RRB Nr. 1298/2020
Gemeindewesen, Schulgemeinde Bonstetten, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung
December 23, 2020German4 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Schulgemeinde Bonstetten, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Dezember 2020
1298. Gemeindeordnung (Sekundarschulgemeinde Bonstetten)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Bonstetten haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 27. September 2020 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Sekundarschulgemeinde Bon- stetten (GO) beschlossen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Gemeinde- gesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Sekundarschulge- meinde Bonstetten aufgehoben.
3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 19 Abs. 2 GO, wonach die Überprüfung von Anordnungen und Erlassen von Mitgliedern oder Ausschüssen der Behörde innerhalb von 30 Tagen schriftlich bei der Schulpflege verlangt werden können (Neu- beurteilung nach § 170 Abs. 1 lit. a GG), beruht auf der bis zum 31. De- zember 2020 geltenden Rechtslage. Die Gemeindeordnung tritt jedoch am 1. Januar 2021 in Kraft (Art. 34 GO). Gleichentags tritt auch das teil- revidierte Volksschulgesetz (nVSG) in Kraft, das den erwähnten Rechts- mittelweg teilweise ändert (ABl 2020-10-30). Anordnungen eines Mit- gliedes oder eines Ausschusses der Schulpflege sind neu mit Rekurs beim Bezirksrat anzufechten (§ 75 Abs. 1 nVSG). Das Volksschulgesetz als Spezialgesetz geht dem Gemeindegesetz vor. Anordnungen von Mit- gliedern oder Ausschüssen der Schulpflege unterliegen daher ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr der Neubeurteilung nach § 170 Abs. 1 lit. a GG.
Demgegenüber unterliegen Erlasse von Mitgliedern oder Ausschüssen der Schulpflege auch nach dem 1. Januar 2021 der Neubeurteilung nach § 170 Abs. 1 lit. a GG. Art. 19 Abs. 2 GO widerspricht damit in Bezug auf den Rechtsmittelweg von Anordnungen § 75 Abs. 1 nVSG. In Art. 19 Abs. 2 GO ist daher der Begriff «Anordnungen» von der Genehmigung auszunehmen. b) Art. 26 Abs. 1 GO sieht vor, dass an den Sitzungen der Schulpflege mindestens eine Schulleiterin bzw. ein Schulleiter und mindestens eine Lehrperson mit beratender Stimme teilnehmen. Gemäss § 42 Abs. 5 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100) regelt die Ge- meindeordnung die Teilnahme je einer Vertretung der Lehrpersonen und der Schulleitungen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schul- pflege, wobei das Teilnahmerecht für einzelne Beratungsgegenstände aus- geschlossen werden kann. Gemäss der ständigen Praxis des Regierungs- rates muss die Zahl der Teilnehmenden an den Sitzungen der Schul- pflege objektiv bestimmbar sein (RRB Nrn. 1168/2015 und 201/2014). Art. 36 Abs. 1 GO ist deshalb dahingehend auszulegen, dass mit der Be- zeichnung «mindestens eine» bzw. «mindestens ein» genau eine Schul- leiterin oder ein Schulleiter und eine Lehrperson gemeint sind. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. d) Die Schulpflege ist verpflichtet, die Stimmberechtigten rechtzeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungsrats- beschluss über die teilweise Nichtgenehmigung der Gemeindeordnung zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Bon- stetten am 27. September 2020 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 und unter Vorbehalt von Dispositiv II geneh- migt.
II. In Art. 19 Abs. 2 GO wird der Begriff «Anordnungen» von der Genehmigung ausgenommen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Schulpflege Bonstetten, Schachenrain 1, 8906 Bon- stetten (ES), den Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, Bezirksgebäude, 8910 Affoltern am Albis, sowie an die Bildungsdirektion und die Direk- tion der Justiz und des Innern
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli