Kulturförderungsgesetz, Bibliothekswesen, Beitragsberechtigung Privater, Erneuerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Dezember 2012
1277. Kulturförderungsgesetz (Bibliothekswesen,
Erwägungen
Beitragsberechtigung Privater, Erneuerung) Gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Die Verantwortung für die Kulturförderung liegt seit 1. Juli 1995 grund- sätzlich bei der Direktion der Justiz und des Innern, die Zuständigkeit für das Bibliothekswesen verblieb jedoch bei der Bildungsdirektion. Die gesetzliche Grundlage für die finanzielle Unterstützung der Biblio- theken besteht in § 2 des Kulturförderungsgesetzes vom 1. Februar 1970, wonach der Kanton Beiträge an öffentliche und private Institutionen des kulturellen Lebens nach deren finanzieller Leistungsfähigkeit bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite gewähren kann. Mit RRB Nr. 1582/2008 wurde die Beitragsberechtigung folgender privater Institutionen im Bereich des allgemein öffentlichen Bibliotheks- wesens und der Schulbibliotheken für 2008–2011 anerkannt: – Kläui-Bibliothek, Uster – Pestalozzi-Gesellschaft, Zürich – Schweizerische Bibliothek für Blinde und Sehbehinderte, Zürich – Schweizerisches Institut für Kinder- und Jugendmedien, Zürich – Schweizerisches Jugendschriftenwerk, Zürich – Stiftung Bibliomedia Schweiz, Bern Von 2008 bis 2011 wurden die folgenden jährlichen Subventionen ausgerichtet: in Franken – Kläui-Bibliothek, Uster 14 250 – Pestalozzi-Gesellschaft, Zürich 270 000 – Schweizerische Bibliothek für Blinde und Sehbehinderte, Zürich 5 000 – Schweizerisches Institut für Kinder- und Jugendmedien, Zürich 150 000 – Schweizerisches Jugendschriftenwerk, Zürich 14 250 – Stiftung Bibliomedia Schweiz, Bern 104 000 Am 24. August 2011 erliess der Regierungsrat die Bibliotheksförde- rungsverordnung (BFV; LS 432.22), die am 1. November 2012 in Kraft getreten ist. In diesem Zusammenhang wurden die beitragsberechtig- ten Institutionen überprüft. Dabei ergab sich, dass die Kläui-Bibliothek
in das Stadtarchiv Uster integriert wurde, weshalb deren Beitragsbe- rechtigung entfällt. Den übrigen Institutionen kommt weiterhin eine wichtige Rolle im Rahmen der öffentlichen Bibliotheken und der Schul- bibliotheken im Kanton zu. Sie sollen deshalb für weitere vier Jahre als beitragsberechtigt anerkannt werden. Die gestützt auf § 10 der Bibliotheksförderungsverordnung von der Bildungsdirektion nach Massgabe der verfügbaren Kredite auszurich- tenden Subventionen von jährlich insgesamt höchstens Fr. 600 000 gehen zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe. In diesem Höchstbetrag enthalten ist auch der Beitrag von Fr. 41 000 an die Kinder- und Jugendmedien Zürich, die regionale Unter- organisation des Schweizerischen Instituts für Kinder- und Jugendme- dien, für die jährliche Herausgabe des KIM-Lesemagazins. Die übrigen Beiträge entsprechen jenen der Vorjahre. Die Vorgabe von § 2 des Kul- turförderungsgesetzes, wonach Subventionen an private Institutionen bis zur Hälfte des anrechenbaren Defizits gewährt werden können, wird eingehalten. Die benötigten Mittel für 2012–2015 sind im Budget 2012, im Entwurf zum Budget 2013 und im KEF 2013–2016 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung der folgenden Institutionen wird mit Wirkung ab 1. Januar 2012 erneuert: – Pestalozzi-Gesellschaft, Zürich – Schweizerische Bibliothek für Blinde und Sehbehinderte, Zürich – Schweizerisches Institut für Kinder- und Jugendmedien, Zürich – Schweizerisches Jugendschriftenwerk, Zürich – Stiftung Bibliomedia Schweiz, Bern
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2015. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis spätestens 30. Juni 2015 einzureichen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die betroffenen Institutionen (durch Schreiben der Bildungsdirektion), die kantonale Bibliothekskommission sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi