RRB Nr. 1284/2009
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Uitikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
August 19, 2009German2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Uitikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. August 2009
1284. Gemeindeordnung (Uitikon)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Uitikon haben am 17. Mai 2009 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Anstelle einer Urnenwahl ernennt neu der Gemeinderat die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten. Die Änderung gibt zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Uitikon am 17. Mai 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Uitikon, Gemeinderatskanzlei, Zürcherstrasse 59, 8142 Uitikon, den Bezirksrat Dietikon, Kirchplatz 5, 8953 Dietikon, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi