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Krankenversicherung, Individuelle Prämienverbilligung 2014, Berechtigungsgrenzen bei Einkommen und Vermögen, Festlegung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Dezember 2012

1287. Krankenversicherung (Individuelle Prämienverbilligung 2014; Festlegung der Berechtigungsgrenzen bei Einkommen und Vermögen)

Erwägungen

1. Ausgangslage Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) und § 8 Abs. 1 des Einführungsgeset- zes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG KVG) erhalten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit steuerlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton eine Prämienverbilligung. Wer diese erhält und wie hoch sie ausfällt, wird zum Teil im Bundesrecht und zum Teil im kantonalen Recht festgelegt. So sind die Prämien für Kinder aus Familien mit be- scheidenem Einkommen gemäss § 17 Abs. 4 EG KVG um mindestens 85% zu verbilligen, während Kindern und jungen Erwachsenen in Aus- bildung mit mittlerem Einkommen gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG eine Prämienverbilligung von mindestens 50% zu gewähren ist. Ganz allge- mein schreibt das kantonale Recht vor, dass mindestens 30% der Ver- sicherten und mindestens 30% der Haushalte mit Kindern Anspruch auf Prämienverbilligung haben müssen (§ 8 Abs. 2 EG KVG). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben legt der Regierungsrat ge- stützt auf § 17 EG KVG den Kantonsbeitrag, die Einkommens- und Vermögensgrenzen sowie die konkrete Höhe der Verbilligungsbeiträge fest. Stichtag für die Ermittlung der anspruchsberechtigten Personen im Prämienverbilligungsjahr 2014 ist nach dem geltenden Recht der 1. Ja- nuar 2013 (§ 9 Abs. 1 und 2 EG KVG). Am 7. Dezember 2011 verab- schiedete der Regierungsrat zuhanden des Kantonsrates einen Antrag zu einer Änderung des EG KVG (Vorlage 4859). Nach der neuen Re- gelung gemäss § 9 Abs. 1 EG KVG in der Fassung gemäss Vorlage 4859 verschiebt sich der Stichtag auf den 1. April. Ob die geänderte gesetzli- che Bestimmung noch vor 1. April 2013 in Kraft gesetzt werden kann, ist noch offen. Die zur Prämienverbilligung berechtigenden Einkom- mens- und Vermögensgrenzen sind in beiden Fällen vor dem Stichtag festzusetzen. Der Kantonsbeitrag und die konkreten individuellen Ver- billigungsbeiträge für das Prämienverbilligungsjahr 2014 werden hinge- gen erst im September 2013 festzusetzen sein, wenn der Bundesbeitrag 2014 abgeschätzt werden kann.

2. Festlegung der Vermögensgrenzen Die Vermögensgrenzen sind unterschiedlich, je nachdem ob eine anspruchsberechtigte Person verheiratet ist und/oder Kinderunterstüt- zungspflichten hat (und daher nach dem Verheiratetentarif [VT] be- steuert wird) oder ob sie alleinstehend ist und nach dem Grundtarif (GT) besteuert wird. Der Regierungsrat hat die Vermögensgrenzen auf das Auszahlungsjahr 2011 hin letztmals angepasst (RRB Nr. 1933/2009). Es besteht keine Veranlassung, diese auf 2014 hin zu ändern.

3. Festlegung der Einkommensgrenzen Die Einkommensgrenzen wurden auf das Auszahlungsjahr 2012 hin letztmals angepasst. Grund für die Anpassung war, dass ein im Auftrag des Regierungsrates erstellter Bericht der Econcept AG festgestellt hatte, dass in gewissen Prämienregionen Haushalte mit einem Einkom- men knapp über einem bestimmten Schwellenwert gegenüber solchen mit einem Einkommen knapp unter dem Schwellenwert benachteiligt wurden. Entsprechend den Empfehlungen im Bericht der Econcept AG wurden mit RRB Nr. 1766/2010 die oberen Einkommensklassen unter- teilt und mit RRB Nr. 1136/2011 die Verbilligungsbeiträge angepasst. Mit diesen Änderungen konnten die festgestellten Schwelleneffekte beseitigt werden. Auch bei den Einkommensgrenzen besteht derzeit kein Anpassungsbedarf. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die individuelle Prä- mienverbilligung 2014 sind daher wie folgt festzulegen:

3.1. Verheiratete 1 und Alleinerziehende 2 in Franken Vermögen bis 300 000 Einkommensklasse 1 bis 22 800 Einkommensklasse 2 22 900 bis 30 400 Einkommensklasse 3 30 500 bis 38 500 Einkommensklasse 4 38 600 bis 43 000 Einkommensklasse 5 43 100 bis 47 500 Einkommensklasse 6 47 600 bis 52 000 3 Einkommensklasse 7 52 100 bis 61 000 3 1 verheiratete, in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft lebende Versicherte 2 getrennt lebende, geschiedene, verwitwete oder ledige Versicherte, die mit Kindern zusammen leben 3 Beiträge nur für Kinder

3.2. Alleinstehende (übrige Personen) in Franken Vermögen bis 150 000 Einkommensklasse 1 bis 17 200 Einkommensklasse 2 17 300 bis 24 000 Einkommensklasse 3 24 100 bis 31 400 Einkommensklasse 4 31 500 bis 37 200

3.3. Junge Erwachsene (18 bis 25 Jahre) in Erstausbildung Verheiratet oder Alleinstehend (in Franken) alleinerziehend Vermögen bis 300 000 bis 150 000 Einkommen bis 61 000 bis 61 000

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die individuelle Prä- mienverbilligung 2014 werden wie folgt festgesetzt: 1. Verheiratete 1 und Alleinerziehende 2 in Franken Vermögen bis 300 000 Einkommensklasse 1 (tiefste) bis 22 800 Einkommensklasse 2 22 900 bis 30 400 Einkommensklasse 3 30 500 bis 38 500 Einkommensklasse 4 38 600 bis 43 000 Einkommensklasse 5 43 100 bis 47 500 Einkommensklasse 6 47 600 bis 52 000 3 Einkommensklasse 7 (höchste) 52 100 bis 61 000 3 1 verheiratete, in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft lebende Versicherte 2 getrennt lebende, geschiedene, verwitwete oder ledige Versicherte, die mit Kindern zusammen leben 3 Beiträge nur für Kinder

2. Alleinstehende (übrige Personen) in Franken Vermögen bis 150 000 Einkommensklasse 1 (tiefste) bis 17 200 Einkommensklasse 2 17 300 bis 24 000 Einkommensklasse 3 24 100 bis 31 400 Einkommensklasse 4 (höchste) 31 500 bis 37 200

3. Junge Erwachsene (18 bis 25 Jahre) in Erstausbildung in Franken Vermögen bis 150 000 (falls alleinstehend) 300 000 (falls verheiratet oder alleinerziehend) Einkommen bis 61 000

II. Veröffentlichung von Dispositiv I im Amtsblatt.

III. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion, die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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