RRB Nr. 1336/2021
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Boppelsen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
November 24, 2021German3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Boppelsen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. November 2021
1336. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Boppelsen)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Boppelsen haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 26. September 2021 die Totalre- vision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Boppelsen be- schlossen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und ent- hält die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis da- hin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Boppelsen aufgehoben.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) In Art. 9 GO werden neun Geschäfte aufgeführt, die der obligato- rischen Urnenabstimmung unterliegen. Die Aufzählung der Geschäfte erfolgt anhand von Ziffern. Die Aufzählung beginnt allerdings erst mit der Ziff. 4 und reicht bis zur Ziff. 12. Die Entwurfsversion, die dem Ge- meindeamt zur Vorprüfung eingereicht worden war, umfasste dieselben Geschäfte wie die Gemeindeordnung vom 26. September 2021 mit dem einzigen Unterschied, dass in der Entwurfsversion – wie allgemein üblich und korrekt – die Aufzählung der neun Geschäfte mit der Ziff. 1 begann und entsprechend bis zur Ziff. 9 reichte. Damit wird klar, dass die Ziffern in Art. 9 GO irrtümlich nummeriert wurden – beginnend mit der Ziff. 4 anstatt der Ziff. 1. Hierbei handelt es sich um ein offensichtliches Ver- sehen, dessen Behebung lediglich Änderung redaktioneller Natur erfor- dert «neue Nummerierung der Aufzählung, beginnend mit Ziff. 1 durch- gehend bis Ziff. 9». Der Gemeinderat ist zur Vornahme dieser Änderun- gen zu verpflichten. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Boppel- sen am 26. September 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Der Gemeinderat wird verpflichtet, in Art. 9 der Gemeindeordnung die redaktionelle Änderung gemäss Erwägung 3a vorzunehmen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Gemeinderat Boppelsen, Oberdorfstrasse 2, 8113 Boppelsen, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli