RRB Nr. 1269/2020
Personalverordnung der Universität Zürich, Änderung, Genehmigung
December 16, 2020German8 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Dezember 2020
1269. Personalverordnung der Universität Zürich (Änderung; Genehmigung)
Erwägungen
1. Ausgangslage Die Universität Zürich (UZH) ist gemäss § 1 Abs. 1 des Universitäts- gesetzes vom 15. März 1998 (UniG; LS 415.11) eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit; sie regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbstständig (Abs. 2). Die Festlegung der anstaltsinternen Organisation obliegt dem Universitätsrat. Dieser erlässt u. a. die Personalverordnung, die der Ge- nehmigung durch den Regierungsrat bedarf (§ 29 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbin- dung mit § 26 Abs. 3 Ziff. 2 UniG). Die Prüfung dieses Erlasses durch den Regierungsrat beschränkt sich im Wesentlichen auf die Übereinstim- mung mit dem übergeordneten Recht und das Vorliegen der Vorausset- zungen, unter denen gemäss UniG vom kantonalen Personalrecht abge- wichen werden darf. Der Universitätsrat hat am 24. August 2020 eine Änderung der Per- sonalverordnung der Universität Zürich vom 29. September 2014 (PVO- UZH; LS 415.21) beschlossen. Der Beschluss wurde nach redaktionellen Anpassungen in Zusammenarbeit mit dem Gesetzgebungsdienst der Di- rektion der Justiz und des Innern am 23. Oktober 2020 im Amtsblatt ver- öffentlicht (ABl 2020-10-23). Es sind innert Frist keine Beschwerden er- hoben worden.
2. Änderungen Die wichtigsten inhaltlichen Änderungen betreffen die Neuordnung der Personalkommission und die Schaffung einer Beratungsstelle für die Mitarbeitenden der UZH (Institutionalisierung Personalpolitik und -be- ratung), die kriteriengeleitete Wiederanstellung bei Erreichen der Alters- grenze und die Möglichkeit zur Begründung von Anstellungen durch ver- waltungsrechtlichen Vertrag in besonderen Fällen. Weitere Änderungen betreffen – neben zahlreichen redaktionellen Anpassungen – u. a. die per- sonalrechtliche Nachführung des Projekts «Governance 2020+» oder stehen im Zusammenhang mit der letzten Änderung des Universitäts- gesetzes vom 2. September 2019 (Angehörige der Universität), die am 1. April 2020 in Kraft getreten ist.
2.1 Institutionalisierung der Personalpolitik und -beratung Die Personalkommission ist Beratungsgremium der Universitätslei- tung in personalpolitischen Fragen und zugleich Schlichtungsstelle bei Arbeitskonflikten. Mit der Institutionalisierung von Personalpolitik und -beratung werden diese Aufgaben entflochten. Die Personalkommission wirkt künftig als personalstrategisches und -politisches Beratungsgre- mium für die Universitätsleitung (§§ 72–74b). Für die Mitarbeitenden der UZH wird neu eine Beratungs- und Schlichtungsstelle geschaffen (§§ 75–77a). Die Personalkommission ist eine ständige Kommission der Universi- tätsleitung und steht unter dem Vorsitz einer vom Senat gewählten Pro- fessorin oder eines Professors der UZH. Die Nähe zum operativen Lei- tungsorgan der Universität gewährleistet die wirksame Unterstützung der Kohärenz in der Personalpolitik der UZH und dient dem Anliegen, dass personalpolitische Massnahmen die Arbeitsrealitäten und Bedürfnisse der verschiedenen Gruppen von Mitarbeitenden angemessen abbilden. Die Beratungs- und Schlichtungsstelle für die Mitarbeitenden der Uni- versität bietet ein professionelles und fachlich unabhängiges Beratungs- angebot. Sie ist zuständig für die Unterstützung bei arbeitsbezogenen Problemen, die Konfliktprävention sowie die Lösung von arbeitsbezoge- nen Konflikten. Die Fachstelle ergänzt andere Beratungs- und Unter- stützungsangebote innerhalb der UZH. Sie informiert die ratsuchende Person darüber und führt diese gegebenenfalls weiter an spezialisierte interne Fachstellen (z. B. Gleichstellung und Diversität, Schutz vor sexuel- ler Belästigung).
2.2 Privatrechtliche Wiederanstellung nach Erreichen der Altersgrenze Gemäss geltendem § 51 Abs. 2 PVO-UZH kann die Universitätsleitung Professorinnen und Professoren nach ihrem Altersrücktritt ausnahms- weise und auf begrenzte Zeit im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeits- verhältnisses weiter beschäftigen. Solche Wiederanstellungen sollen auch weiterhin möglich bleiben, künftig allerdings im Rahmen eines kri- teriengeleiteten Verfahrens. Neu wird unter diesen Bedingungen auch die privatrechtliche Wiederanstellung von nicht professoralen Mitarbeiten- den vorgesehen. § 51 regelt mit Verweisung auf § 24c Abs. 1 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG; LS 177.10) den Zeitpunkt des Altersrücktritts der Professorinnen und Professoren. Die Wiederanstellung erfolgt wie bisher auf privatrechtlicher Basis ausnahmsweise und auf begrenzte Zeit (§ 51a Abs. 1 und 5). Ein zentrales Kriterium im Anstellungsverfahren ist, dass mit der Wiederanstellung der Planungsprozess zur akademischen Nachwuchsförderung (Nachfolgeregelungen und Neuausschreibungen)
weder verzögert noch beeinflusst wird (Abs. 2). Die erforderlichen Vor- kehrungen sind frühzeitig in Zusammenarbeit mit der Dekanin oder dem Dekan zu treffen (Abs. 3). Ein Anspruch auf Wiederanstellung besteht nicht (Abs. 4). Die Wiederanstellung von nicht professoralen Mitarbeitenden (wie auch von Titularprofessorinnen und Titularprofessoren) orientiert sich grundsätzlich an denselben Vorgaben (§ 38a). Auch hier erfolgt die privat- rechtliche Wiederanstellung ausnahmsweise und auf begrenzte Zeit. Die Wiederanstellung muss Teil der systematischen Nachfolgeplanung sein; bewährte Mitarbeitende sollen nur dann weiterbeschäftigt werden, wenn dies betrieblich und organisatorisch notwendig ist (Abs. 2).
2.3 Anstellung durch verwaltungsrechtlichen Vertrag Anstellungen an der UZH sollen künftig – analog zu den kantonalen Vorgaben – in besonderen Fällen auch durch verwaltungsrechtlichen Ver- trag begründet werden können. Das Verwaltungsgericht wies 2019 auf die diesbezüglich fehlende Rechtsgrundlage in der PVO-UZH hin (VB. 2019.00572 und VB.2019.00764). Den Hintergrund dieser Neuregelung bilden einzelne aufwendige Personalverfahren, insbesondere im Zusam- menhang mit sogenannten Doppelanstellungen an Vertragsspitälern. Die rechtliche Grundlage für Anstellungen durch verwaltungsrechtlichen Ver- trag wird in § 8 Abs. 1–3 geschaffen. Der Hauptanwendungsfall ist die er- wähnte Doppelanstellung einer Professorin oder eines Professors einer- seits an der UZH und anderseits an einem Vertragsspital gemäss der Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesund- heitsbereich vom 16. April 2003 (LS 415.16). Weitere Anwendungsfälle sind aber auch Doppelanstellungen an der UZH einerseits und beispiels- weise an den Forschungsanstalten der ETH anderseits. Die Anstellung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag soll auch in diesen Fällen zur Ver- fügung stehen. Mit öffentlich-rechtlichem Vertrag ist es gemäss § 12 Abs. 2 PG möglich, hinsichtlich des Lohnes, der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom ansonsten gesetzlich gere- gelten Arbeitsverhältnis abzuweichen. § 8 stützt sich auf diese Bestim- mung sowie auf § 11 Abs. 2 UniG. § 5 Abs. 2 des Personalreglements des Universitätsspitals Zürich vom 19. November 2008 (PR-USZ; LS 813.152) kennt eine vergleichbare Bestimmung. Der öffentlich-rechtliche Arbeits- vertrag kann namentlich vorsehen, dass sich die Kündigungsfristen nach dem Arbeitsverhältnis des Spitals bzw. nach dem kantonalen Per- sonalrecht richten. Damit kann bei Professuren mit Doppelanstellungen von der einjährigen Kündigungsfrist gemäss § 19 Abs. 2 PVO-UZH ab- gewichen und eine halbjährige Kündigungsfrist gemäss § 17 Abs. 2 PG
vereinbart werden. Im weiteren Zusammenhang mit Doppelanstellun- gen wird sodann für Kündigungen durch die Universität die Auflösung des Arbeitsverhältnisses am Spital (analog zu § 7 Abs. 1 PR-USZ) neu als sachlich zureichender Grund aufgeführt (§ 19 Abs. 4).
2.4 Governance 2020+ und weitere Anpassungen Die UZH will mit Governance 2020+ die fakultäre Gestaltungs- und Führungsverantwortung ausbauen und die strategische Führungsfähig- keit der Universitätsleitung stärken. Damit einher geht eine Neuordnung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten zwischen Uni- versitätsleitung und Fakultäten. Verschiedene Eckwerte zu Governance 2020+ wurden im geänderten UniG vom 2. September 2019 und der geän- derten Universitätsordnung vom 16. Dezember 2019 (LS 415.111) festge- halten. Daran anschliessend ergeben sich in der PVO-UZH insbesondere in Bezug auf die zusätzliche Ressourcenverantwortung der Fakultäten Folgeanpassungen. So stimmt die Universitätsleitung die Anstellungsbe- dingungen der vom Universitätsrat zu ernennenden Professorinnen und Professoren künftig mit der Dekanin oder dem Dekan ab (§ 5 Abs. 2). Ebenso werden die Dekanin oder der Dekan neu bei der Vorbereitung der Beschlüsse der Universitätsleitung über individuelle Lohnerhöhun- gen von Professorinnen und Professoren einbezogen (§ 23 Abs. 2). Die Regelung der Vorgaben zur Beurteilung von Professorinnen und Profes- soren obliegt neu der Universitätsleitung und nicht mehr dem Univer- sitätsrat (§ 50 Abs. 2). Gemäss § 31 Abs. 3 Ziff. 6 UniG ist die Universitätsleitung neu für die Ernennung und Entlassung der Assistenzprofessorinnen und -profes- soren ohne Tenure Track zuständig, was in die §§ 4 und 5 Abs. 3 aufzu- nehmen ist. Das administrative und technische Personal bildet gemäss § 19 Abs. 1 lit. d UniG neu einen Stand und ist den weiteren Ständen der UZH grundsätzlich gleichgestellt. Sonderregelungen zu den Mitbestim- mungsrechten dieser Personalkategorie sind deshalb nicht mehr erforder- lich, weshalb die §§ 35 und 36 aufgehoben werden. Mit dem neuen Abs. 3 von § 17 wird die Möglichkeit vorgesehen, für den Einsatz von externen Lehrpersonen Entsendungsvereinbarungen zwi- schen der Universität und den jeweiligen Entsendungsträgerinnen und -trägern abzuschliessen (z. B. die Entsendung von Gymnasiallehrperso- nen im Rahmen des Studiengangs Lehrdiplom für Maturitätsschulen an der Philosophischen Fakultät oder von Ärztinnen und Ärzten als Lehr- personen an der Medizinischen Fakultät). Diese Vereinbarungen sind öffentlich-rechtlich und erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der UZH gemäss UniG.
Das Intervall des Anspruchs auf ein Forschungssemester für Professo- rinnen und Professoren wird von durchschnittlich jedes zwölfte Semester auf durchschnittlich jedes neunte Semester verkürzt (§ 47 Abs. 1 und 3). Die Regelung bezieht sich auf die regulären und nicht auf die kompeti- tiven Forschungssemester. Die Verkürzung des Intervalls ist im Vergleich zur Regelung anderer Hochschulen angemessen. Es ist mit Mehrkosten von jährlich rund Fr. 600 000 zu rechnen. Folgende Bestimmungen der PVO-UZH betreffen redaktionelle und/ oder systematische Anpassungen: §§ 1, 6 Abs. 1, 10 Abs. 2, 12 Abs. 2, 13, 15, 20, 23 Abs. 2, 24, 26, 28, 33, 34, 39, 43, 48, 49 Abs. 1, 62 und 78. Insgesamt bewegen sich die geänderten Bestimmungen innerhalb des vom UniG vorgesehenen Gestaltungsraums der UZH. Sie sind zweck- mässig und können genehmigt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung der Personalverordnung der Universität Zürich vom 24. August 2020 wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Universitätsrat sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli