Wila, Kugelgasse 2, Postfach, 8492 Wila – Wildberg, Luegetenstrasse 3, 8489 Wildberg – das Verwaltungsgericht (unter Beilage eines Dossiers) – das Baurekursgericht (unter Beilage von zwei Dossiers) – die Baudirektion (unter Beilage von zwei Dossiers)

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli