Lexipedia

Decision

RRB Nr. 1302/2021

Regionaler Richtplan Winterthur und Umgebung, Teilrevision 2019, Festsetzung

November 17, 2021German15 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. November 2021

1302. Regionaler Richtplan Winterthur und Umgebung, Teilrevision 2019 (Festsetzung)

Erwägungen

A. Ausganglage Der regionale Richtplan Winterthur und Umgebung wurde im Rah- men der Gesamtüberprüfung mit RRB Nr. 1071/2016 festgesetzt. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Teilrevisionen des kantona- len Richtplans, namentlich der Teilrevision 2015 sowie der Teilrevision Verkehr, wurde der regionale Richtplan Winterthur und Umgebung über- prüft und auf die übergeordneten Vorgaben angepasst. Zudem wurden neben den Änderungen am Entwicklungsstand von Vorhaben im regio- nalen Richtplan, die Gemeinden im Herbst 2018 eingeladen, allfällige An- träge zuhanden der Teilrevision 2019 zu stellen. Diese sind in die Vor- lage eingeflossen. Gegenstand der Teilrevision 2019 bilden nur jene Inhalte des regiona- len Richtplans, in denen Änderungen vorgenommen wurden. Davon be- troffen sind – neben allgemeinen Änderungen sowie Korrekturen an der Karte «Regionales Raumordnungskonzept» – auch die Bereiche Siedlung, Landschaft, Verkehr, Versorgung/Entsorgung sowie Öffentliche Bauten und Anlagen. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 ersuchte die Regionalplanung Win- terthur und Umgebung (RWU) um Festsetzung der Teilrevision 2019 des regionalen Richtplans Winterthur und Umgebung gemäss Beschluss der 57. Delegiertenversammlung vom 26. Juni 2019.

B. Änderungen Allgemeine Änderungen Aufgrund der erfolgten Fusion zwischen den beiden Gemeinden Elgg und Hofstetten werden die bis anhin unter Hofstetten gelisteten Richt- planeinträge neu der Gemeinde Elgg zugeordnet. In einigen Tabellen und Karteneinträgen führt dies zu neuen Nummerierungen, die auch in den entsprechenden Themenkarten nachgeführt werden. Kapitel 1, Regionales Raumordnungskonzept In der Gemeinde Brütten wird die Lage des regionalen Arbeitsplatz- gebietes, Schwerpunktgebiet Produktion, korrigiert.

Kapitel 2, Siedlung Gemäss Art. 30a Abs. 2 der Raumplanungsverordnung (SR 700.1) setzt die Ausscheidung neuer Arbeitszonen eine Arbeitszonenbewirtschaftung voraus, welche die haushälterische Nutzung der Arbeitszonen insgesamt gewährleistet. Mit der Teilrevision 2015 des kantonalen Richtplans wurde diese Aufgabe an die Regionen delegiert. Neben verschiedenen redaktio- nellen Anpassungen werden im Kapitel 2 nun die Aufgaben von Kanton und Region hinsichtlich Arbeitsplatzzonenbewirtschaftung als Mass- nahmen aufgenommen. Die Grundsätze zur anzustrebenden baulichen Dichte werden dahingehend ergänzt, dass die Gemeinden die Nutzungs- dichte regionaler Arbeitsplatzgebiete beschränken, sofern diese nicht mindestens der öV-Güteklasse B zugewiesen sind. Für Arbeitsplatzge- biete mit niedriger Nutzungsdichte sind die Anforderungen sachgerecht zu treffen. Kapitel 3, Landschaft Auf dem Gemeindegebiet Neftenbach wird der bis anhin westlich von Riet nach Kaiserbuck verlaufende Vernetzungskorridor nach Osten hin entlang des Autobahndamms zwischen den Abschnitt Riethölzli und Kaiserbuck verlegt. Gleichzeitig werden die Massnahmen (Annahmen) für Bund und Kanton dahingehend ergänzt, dass die Vernetzung relevan- ter Strukturen beim Ausbau der Infrastrukturanlagen zu erhalten bzw. zu ersetzen sind. Im Grenzbereich zu den angrenzenden Regionen Glattal und Unter- land werden Vernetzungskorridore aufgenommen. Im erläuternden Be- richt wird dargelegt, dass in den genannten Regionen die Weiterführung der Vernetzungskorridore sicherzustellen ist. Ebenso wird im erläutern- den Bericht dargelegt, dass das bezeichnete regionale Landschaftsförde- rungsgebiet Brütten/Lindau angemessen über die Regionsgrenze hinaus zu bezeichnen ist, da dieser Landschaftsraum auch in die Region Glatttal hineingreift. Weiter werden auch im Kapitel 3 verschiedene redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Kapitel 4, Verkehr Anpassungen des kantonalen Richtplans im Bereich Verkehr führen zu verschiedenen redaktionellen wie auch materiellen Anpassungen am Kapitel 4. Zudem werden die Karteneinträge zu den geplanten Infrastrukturen Strassenverkehr um die Spange Bertschikoner-/Elsauerstrasse als neue regionale Verbindungsstrasse in der Gemeinde Wiesendangen bei gleich- zeitiger Abklassierung der Bertschikonerstrasse ergänzt. Ebenso werden die Hauptstrasse in Fortsetzung der Frauenfelderstrasse bis zur Kantons- grenze Thurgau auf dem Gemeindegebiet von Wiesendangen sowie die

Schaffhauserstrasse im Abschnitt Ein-/Ausfahrt 71 Winterthur-Oftrin- gen, Gemeinde Seuzach bis zum Kreisel eingangs Hettlingen, als regio- nale Verbindungsstrassen bezeichnet. Zudem kann mit der Fertigstellung der Umfahrungsstrasse in der Gemeinde Neftenbach und der Instand- setzung der Winterthurstrasse, diese im Abschnitt Kreisel Umfahrungs- strasse und Anschluss Wülflingerstrasse, zur Gemeindestrasse abklassiert werden. Hinsichtlich der bezeichneten Staatsstrassen durch Ortskerne oder Zentrumsbereiche mit «Umgestaltung Strassenraum» wurde die Unterteilung in «Zusatzfinanzierung aus Strassenfonds» und «Zusatz- finanzierung nicht aus dem Strassenfonds» vorgenommen. Die Karte Verkehr wird um die im Einigungsplan vom 28. September 2017 enthaltenen sechs zusätzlichen Wander- und Fusswegverbindungen auf dem Stadtgebiet von Winterthur nachgeführt bzw. um den Fussweg zur Ruine Alt-Wülfingen ergänzt. Weiter erfolgen im Text wie auch in der Karte Ergänzungen der Wanderwege, geplante Infrastrukturen Fussver- kehr im Gebiet Riethof/Mettlen (Oberwinterthur) und im Gebiet Matten- bach, Winterthur, sowie im Gebiet Eschberg, Seuzach. In Text und Karte Verkehr werden Velowege nachgeführt und Un- stimmigkeiten mit dem kommunalen Richtplan Stadt Winterthur be- seitigt. Zudem werden Linienführungen im Bereich der Integrierten Psy- chiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, der Querung A1, Winterthur und Brütten–Nürensdorf angepasst. Die im Text gelisteten und in der Karte bezeichneten Parkierungsan- lagen für die kombinierte Mobilität werden um die Station Winterthur Wülflingen ergänzt. Kapitel 5, Versorgung, Entsorgung Der Karteneintrag zu Reservoire, Fassungen und Stufenpumpwerke wird hinsichtlich des Realisierungsstands des zwischenzeitlich erstellten Stufenpumpwerks «Kaltenried Grafstal» von geplant auf bestehend nach- geführt. Die weiteren Ungenauigkeiten zu den gelisteten Karteneinträ- gen sind im Rahmen einer nächsten Teilrevision des regionalen Richtplans zu bereinigen.

C. Anhörung und Mitwirkung Die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger gemäss § 7 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1) sowie die öf- fentliche Auf‌lage gemäss § 7 Abs. 2 PBG erfolgte vom 4. Januar bis zum 11. März 2019. Die kantonalen Amts- und Fachstellen nahmen im Rahmen der Vorprüfung vom 1. März 2019 Stellung. Insgesamt gingen rund 90 An- träge von 28 Einwendenden (Kanton, vier Regionen, sieben Gemeinden, zwölf Privatpersonen und vier Organisationen) ein.

Der Vorstand der RWU überarbeitete den Entwurf des regionalen Richtplans aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen. Auf Einwen- dungen und Anträge, die nicht Gegenstand der vorliegenden Teilrevision 2019 bilden, wurde nicht eingetreten. An der 57. Delegiertenversammlung der RWU vom 26. Juni 2019 wurde die Teilrevision 2019 des regionalen Richtplans Winterthur und Umgebung einstimmig zur Festsetzung durch den Regierungsrat verabschiedet. Gegen diesen Beschluss wurden ge- mäss Bestätigung der RWU vom 6. September 2019 kein Referendum ergriffen und gemäss Bescheinigung des Bezirksrates Winterthur vom 23. August 2019 keine Rechtsmittel eingelegt.

D. Erwägungen Die Prüfung des zur Festsetzung beantragten Dossiers hat ergeben, dass einige Festlegungen nicht oder nur in geänderter Form festgesetzt werden können. Die Differenzen wurden anlässlich einer Besprechung vom 17. Dezember 2019 zwischen Vertretungen des Kantons und der RWU dargelegt. Anlässlich der Differenzbereinigung wurde beschlossen, den Fussweg zur Ruine Alt Wülflingen ins Wanderwegnetz zu übernehmen und entsprechend in den regionalen Richtplan Winterthur aufzunehmen. Betreffend Kapitel 3.9.2 Gewässerrevitalisierungen, kommunale Ge- wässer, wurde die Ergänzung des Eintrags Nr. 16 Steinbach im Bereich Rumstal auf dem Gemeindegebiet der Stadt Winterthur geprüft, da in der kantonalen Revitalisierungsplanung im Gebiet Rumstal ein prioritär zu revitalisierender Gewässerabschnitt verzeichnet ist. Es handelt sich um einen 120 m langen Abschnitt des Steinbachs (öffentliches Gewässer Nr. 500) auf dem Gemeindegebiet von Winterthur, entlang der Gemeinde- grenze zu Pfungen. Anlässlich der letzten Gesamtrevision des regionalen Richtplans wurde beschlossen (Bereinigungssitzung zwischen dem Bau- direktor, Vertretern der kantonalen Ämter und der RWU vom 1. Juni 2016), dass dieser Abschnitt des Steinbachs als Ausnahmefall nicht als zu revitalisierender Abschnitt im regionalen Richtplan verzeichnet wird, sofern die Standortgemeinde dies der Baudirektion ausdrücklich bean- tragt. Mit E-Mail vom 9. November 2020 bekräftigte die Stadt Winter- thur gegenüber dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), den 120 m langen Abschnitt des Steinbachs entlang der Gemeindegrenze zu Pfungen aus der ersten Priorität der kantonalen Revitalisierungspla- nung zu entfernen. Folglich wird der betroffene Gewässerabschnitt im regionalen Richtplan nicht als zu revitalisierender kommunaler Gewässer- abschnitt ergänzt.

Darüber hinaus werden der Richtplantext und die Richtplankarten in Abänderung des Beschlusses der Delegiertenversammlung vom 26. Juni 2019 wie folgt angepasst:

Kapitel 3, Landschaft 3.9.2 Gewässerrevitalisierungen, kommunale Gewässer S. 52/53 Text und Detailkarte (sowie Karte Siedlung und Landschaft) sind hin- sichtlich des nachfolgenden zu revitalisierenden kommunalen Gewässer- abschnittes zu ergänzen: – Winterthur, Hinterer Chrebsbach beim Bruderhaus Begründung: In der kantonalen Revitalisierungsplanung ist auf dem Gemeindege- biet von Winterthur der Hintere Chrebsbach, öffentliches Gewässer Nr. 130, im Gebiet Bruderhaus als prioritär zu revitalisierender Gewässerabschnitt verzeichnet. Dies bedeutet, dass im Zeitraum 2015 bis 2035 eine Revitali- sierung durch die Standortgemeinde durchzuführen ist. Als Pendenz aus der letzten Revision des regionalen Richtplans (vgl. Stellungnahme des AWEL vom 9. Mai 2016) ist dieser Gewässerabschnitt beim Bruderhaus im Richtplantext (Tabelle und Detailkarte) und in der Richtplankarte als zu revitalisierender kommunaler Gewässerabschnitt zu ergänzen. Das Tiefbauamt der Stadt Winterthur bestätigte dem AWEL mit E-Mail vom 7. Juli 2017, dass diese Bereinigung im Rahmen der nächsten Richtplan- revision vorgenommen wird.

Kapitel 4, Verkehr 4.2 Strassenverkehr, 4.2.2 Karteneinträge S. 65 Der Eintrag Nr. 2 Spange Bertschikoner-/Elsauerstrasse, Wiesendan- gen ist zu entfernen. Begründung: Das Amt für Verkehr hat 2018 gemeinsam mit der RWU und auf Wunsch der RWU untersucht, inwieweit Ausweichverkehr von der Na- tionalstrasse im Bereich Wiesendangen, Elsau, Elgg, Kollbrunn Zell unter- bunden werden kann. Der Eintrag steht diesem Bestreben entgegen. Die geplante Spange führt zu einer deutlich besseren Erreichbarkeit der Halb- anschlüsse Attikon der A1 und A7.

4.3 Öffentlicher Personenverkehr, 4.3.2 Karteneinträge S. 75/76/78 Folgende Verweisungen sind zu ändern wie auch die Detailkarte ent- sprechend nachzuführen: 14a Neftenbach, 15 Minuten (Bus), Winterthur (evtl. Winterthur Wülflin- gen Nord) 14b Neftenbach, Ortsteil Tössallmend, 30 Minuten (Bus), Winterthur (evtl. Winterthur Wülflingen Nord) 14c Neftenbach, Ortsteile Aesch, Hünikon und Riedt, 30 Minuten (Bus), Winterthur (evtl. Winterthur Wülflingen Nord) 22a Winterthur, 7.5 Minuten (Siedlungsrandbereiche: 15 Minuten), Win- terthur HB / Winterthur Grüze, Oberwinterthur / Winterthur Seen / evtl. Winterthur Wülflingen-Nord Begründung: Gemäss Erläuterungsbericht zur Teilrevision 2019 des regionalen Richt- plans Winterthur und Umgebung soll auf jegliche Massnahmen in Zusam- menhang mit der S-Bahn-Station Wülflingen Nord verzichtet werden, da diese im Rahmen der Festsetzung des kantonalen Richtplans entfernt wurde. 4.4 Fussverkehr, 4.4.2 Karteneinträge, Wanderwege, geplante Infrastrukturen Fussverkehr S. 81 Die nachfolgend geplanten Wegführungen sind aus der Detailkarte (sowie Karte Verkehr) zu entfernen: – Dättlikon, Freiensteinerstrasse, ab Regionsgrenze RWU/PZU bis Ein- mündung Eulenstrasse – Seuzach, Heimensteinstrasse – Baumschulstrasse – Welsikonerstrasse – Kat.-Nrn. 980, 765 – Seuzach, Vordere Ifangstrasse – Totenwinkelstrasse – Abzweigung bis Einmündung Ibrüchlistrasse – Ellikon an der Thur, Neue Horgenbachstrasse bis Gemeindegrenze zu Frauenfeld – Rickenbach (Sulz), Industriestrasse – Dörnlerstrasse – Hofacker- strasse – Chrüzlerstrasse – Abzweigung bis Sulzergraben – Dinhard, Brandholzstrasse – Winterthur, Rietbergstrasse – Frauenfelderstrasse – Unterführung SBB bis Einmündung in Riedbachweg – Elgg, Bahnhofstrasse – Turbenthal, Weg ab Abzweigung Nidergschlacht bis Püntächer – Winterthur (Eschenberg), ab Kreuzung Wildparkweg, Kyburgerfuss- weg – Eschenbergstrasse – bis Einmündung Paradisweg – Dägerlen/Dinhard, ab Giselstudenstrasse – Weg westlich Gurisee – Guriseestrasse sowie Verlängerung Giselstudenstrasse bis Einmün- dung Schiebenstrasse/Guriseestrasse – Dinhard (Eschlikon), ab Kreuzung Sandacker/Chalchdolen über Seu- zacherstrasse bis Längerenholz

Ebenso sind die nachfolgend geplanten Wegführungen aus dem Text zu entfernen: 1* Seuzach, Eschberg, Erstellung Wanderweg, mittelfristig 2* Winterthur, Riethof/Mettlen (Oberwinterthur), Erstellung Wander- weg, mittelfristig Die Karte Verkehr ist bezüglich nachfolgender Linienführungen an- zupassen: – Dinhard, Mühlewiesenstrasse – Riedmühlestrasse – Turbenthal, beim Wanderweg entlang des Rietbach bis «Am Bichelsee» handelt es sich um einen bestehenden Wanderweg. – Illnau-Effretikon (Ottikon), beim Altechristweg handelt es sich um einen Wanderweg. Die Karte Verkehr ist bezüglich nachfolgender Linienführung im Rahmen einer der nächsten Teilrevision anzupassen: – Der bestehende Wanderweg im Gebiet Bruni in Pfungen ist ausser- halb des überkommunalen Schutzobjektes vorzusehen. Die Linienfüh- rung ist entsprechend anzupassen. Begründung Im regionalen Richtplan sind ausschliesslich und vollständig Wege in das Fuss- und Wanderwegnetz aufzunehmen, die im Wanderwegnetz der Zürcher Wanderwege enthalten und/oder im Planungsbericht «Hindernis- freie Wanderwege in der Region Winterthur und Umgebung» vom 11. No- vember 2013 in den Objektblättern der fünf geplanten hindernisfreien Wanderwege bezeichnet sind. Der Fussverkehr ist vom Grundsatz her eine kommunale Aufgabe, da- her sind Fusswege nicht Teil des Zürcher Wanderwegnetzes und somit auch nicht Bestandteil des regionalen Richtplans. Der regionale Richtplan hat somit nur das kantonal signalisierte Wanderwegnetz zu enthalten. Zur Festsetzung von Fusswegen für den Alltagsverkehr fehlt aus kantonaler Sicht eine Grundlage. Anlässlich der Vorprüfung der Teilrevision des regionalen Richtplans hat die Fachstelle Naturschutz die Verlegung des bestehenden Wander- wegs im Gebiet Bruni, Pfungen beantragt. Der Weg führt zurzeit durch das national bedeutende Naturschutzobjekt Bruni (noch ohne Schutzver- ordnung). Die Verlegung des Wegs wurde mit dem kantonalen Gestal- tungsplan «Inertstoffdeponie Tongrube Bruni» festgesetzt. Es besteht keine Bestandesgarantie. Der fragliche, zu verlegende Abschnitt war be- reits mit Hartbelag versehen und ist erst bei der Umgestaltung als Kies- grubenersatzbiotop zum Kiesweg rückgebaut worden. Zudem wird der tössnahe Abschnitt bei der vorgesehenen Tössrevitalisierung aufgehoben. Eine Verlegung des Wegs ist nach wie vor erforderlich. Die entspre- chende Änderung der Linienführung des Wegs ist bei der nächsten Re- vision des regionalen Richtplans umzusetzen.

4.5 Veloverkehr, 4.5.2 Karteneinträge S. 83 ff. Die Radrouten von nationaler Bedeutung sind in der Karte Verkehr des regionalen Richtplans nachzutragen. Der Regierungsrat hat den kantonalen Velonetzplan beschlossen. Über die nachfolgenden, gemäss Zusammenfassung «Differenzbereinigung Velonetzplan» gelisteten Streckennummern wurde keine Auseinander- setzung geführt, und es wurde dementsprechend keine Einigung erzielt. Sie sind keine Teilstrecken des kantonalen Velowegnetzes. Der Kanton leistet hierfür keine finanzielle Unterstützung: – D09_005 Brütten; Brütten – Nürensdorf, Rietgasse – D09_007 Lindau, Illnau-Effretikon; Eschikon – Rikon, Brüttenstrasse – D09_008 Illnau-Effretikon; Effretikon, Rikonerstrasse (Kantons- strasse) – D09_014 Elsau; Brücke Pestalozzistrasse – D09_016 Neftenbach; Schaffhauserstrasse Der Text zum regionalen Richtplan ist mit einem entsprechenden Hin- weis zu ergänzen, dass bis zur definitiven Behandlung im Rahmen einer nächsten Teilrevision für die gelisteten Routen kein Finanzierungsbeitrag durch den Kanton erfolgen kann. Begründung: Der regionale Richtplan soll den effektiven Zustand des Velowegnet- zes auch unter Einschluss der nationalen Routen abbilden. Grundlage hierfür bildet der kantonale Velonetzplan bzw. der Differenzenplan.

Kapitel 5, Versorgung, Entsorgung 5.2 Wasserversorgung, 5.2.2 Karteneinträge S. 100-53 Im Rahmen einer nächsten Revision des regionalen Richtplans sind Text und Detailkarte (sowie Karte Versorgung, Entsorgung, Öff. Bauten und Anlagen) hinsichtlich der weiteren Ungenauigkeiten zu den geliste- ten Karteneinträgen zu bereinigen.

E. Festsetzung Die Teilrevision 2019 des regionalen Richtplans Winterthur und Um- gebung kann unter Vorbehalt voranstehender Erwägungen festgesetzt werden. Dieser Regierungsratsbeschluss ist ein Akt im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; SR 175.2) und kann durch betroffene Gemeinden gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich angefochten werden. Das Verwaltungsgericht prüft die Beschwerdeberechtigung von Amtes wegen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Teilrevision 2019 des regionalen Richtplans Winterthur und Umgebung wird gemäss Beschluss der 57. Delegiertenversammlung der RWU vom 26. Juni 2019 vorbehältlich von Dispositiv II festgesetzt.

II. Entgegen dem Beschluss der Delegiertenversammlung vom 26. Juni 2019 können folgende Punkte bzw. Festlegungen im Sinne der Erwägun- gen nicht oder nur in geänderter Form festgesetzt werden: – Kap. 3.9.2 Karteneinträge zu Gewässerrevitalisierung, kommunale Ge- wässer (Anpassung Text und Karte bezüglich des zu revitalisierenden Gewässerabschnittes des Hinteren Chrebsbachs beim Bruderhaus auf dem Gemeindegebiet der Stadt Winterthur) – Kap. 4.2 Strassenverkehr (Entfernung Spange Bertschikoner-/Elsauer- strasse, Wiesendangen) – Kap. 4.3 Öffentlicher Personenverkehr (Entfernung Verweis auf Win- terthur Wülflingen Nord bei den Einträgen Nrn. 14a, 14b, 14 c und 22a) – Kap. 4.4 Fussverkehr (Wanderwege: Entfernung der Einträge Nrn. 1 und 2 sowie Nachführung bzw. Abstimmung verschiedener Wander- wege mit dem Wanderwegnetz der Zürcher Wanderwege in den Ge- meinden Dägerlen, Dättlikon, Dinhard, Ellikon a. d. Th., Illnau-Effre- tikon, Pfungen, Rickenbach, Seuzach, Turbenthal, Wiesendangen und Winterthur) – Kap. 4.5 Veloverkehr (Anpassung Text und Karte hinsichtlich der- jenigen Verbindungen in den Gemeinden Brütten, Elsau, Illnau-Eff- retikon, Lindau und Neftenbach, die nicht Gegenstand des kantonalen Velowegnetzes bilden. Präzisierung, dass für entsprechende Routen keine finanziellen Mittel gesprochen werden.)

III. Der regionale Richtplan steht beim Sekretariat der Regionalpla- nung Winterthur und Umgebung RWU c/o Amt für Städtebau, Pionier- strasse 7, 8403 Winterthur, und bei der Baudirektion (Amt für Raument- wicklung, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich) zur Einsicht offen. Zu- sätzlich wird er auf der Webseite des Amtes für Raumentwicklung (are. zh.ch bzw. maps.zh.ch) und der Regionalplanung Winterthur und Um- gebung (rwu-planung.ch) veröffentlicht.

IV. Dispositiv I–III dieses Beschlusses sind von der Baudirektion ge- mäss § 6 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes öffentlich bekannt zu machen.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

VI. Mitteilung an – Die Gemeinde- und Stadträte der Gemeinden und Städte: – Altikon, Gemeindeverwaltung Altikon, Schloss 2, 8479 Altikon – Brütten, Gemeindeverwaltung Brütten, Brüelgasse 5, 8311 Brütten – Dägerlen, Gemeindeverwaltung Dägerlen, Dorfstrasse 8, 8471 Rutschwil – Dättlikon, Gemeindeverwaltung Dättlikon, Ausserdorf 14, 8421 Dättlikon – Dinhard, Welsikerstrasse 4, 8474 Dinhard – Elgg, Gemeindeverwaltung Elgg, Lindenplatz 4, 8353 Elgg – Ellikon a. d. Th., Gemeindeverwaltung Ellikon an der Thur, Andelfingerstrasse 3, 8548 Ellikon an der Thur – Elsau, Gemeindeverwaltung Elsau, Auwiesenstrasse 1, 8342 Elsau – Hagenbuch, Dorfplatz 1, 8523 Hagenbuch – Hettlingen, Gemeindeverwaltung Hettlingen, Stationsstrasse 27, 8442 Hettlingen – Illnau-Effretikon, Märtplatz 29, 8307 Effretikon – Lindau, Gemeindeverwaltung Lindau, Tagelswangerstrasse 2, 8315 Lindau – Neftenbach, Schulstrasse 3/7, Postfach 332, 8413 Neftenbach – Pfungen, Gemeindeverwaltung Pfungen, Dorfstrasse 25, 8422 Pfungen – Rickenbach, Hauptstrasse 9, 8545 Rickenbach – Schlatt, Gemeindeverwaltung Schlatt, Schützenhausstrasse 1, 8418 Schlatt – Seuzach, Gemeindeverwaltung Seuzach, Stationsstrasse 1, 8472 Seuzach – Turbenthal, Tösstalstrasse 56, Postfach 132, 8488 Turbenthal – Weisslingen, Gemeindeverwaltung Weisslingen, Dorfstrasse 40, 8484 Weisslingen – Wiesendangen, Gemeindeverwaltung Wiesendangen, Schulstrasse 20, 8542 Wiesendangen – Winterthur, Postfach, 8403 Winterthur – Zell, Gemeindeverwaltung Zell, Spiegelacker 5, 8486 Rikon

– die Planungsregion Winterthur und Umgebung RWU c/o Amt für Städtebau, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur (unter Beilage von einem Dossier) – das Verwaltungsgericht (unter Beilage von einem Dossier) – das Baurekursgericht (unter Beilage von zwei Dossiers) – die Baudirektion (unter Beilage von zwei Dossiers)

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli