RRB Nr. 1312/2014
Luftreinhalte-Verordnung, Änderung, Schreiben an das UVEK
December 10, 2014German6 min
Source zh.ch
Luftreinhalte-Verordnung, Änderung, Schreiben an das UVEK
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Dezember 2014
1312. Änderung der Luftreinhalte-Verordnung in den Bereichen
Erwägungen
stationäre Verbrennungsmotoren, Gasturbinen, weitere stationäre Anlagen sowie Brennstoffe und Marktüberwachung (Anhörung) Mit Schreiben vom 26. September 2014 hat das Eidgenössische Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) in den Bereichen stationäre Verbrennungsmotoren, Gasturbinen, weitere statio- näre Anlagen sowie Brennstoffe und Marktüberwachung zur Anhörung unterbreitet.
Ausgangslage Gemäss Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und be- trieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Entsprechend richten sich die Emissionsgrenzwerte der LRV nach dem Stand der Technik. Fort- schritte in der Technik haben dazu geführt, dass die Grenzwerte der LRV für einige Anlagentypen nicht mehr zeitgemäss sind. Moderne Anlagen können heute deutlich tiefere Grenzwerte erreichen. Mit der vorliegenden Änderung der LRV soll dieser Entwicklung Rech- nung getragen und es sollen die Grenzwerte für stationäre Verbrennungs- motoren, Gasturbinen sowie einiger industrieller Anlagenkategorien angepasst werden. Weitere Änderungen der Vorschriften betreffen ge- wisse Brennstoffe, Feuerungsanlagen und Bereiche der Marktüberwa- chung.
Beurteilung Die vorgesehenen Änderungen der LRV sind grundsätzlich zu begrüs- sen. Es sind jedoch einige Ergänzungen zu beantragen. Die vorgesehenen Vorschriften für stationäre Verbrennungsmotoren spiegeln nicht den Stand der Technik wider. Die Grenzwerte für Stick- oxide sind entsprechend tiefer anzusetzen. Notstromgruppen profitieren von erleichterten lufthygienischen An- forderungen gegenüber Stromgeneratoren. Um sicherzustellen, dass Not- stromgruppen nicht als Stromgeneratoren genutzt werden, ist die zuläs- sige Betriebsdauer von 50 auf 20 Stunden zu vermindern.
Mit der vorgesehenen Regelung betreffend Holzbrennstoffe wird ver- hindert, dass schadstoffbelastete Holzpellets oder -briketts naturbelasse- nes Holz konkurrieren. Die Regelung ist dadurch zu sichern, dass bei Verdacht auf Handel mit Holzbrennstoffen von schlechter Qualität dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) Mitteilung gemacht wird. Bei Baumaschinen soll auf die periodische Abgaskontrolle verzichtet werden. Da nur eine Messung die Einhaltung der Grenzwerte sicherstel- len kann, ist auf diese Änderung der LRV zu verzichten.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Umwelt, Luftreinhaltung und Chemikalien, 3003 Bern; auch per E-Mail an luftreinhaltung@bafu.admin.ch): Mit Schreiben vom 26. September 2014 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung der Luftreinhalte-Verordnung in den Bereichen stationäre Verbrennungsmotoren, Gasturbinen, weitere stationäre Anlagen sowie Brennstoffe und Marktüberwachung Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Die vorgesehenen Änderungen und Anpassung der Emissionsgrenz- werte im Bereich der industriellen Anlagen werden grundsätzlich begrüsst. Sie sichern die erreichten Verbesserungen im Bereich der industriellen Emissionen. Ebenso werden die Änderungen in den Bereichen Gasturbi- nen und Feuerungsanlagen als sinnvoll erachtet. Zu den einzelnen Bestimmungen haben wir folgende Anmerkungen und Anträge: Zu Art. 38 Abs. 3 und 4 LRV Qualitative Anforderungen an Holzbrennstoffe sind wichtig, damit naturbelassenes Holz nicht durch schadstoffbelastete Holzpellets und -briketts konkurriert wird. Bei der Holzbrikett-Klasse B aus restholz- verarbeitenden Betrieben besteht die Gefahr von Beimischungen bzw. Verunreinigungen mit Altholz. Bei Verdacht auf schlechte Qualität der Holzpellets oder -briketts sollte dies durch die Kantone dem BAFU ge- meldet werden können. Zu Anhang 2 Ziff. 824 Abs. 1 LRV Die vorgeschlagenen Grenzwerte für Stickoxide bei stationären Ver- brennungsmotoren geben nicht den Stand der Technik wieder. Einige Kantone haben im Rahmen der Massnahmenpläne Luftreinhaltung seit
längerer Zeit strengere Grenzwerte festgelegt, die nachweislich technisch machbar und wirtschaftlich tragbar sind. Für Anlagen bis 100 kW sind die Grenzwerte eindeutig zu hoch angesetzt. Diese Sonderbehandlung ist aus lufthygienischer Sicht nicht gerechtfertigt. Für den Betrieb mit Gasbrenn- oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziff. 41 Abs. 1 Bst. d und e sollte der gleiche Grenzwert wie für Gasbrenn- oder Gastreibstoffe nach Anhang 5 Ziff. 41 Abs. 1 Bst. a–c gelten. Biogas wird heute mehrheitlich vorgereinigt. Sofern das Gas dadurch keine schä- digenden Komponenten mehr aufweist, können die Grenzwerte für den Betrieb mit Biogas mit denjenigen für den Betrieb mit Erdgas gleichge- setzt werden. Die Grenzwerte für Stickoxide in Anhang 2 Ziff. 824 Abs. 1 LRV sind wie folgt zu ändern: Feuerungswärmeleistung bis 100 kW über 100 kW über 1 MW – beim Betrieb mit Gasbrenn- 150 mg/m3 70 mg/m3 70 mg/m3 oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben a bis c – beim Betrieb mit Gasbrenn- 150 mg/m3 70 mg/m3 70 mg/m3 oder Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben d und e – beim Betrieb mit flüssigen 250 mg/m3 110 mg/m3 110 mg/m3 Brenn- oder Treibstoffen Zu Anhang 2 Ziff. 826 LRV Gasmotoren auf Biogasanlagen (teils auch Kläranlagen) sind auf einen Dauerbetrieb ausgelegt und laufen in der Regel länger als 8000 Stunden im Jahr. Die Abgase solcher Anlagen müssten mit der vorgeschlagenen Regelung für Messung und Kontrolle von stationären Verbrennungsmo- toren vier Mal jährlich gemessen werden. Diese Lösung ist unverhältnis- mässig. Eine Messung alle zwölf Monate wird als sinnvoll erachtet. Diese Anforderung ist bereits im Massnahmenplan Luft 2008 des Kantons Zü- rich enthalten. Anhang 2 Ziff. 826 LRV ist wie folgt zu formulieren: Die periodische Messung und Kontrolle nach Artikel 13 Absatz 3 ist alle zwölf Monate zu wiederholen. Zu Anhang 2 Ziff. 827 LRV Es ist sicherzustellen, dass Notstromgruppen mit erleichterten lufthy- gienischen Anforderungen nicht als Stromgeneratoren zur Abdeckung von Spitzenlasten genutzt werden. Mit jährlich 20 Betriebsstunden kön- nen Testläufe und Einsätze ausreichend abgedeckt werden. Es wird be- antragt, die zulässige Betriebsdauer von 50 auf 20 Stunden zu verkürzen. Anhang 2 Ziff. 827 Abs. 1 LRV ist wie folgt zu formulieren:
1 Für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen, die während höchs-
tens 20 Stunden pro Jahr betrieben werden, legt die Behörde die vorsorg- lichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 6, An- hang 2 Ziffern 824 und 826 sowie Anhang 6 gelten nicht. Bei den Notstromanlagen ist in der Schweiz die Richtlinie 97/68/EG nicht verbindlich, obwohl diese ausdrücklich auch für Motoren mit kons- tanter Drehzahl anwendbar wäre. Durch diese Richtlinie könnte für Neu- anlagen ein Emissionsstandard bezüglich Kohlenmonoxid und Stick- oxid sichergestellt werden. Die Richtlinie 97/68/EG ist daher als ver- bindlich zu erklären. Anhang 2 Ziff. 827 Abs. 2 LRV ist entsprechend zu ergänzen. Zu Anhang 4 Ziff. 34 LRV Die Abgasgrenzwerte für Baumaschinen gemäss Anhang 4 Ziff. 31 und 32 LRV können nur mit einer Messung kontrolliert werden. Die Ver- ordnung des EJPD über Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren (VAMV) legt die Grundlagen fest. Anhang 4 Ziff. 34 LRV ist wie folgt zu ändern: 1 Der Inhaber einer Baumaschine muss mindestens alle 24 Monate eine
Abgaswartung mit Abgasmessung durchführen oder durchführen lassen. Er muss die Ergebnisse der Abgaswartung und -messung während min- destens zwei Jahren aufbewahren und den Behörden auf Verlangen vor- weisen. 2 Bei der unter Absatz 1 verlangten Abgasmessung ist die Anzahlkon-
zentration der Feststoffpartikel im Abgas gemäss der Verordnung über Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren (VAMV) zu ermitteln.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicher- heitsdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion, die Gesundheitsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi