RRB Nr. 14/2014
Gemeindewesen, Gemeindeverband Abwasserverband Kelleramt, Satzungen, Änderung, Genehmigung
January 7, 2014German3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Januar 2014
14. Gemeindewesen (Gemeindeverband Abwasserverband Kelleramt)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. a) Die Aargauer Gemeinden Arni, Islisberg, Oberlunkofen, Oberwil- Lieli, Rottenschwil und Unterlunkofen bilden seit vielen Jahren eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne der §§ 74 ff. des Gesetzes über die Einwohnergemeinden des Kantons Aargau vom 19. Dezember 1978 (SAR 171.100). Im Hinblick auf den Beitritt der aargauischen Ein- wohnergemeinde Jonen sowie der zürcherischen Politischen Gemeinde Ottenbach zum Gemeindeverband Abwasserverband Kelleramt haben die Verbandsgemeinden ihre Satzungen revidiert. Grundlage dieses Ver- bandes bildet ein Staatsvertrag, den die Kantone Aargau und Zürich mit Beschlüssen vom 4. September 2013 (Protokoll Nr. 2013-001104) und 30. Oktober 2013 (RRB Nr. 1210/2013, ABl 2013-12-06) geschlossen haben. Demgemäss findet auf den Gemeindeverband aargauisches Recht Anwendung, weshalb sich die vorliegende Prüfung des Regierungsrates auf Übereinstimmung mit dem Staatsvertrag beschränkt. Den Ände- rungen der Satzungen haben die Stimmberechtigten der Verbands- gemeinden zwischen dem 15. Mai 2011 und dem 17. Juni 2011 zugestimmt. Der Bezirksrat Affoltern hat bestätigt, dass gegen den Gemeindebe- schluss der Politischen Gemeinde Ottenbach kein Rechtsmittel ergriffen wurde. Die Beschlüsse der Einwohnergemeinden Arni, Islisberg, Jonen, Oberlunkofen, Oberwil-Lieli, Rottenschwil und Unterlunkofen sind ebenfalls rechtskräftig. b) Die Änderungen der Satzungen betreffen den Beitritt der Ein- wohnergemeinde Jonen und der Politischen Gemeinde Ottenbach zum Gemeindeverband Abwasserverband Kelleramt und dadurch bedingte Anpassungen. Die Bestimmungen geben, soweit ersichtlich, zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Satzungen des Gemeindeverbandes Abwasserverband Keller- amt werden genehmigt.
II. Mitteilung an – den Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau, – den Verbandsvorstand des Gemeindeverbands Abwasserverband Kelleramt, Gemeindekanzlei, Rottenschwilerstrasse 16, 8918 Unterlunkofen, – den Gemeinderat Ottenbach, Gemeindeverwaltung, Affoltern- strasse 3, 8913 Ottenbach, – die Gemeinderäte der Einwohnergemeinden – Arni, Gemeindeverwaltung, Staldenstrasse, 8905 Arni, – Islisberg, Gemeindekanzlei, Bonstetterstrasse 2, 8905 Islisberg, – Jonen, Gemeindeverwaltung, Schulhausstrasse 3, 8916 Jonen, – Oberlunkofen, Gemeindeverwaltung, Zugerstrasse 20, 8917 Oberlunkofen, – Oberwil-Lieli, Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 52, 8966 Oberwil-Lieli, – Rottenschwil, Gemeindeverwaltung, Hauptstrasse 21, 8919 Rottenschwil, – Unterlunkofen, Gemeindekanzlei, Rottenschwilerstrasse 16, 8918 Unterlunkofen, – den Bezirksrat Affoltern, Bezirksgebäude, Postfach, 8910 Affoltern a. A., – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi