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Decision

RRB Nr. 1295/2009

Amtliche Vermessung, Bubikon, Erst- und Zweiterhebung, Lose 4A und 4B, Genehmigung

August 19, 2009German2 min

Source zh.ch

Amtliche Vermessung, Bubikon, Erst- und Zweiterhebung, Lose 4A und 4B, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. August 2009

1295. Grundbuchvermessung (Amtliche Vermessung)

Erwägungen

Die mit RRB Nr. 975/1999 angeordnete und mit der Landumlegung Bubikon-Süd koordinierte amtliche Vermessung Bubikon 4 wurde als Ersterhebung, Los 4A, und Zweiterhebung, Los 4B, abgeschlossen. Laut dem Protokoll des Gemeinderats Bubikon vom 22. August 2007 ist die anlässlich der öffentlichen Auflage des Vermessungswerks eingereichte Einsprache einvernehmlich erledigt worden. Das Amt für Raumordnung und Vermessung hat diese Erst- und Zweiterhebung geprüft und für richtig befunden. Gestützt auf § 23 der Verordnung über die amtliche Vermessung vom 17. Dezember 1997 sind die Erst- und Zweiterhebung Bubikon, Lose 4A und 4B, zu genehmigen. Anschliessend wird das Vermessungswerk dem Bundesamt für Landestopografie zur Anerkennung eingereicht.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Erst- und Zweiterhebung Bubikon, Lose 4A und 4B, werden genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Bubikon, 8608 Bubikon, das Bun- desamt für Landestopografie, Eidgenössische Vermessungsdirektion, 3003 Bern, das Obergericht, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8023 Zürich, das Notariatsinspektorat, Obere Zäune 12, 8023 Zürich, das Grund- buchamt Grüningen, Kirchgass 8, 8627 Grüningen, das Ingenieur- und Vermessungsbüro Urs Hürlimann AG, Sennweidstrasse 9, 8608 Bubi- kon, die Gossweiler Ingenieure AG, Neuhofstrasse 34, 8600 Dübendorf, sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi