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Verordnung über die pauschale Steueranrechnung, Umsetzung Motion Pelli 13.3184, Schreiben an das EFD

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Dezember 2014

1276. Verordnung über die pauschale Steueranrechnung

Erwägungen

(Umsetzung Motion Pelli – 13.3184), Vernehmlassung Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren unterliegen häufig einer Quel- lensteuer. Erhoben wird diese Quellensteuer vom Staat, in dem die Schuld- nerin oder der Schuldner der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren ansässig ist (Quellenstaat). Ist die Empfängerin oder der Empfänger dieser Erträge im Ausland ansässig und werden diese Erträge auch im Ansässigkeitsstaat der Empfängerin oder des Empfängers besteuert, kommt es zu einer Doppelbesteuerung. Das OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (OECD-Musterabkommen) sieht zwei unterschiedliche Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor: die Befreiungsmethode und die Anrechnungsmethode. Die Schweiz hat sich in den von ihr abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren mittels Anrechnungsmethode verpflichtet. Die Umsetzung der Anrechnungsmethode ist in der Verordnung vom 22. August 1967 über die pauschale Steueranrechnung (VpStA; SR 672. 201) geregelt. Die in der Schweiz ansässigen Empfängerinnen und Emp- fänger von mit ausländischen Quellensteuern belasteten Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren können einen Teil der ausländischen Quel- lensteuern aufgrund der DBA direkt im Quellenstaat zurückfordern. Auf dem nicht rückforderbaren Teil (sogenannte Sockelsteuer, residuale Quellensteuer oder Residualsteuer) kann in der Schweiz in Anwendung der Anrechnungsmethode eine Entlastung von der schweizerischen Ein- kommens- oder Gewinnsteuer mittels der sogenannten pauschalen Steueranrechnung verlangt werden. Ausländische Unternehmen sind für Gewinne, die durch eine in der Schweiz gelegene Betriebsstätte erzielt werden, in der Schweiz beschränkt steuerpflichtig. Gemäss DBA gelten Betriebsstätten nicht als in der Schweiz ansässige Personen, weshalb sie in der Schweiz keine Anrech- nung der residualen Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenz- gebühren aus Drittstaaten geltend machen können. Fliessen einer schwei- zerischen Betriebsstätte Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren zu und scheidet der Staat, in dem das ausländische Unternehmen mit der

schweizerischen Betriebsstätte seinen Sitz hat, zur Vermeidung der Dop- pelbesteuerung die Gewinnanteile, die durch die schweizerische Betriebs- stätte erzielt werden, von der steuerbaren Bemessungsgrundlage aus (Befreiungsmethode), so kann sich auf Dividenden, Zinsen und Lizenz- gebühren aus Drittstaaten eine Doppelbesteuerung ergeben. Diese Doppelbesteuerung soll durch eine Änderung der VpStA be- hoben werden. Die VpStA soll dahingehend angepasst werden, dass eine schweizerische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens für Erträgnisse aus einem Drittstaat, die mit nicht rückforderbaren Steuern belastet sind, die pauschale Steueranrechnung beanspruchen kann, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (a) Die Betriebsstätte muss sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern der ordentlichen Gewinnsteuer unterliegen; (b) der Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft, welche die Betriebsstätte unterhält, darf keine Anrechnung der auf den Einkünften der Betriebsstätte lasten- den nicht rückforderbaren Steuern aus Drittstaaten gewähren, sondern vermeidet die Doppelbesteuerung, indem er den Gewinn der Betriebs- stätte von der Besteuerung befreit; (c) zudem müssen Doppelbesteue- rungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft, die die Betriebsstätte hält, sowie zwischen jedem dieser Staaten und dem Drittstaat, aus dem die zur Anrechnung berechtigen- den Erträgnisse stammen, bestehen. Die vorgeschlagene Neureglung beseitigt eine nicht sachgerechte Dop- pelbesteuerung und verbessert die Standortattraktivität für Betriebs- stätten ausländischer Unternehmen. Damit geht auch die Möglichkeit von Neuansiedlungen einher. Da diese Neuregelung nur dann angewendet wird, wenn die hiervor genannte Voraussetzung der ordentlichen Be- steuerung erfüllt ist, dürfte sie auch international anerkannt sein und von der OECD und der EU nicht als Massnahme schädlichen Steuer- wettbewerbs infrage gestellt werden. Pauschale Steueranrechnungen führen zu einer Verringerung der in der Schweiz geschuldeten direkten Steuern. Die diesbezüglichen Aufwen- dungen werden im Regelfall zu je einem Drittel durch den Bund, den Kanton und die Gemeinde getragen. Im Durchschnitt der letzten vier Jahre wurden im Kanton Zürich pauschale Steueranrechnungen zuguns- ten von natürlichen und juristischen Personen im Umfang von 43 Mio. Franken gewährt. Hiervon waren 14 Mio. Franken durch den Kanton, 14 Mio. Franken durch die Gemeinden und 15 Mio. Franken durch den Bund zu tragen. Die Verwaltung verfügt weder über Daten zur Anzahl der Betriebsstätten, die zukünftig gestützt auf die Neuregelung eine pau-

schale Steueranrechnung geltend machen könnten, noch über Informa- tionen, die zum Umfang der deshalb zusätzlich zu gewährenden Anrech- nungen Aufschluss geben. Dementsprechend können auch keine Aussagen über die zukünftig zu erwartenden Mindereinnahmen gemacht werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Überprüfung und Gewäh- rung dieser zusätzlichen Steueranrechnungen beim Steueramt einen nicht zu unterschätzenden Mehraufwand bewirkt.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) (Zu- stellung auch als PDF- und Word-Dokument an vernehmlassungen@ estv.admin.ch): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 19. September 2014, mit dem Sie uns den Entwurf zu einer Änderung der Verordnung über die pau- schale Steueranrechnung (Umsetzung Motion Pelli – 13.3184) unter- breitet haben. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Die heutige Regelung der pauschalen Steueranrechnung kann bei Be- triebsstätten ausländischer Unternehmen zu einer Doppelbesteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren führen. Gemäss der vor- geschlagenen Neuregelung soll der Geltungsbereich der Verordnung vom 22. August 1967 über die pauschale Steueranrechnung (VpStA; SR 672. 201) auf schweizerische Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen ausgedehnt werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Mit dieser Änderung kann die heute auftretende Doppelbesteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren im internationalen Verhältnis beseitigt werden. Dies ist sachgerecht. Zu den einzelnen Bestimmungen der Anhörungsvorlage drängen sich keine Änderungen auf. Sie sind sinn- voll, angemessen und zielführend. Diese aussenpolitisch unproblematische Neuregelung steigert die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Schweiz für Betriebsstätten aus- ländischer Unternehmen und ist deshalb auch aus wirtschaftspolitischer Sicht zu begrüssen. Aus diesen Gründen erachten wir die durch die Neuregelung einher- gehenden Steuermindereinnahmen einerseits und den erhöhten Verwal- tungsaufwand der Steuerbehörden anderseits als vertretbar, selbst wenn die diesbezüglichen finanziellen Folgen nicht näher spezifiziert werden können.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen stimmen wir den vorge- schlagenen Änderungen der Verordnung über die pauschale Steueran- rechnung (Umsetzung Motion Pelli – 13.3184) zu.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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