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RRB Nr. 1341/2009

Bundesgesetz über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, Schreiben an das EFD

August 26, 2009German5 min

Source zh.ch

Bundesgesetz über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, Schreiben an das EFD

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. August 2009

1341. Bundesgesetz über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden

Erwägungen

auf Flughäfen (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 unterbreitete der Vorsteher des Eid- genössischen Finanzdepartements einen Entwurf zum Bundesgesetz über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen samt Erläute- rungen zur Stellungnahme. Die Vernehmlassungsteilnehmenden wurden insbesondere gebeten, zur Frage der Rechtsgleichheit Stellung zu nehmen. Mit der Annahme der Motion Kaufmann durch das Parlament wurde der Bundesrat beauftragt, die gesetzlichen Bestimmungen zu schaffen, damit nicht nur nach dem Zollausland abfliegende, sondern auch aus dem Zollausland ankommende Passagiere in den Genuss des abgabenfreien Einkaufs in Zollfreiläden gelangen. Dafür müssen einzelne Bestimmun- gen in verschiedenen Bundesgesetzen geändert werden (Zollgesetz vom 18. März 2005, Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999, Alkohol- gesetz vom 21. Juni 1932 und Tabaksteuergesetz vom 21. März 1969). Die Zahl der Staaten mit zollfreien Einkaufsmöglichkeiten für an- kommende Passagiere beträgt heute weltweit 19, worunter sich allein elf in Europa befinden. Die Betreiberinnen und Betreiber der Zoll- freiläden gehen von einem geschätzten Mehrumsatz von insgesamt 50–60 Mio. Franken aus, je nach Einkaufsverhalten der ankommenden Passagiere (Substitutionskäufe). Mit diesem erwarteten Mehrertrag würden die Standortkantone von Flughäfen, unter anderem Zürich, zu- sätzliche kantonale Steuereinnahmen erzielen. Zudem soll mit der Schaffung dieser Einkaufsmöglichkeit eine Stärkung der Schweizer Flughäfen und des Tourismusstandortes Schweiz einhergehen. Die Möglichkeit des zollfreien Einkaufs bei der Ankunft erhöht – gemäss den Ausführungen im erläuternden Bericht – die Annehmlichkeiten für die Passagiere, da sie nicht mehr gezwungen wären, die Einkäufe auf dem Abflughafen zu tätigen. Profitieren würden aber auch die Flug- gesellschaften, werde doch weniger Gepäck an Bord genommen, was aus Platz-, Gewichts- und Sicherheitsgründen ein Vorteil sei. Zudem könnten in der Schweiz rund 60–80 neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Eine Benachteiligung des schweizerischen Detailhandels sei hingegen nicht zu erwarten, da die Freimengen für die Einfuhr von Alkohol und Tabak, den beiden wichtigsten Zollfreiprodukten, beibe- halten würden und bei den übrigen Produkten eine Wertfreigrenze von Fr. 300 zum Tragen komme.

Der Kanton als grösster Aktionär der Flughafen Zürich AG (FZAG) und Standortkanton hat ein grosses Interesse an einem attraktiven Flughafen und an einer betriebswirtschaftlich gesunden FZAG. Zoll- freie Einkäufe auch durch ankommende Passagiere unterstützten die in der Eigentümerstrategie des Regierungsrates vom 28. Mai 2008 formu- lierten Zielsetzungen für den Flughafen Zürich. Der Flughafen gewänne an Attraktivität. Insofern wäre die Einführung des zollfreien Einkaufs von Waren anlässlich der Ankunft aus dem Zollausland zu begrüssen. Allerdings ist die Aussage im erläuternden Bericht in Zweifel zu ziehen, wonach der schweizerische Detailhandel nicht darunter leiden wird. Zudem drängen sich Bedenken aus Sicht der Rechtsgleichheit auf.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement (Zustell- adresse: Eidgenössische Oberzolldirektion, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 haben Sie uns einen Entwurf zum Bundesgesetz über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flug- häfen zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Möglichkeit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen grundsätzlich die vorgesehene Ergänzung, wonach auch aus dem Zollausland ankommende Passagiere zollfrei Waren einkaufen können. Damit würde sich ein grosser Teil der bisher auf dem ausländi- schen Abflughafen getätigten Einkäufe ins Inland verlagern. Hiesige Flughäfen würden an Attraktivität gewinnen. Auch im Zusammenhang mit den neuen Sicherheitsbestimmungen (Transport von Flüssigkeiten) gewinnt das Angebot des zollfreien Einkaufs nach der Landung an Bedeutung. Ebenso stärkt dieses Angebot die betriebswirtschaftliche Ertragskraft der Flughafen Zürich AG. Wir sind jedoch der Ansicht, dass eine gewisse Benachteiligung des schweizerischen Detailhandels nicht von der Hand zu weisen ist. Dies trotz des Umstandes, dass – so der erläuternde Bericht – der Umfang des Einkaufs in Zollfreiläden im Vergleich zum heutigen Einkauf in den benachbarten Grenzregionen gering ist. Die hier vorgesehene Neuerung führt dennoch zu einer gewissen Wettbewerbsverzerrung. Im Übrigen stellt sich unseres Erachtens tatsächlich die im erläutern- den Bericht aufgeworfene Frage nach der Rechtsgleichheit. Die Möglich- keit der Flugpassagiere, bei der Ankunft Waren zoll- und steuerbefreit zu erwerben, verstärkt die bereits bestehende Bevorzugung des Flug- verkehrs gegenüber dem Reisendenverkehr auf der Strasse, auf der

Schiene oder auf den Wasserwegen. Schon die heutige Bevorzugung von Flugpassagieren ist unter diesem Gesichtswinkel nicht unproblematisch, entspricht aber den internationalen Standards und verhilft damit den Schweizer Flughäfen zu gleich langen Spiessen. Eine weitere Ausdehnung dieser Privilegierung hat insbesondere im Bereich der Steuern eine besondere Bedeutung. Nach dem in Art. 127 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankerten Grundsatz der Allge- meinheit der Besteuerung dürfen Ausnahmen von der Steuerpflicht nur vorgesehen werden, wenn sie sachlich geboten sind. Die vorgeschlagene Regelung ist zudem mit dem Wesen der betroffenen Steuern nicht ohne Weiteres vereinbar. Sie machen daher komplizierte und systemwidrige Spezialbestimmungen in den einzelnen Erlassen notwendig. So müssten im Zollgesetz Tatbestände geregelt werden, die zollrechtlich an sich be- deutungslos wären, weil gar keine Zollgrenze überschritten wird. Auch bei der Mehrwertsteuer müssen beispielsweise reine Inlandumsätze als Einfuhren umqualifiziert werden. Der Kanton hat ein grosses Interesse an einem attraktiven Flughafen und an einer betriebswirtschaftlich gesunden FZAG. Die Ermöglichung des zollfreien Einkaufs auch für ankommende Passagiere unterstützt die in der Eigentümerstrategie des Zürcher Regierungsrates vom 28. Mai 2008 formulierten Zielsetzungen für den Flughafen Zürich. Der Flug- hafen gewinnt an Attraktivität. Insofern überwiegen aus unserer Sicht die Vorteile bei der Einführung des zollfreien Einkaufs von Waren an- lässlich der Ankunft aus dem Zollausland. Abschliessend ist festzuhalten, dass – sofern das Vorhaben umgesetzt werden sollte – die Zollfreiläden so anzusiedeln wären, dass sie die Ein- reisekontrollen und die Übersichtlichkeit in den entsprechenden Berei- chen nicht beeinträchtigen. Hier hat eine Abwägung der finanziellen Interessen gegenüber denjenigen der Sicherheit zu erfolgen.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mit- glieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi