RRB Nr. 1326/2021
Gemeindewesen, Stadt Adliswil, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
November 24, 2021German2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. November 2021
1326. Gemeindeordnung (Stadt Adliswil)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Stadt Adliswil haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 26. September 2021 die Totalrevision der Ge- meindeordnung der Stadt Adliswil beschlossen. Der Stadtrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Gemeindeordnung, welche die notwen- digen Anpassungen an das Gemeindegesetz enthält. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Stadt Adliswil aufgehoben.
3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Adliswil am 26. Septem- ber 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat Adliswil, Zürichstrasse 13, 8134 Adliswil, den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, sowie an die Bildungs- direktion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli