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Decision

RRB Nr. 1332/2025

Gemeindeordnung, politische Gemeinde Thalwil, Änderung, Genehmigung

December 17, 2025German5 min

Source zh.ch

Gemeindeordnung, politische Gemeinde Thalwil, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Dezember 2025

1332. Gemeindeordnung (politische Gemeinde Thalwil, Änderung, Genehmigung)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Geneh- migung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Thalwil haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 die Teilrevi- sion der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Thalwil (GO) beschlossen. Die Änderungen umfassen unter anderem die Umwand- lung der Sozialkommission in eine eigenständige Kommission sowie die Erhöhung der Finanzbefugnisse des Gemeinderates beim Erwerb und Tausch von Grundstücken des Finanzvermögens. Die Teilrevision der Gemeindeordnung tritt gestaffelt in Kraft.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 43c Ziff. 3 GO definiert die Betragslimiten, ab der die Sozial- kommission für die Bewilligung von neuen einmaligen und neuen wie- derkehrenden Ausgaben innerhalb des Budgets zuständig ist. Dabei liegt die Betragslimite für neue wiederkehrende Ausgaben mit Fr. 50 000 um Fr. 20 000 höher als jene für neue einmalige Ausgaben (Fr. 30 000). Auch im Beleuchtenden Bericht der Gemeinde Thalwil vom 28. September 2025 (S. 35) werden die entsprechenden Finanzbefugnisse der Sozial- kommission in diesem Verhältnis ausgewiesen. Neue wiederkehrende Ausgaben belasten den Gemeindehaushalt auf die Dauer wesentlich mehr als neue einmalige Ausgaben, da sie in der Zeit unlimitiert sind. Entsprechend sollte die Betragslimite hierfür – wie bei anderen Orga- nen und Behörden der Gemeinde Thalwil (vgl. Art. 9 Ziff. 3, Art. 16 Ziff. 4, Art. 28 Abs. 1 Ziff. 4 oder Art. 36 Abs. 2 Ziff. 3 GO) – tiefer lie- gen als diejenige für die Bewilligung neuer einmaliger Ausgaben. Die Gemeinde ist zu verpflichten, anlässlich der nächsten Revision der Ge- meindeordnung Art. 43c Ziff. 3 GO im Sinne der Erwägungen anzu- passen.

b) Kapitel VI. «Übergangs- und Schlussbestimmungen» der GO ent- hält zwei neue Unterkapitel, Kapitel 1 «Totalrevision vom 1. Januar 2022» sowie Kapitel 2 «Teilrevision vom 1. Januar 2026». Die beiden Daten in den Unterkapiteln geben das Datum des Inkrafttretens der Total- bzw. Teilrevision an, nicht jedoch das Datum der entsprechenden Urnenab- stimmung. Bei der Erwähnung der beiden Daten handelt es sich um ein Versehen, dessen Behebung eine Änderung redaktioneller Natur er- fordert (Ersetzung von «Totalrevision vom 1. Januar 2022» durch «To- talrevision vom 13. Juni 2021» und Ersetzung von «Teilrevision vom 1. Januar 2026» durch «Teilrevision vom 28. September 2025»). Der Ge- meinderat ist zur Vornahme dieser Änderungen zu verpflichten. c) Art. 63 Abs. 2 GO definiert Übergangsregelungen für die Sozial- kommission als eigenständige Kommission. Dabei wird auf Art. 44 ff. GO verwiesen. Art. 44 GO enthält jedoch Ausführungen zu unter- stellten Kommissionen, wohingegen Art. 43a ff. GO die Sozialkommis- sion als eigenständige Kommission regeln. Bei der Verweisung auf Art. 44 ff. GO handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung eine Änderung redaktioneller Natur erfordert (Ersetzung von «Art. 44 ff.» durch «Art. 43a ff.»). Der Gemeinderat ist zur Vornah- me dieser Änderung zu verpflichten. d) Art. 64 Abs. 1 GO regelt das Inkrafttreten der Teilrevision vom 28. September 2025. Dabei wird auf Art. 66 Abs. 2 GO verwiesen. Die Gemeindeordnung Thalwil enthält jedoch keine Bestimmung mit der Bezeichnung Art. 66. Bei der Verweisung auf Art. 66 Abs. 2 GO handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung lediglich eine Änderung redaktioneller Natur erfordert (Ersetzung von «Art. 66 Abs. 2» durch «Art. 63 Abs. 2»). Der Gemeinderat ist zur Vornahme dieser Än- derung zu verpflichten. e) Die teilrevidierte Gemeindeordnung sieht in Art. 64 Abs. 1 GO (Inkrafttreten der Teilrevision) vor, dass die Übergangsregelung gemäss Art. 66 Abs. 2 [korrekt Art. 63 Abs. 2] am 1. Juli 2025 in Kraft tritt. Der Grund hierfür liegt darin, dass das Vorverfahren gemäss §§ 48 des Ge- setzes über die politischen Rechte (LS 161) für die Erneuerungswahlen im Jahr 2026 bereits im Spätherbst 2025 beginnt (Wahlanordnung). Im Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses des Regierungsrates ist es nicht mehr möglich, die in Art. 64 Abs. 1 GO aufgeführte Bestimmung vor dem 1. Juli 2025 zu genehmigen. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten bzw. die Aufhebung der Gemeindeordnung, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der in Art. 64 Abs. 1 GO aufge- führten Bestimmung sprechen. f) Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Be- merkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Thalwil am 28. September 2025 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Thalwil, Alte Landstrasse 112, 8800 Thalwil, den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, so- wie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des In- nern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli