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Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht, Änderung, Vernehmlassung, Schreiben an das EJPD

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Dezember 2021

1422. Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht (Änderung);

Erwägungen

Vernehmlassung Mit E-Mail vom 25. November 2021 lud das Bundesamt für Justiz die Kan- tone zur Konsultation betreffend Verlängerung und Anpassung der Co- vid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht (SR 272.81) ein. Die eidgenössischen Räte beraten in der Wintersession über eine Ver- längerung der justiziellen und verfahrensrechtlichen Massnahmen im Covid-19-Gesetz (SR 818.102). Dabei ist vorgesehen, dass der Bundesrat weiterhin Bestimmungen über den Einsatz technischer Instrumente oder Hilfsmittel erlassen kann. Dazu soll die Geltungsdauer von Art. 7 Bst. b des Covid-19-Gesetzes bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden. Hingegen sollen künftig keine von den Verfahrensgesetzen abweichende Bestimmungen betreffend Fristen sowie die Zustellung im Betreibungs- und Konkursverfahren mehr möglich sein. Deshalb soll die Geltungs- dauer von Art. 7 Bst. a und c des Covid-19-Gesetzes nicht verlängert wer- den, sondern am 31. Dezember 2021 auslaufen (Entwurf vom 27. Oktober 2021, BBl 2021 2516). Der Regierungsrat hat diese Änderungen in der Ver- nehmlassung begrüsst (RRB Nr. 1124/2021). Werden diese Änderungen beschlossen, so ist die Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht entsprechend anzupassen. Einige Massnah- men, für die es künftig keine gesetzliche Grundlage mehr gibt, sind auf- zuheben. Im Übrigen soll die Geltungsdauer der Verordnung bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden. Unabhängig von der Änderung des Covid-19-Gesetzes soll zudem Art. 6 der Verordnung angepasst werden. Der Regierungsrat lehnt die Änderung von Art. 6 der Covid-19-Ver- ordnung Justiz und Verfahrensrecht ab. Im Übrigen begrüsst er die vor- geschlagene Änderung und Verlängerung der Verordnung.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an zz@bj.admin.ch, philipp.weber@bj.admin.ch und dominic.wuethrich@ bj.admin.ch): Mit E-Mail vom 25. November 2021 haben Sie uns den Entwurf für eine Änderung der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht (SR 272.81) zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Ge- legenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die Änderung der Covid-19-Verordnung Justiz und Ver- fahrensrecht und die Verlängerung bis zum 31. Dezember 2022. Ledig- lich die Änderung von Art. 6 der Verordnung lehnen wir ab. Art. 1 (Präventionsmassnahmen bei Verhandlungen und Einvernahmen) Wir begrüssen die Aufhebung von Art. 1. Die Präventionsmassnah- men gemäss den jeweils anwendbaren eidgenössischen und kantonalen Regeln gelten ohnehin. Eine Wiederholung bringt keinen Mehrwert, son- dern kann sogar zu Missverständnissen führen. Art. 6 (Besondere Massnahmen in Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzes) In der jetzigen Fassung erlaubt Art. 6 zum einen, dass persönliche An- hörungen durch ein einzelnes Mitglied oder eine Delegation der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde oder der gerichtlichen Beschwerde- instanz durchgeführt werden können. Zum anderen können persönliche Anhörungen und Verhandlungen mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Künftig soll nur noch Letzteres möglich sein. Diese Änderung lehnen wir ab, insbesondere soweit sie die Verfahren betreffend die fürsorgerische Unterbringung betreffen. Angesichts der steigenden Infektionszahlen werden in den Kliniken und Heimen die Schutzvorschriften zunehmend wieder verstärkt. Dazu gehören unter anderem Abstandsvorschriften und die Begrenzung der Anzahl Personen pro Raum. Deshalb ist zu erwarten, dass die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörden Schwierigkeiten haben werden, von den Institutionen genügend grosse Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt zu bekommen. Auch können fürsorgerisch untergebrachte Patientinnen und Patienten aus medizinischen Gründen (z. B. Wahnerkrankungen) teilweise keine Medikamente nehmen und sich nicht impfen lassen. Dies würde bedeu- ten, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Anhörungen be-

treffend fürsorgerische Unterbringung vermehrt nur noch als Videokon- ferenzen durchführen könnten. Da fürsorgerisch untergebrachte Patien- tinnen und Patienten regelmässig unter erheblichen psychischen Prob- lemen leiden, ist das keine geeignete Option. Sowohl für die Person selber als auch für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist es besser, wenn zumindest eine Person der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde sich einen Eindruck vor Ort machen kann, als dass der gesamte Spruchkörper eine Anhörung mittels Video- oder Telefonkonferenz durch- führt (sofern sich die jeweiligen Patientinnen und Patienten überhaupt zu einer Videokonferenz bereiterklären). Wir beantragen deshalb, dass Art. 6 unverändert beibehalten wird. Eventualiter soll die Möglichkeit der Anhörung durch ein einzelnes Mitglied oder eine Delegation der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde oder der gerichtlichen Beschwerde- instanz zumindest bei der fürsorgerischen Unterbringung möglich bleiben. Zudem weisen wir darauf hin, dass bei der fürsorgerischen Unterbrin- gung die Anhörung ohnehin nicht in jedem Fall, sondern nur «in der Re- gel» durch das Kollegium erfolgen muss (Art. 477 Abs. 2 ZGB). Sollte Art. 6 entgegen unserem Antrag geändert werden, so müsste in den Erläu- terungen zur Verordnung auf diese Ausnahme im ordentlichen Recht hin- gewiesen werden. Ansonsten könnte durch die Änderung der Covid-19-­ Verordnung Justiz und Verfahrensrecht der falsche Eindruck entstehen, dass künftig alle Anhörungen durch das Kollegium erfolgen müssen. Art. 7–9 (Betreibungs- und Konkursverfahren) Da die Geltungsdauer von Art. 7 Bst. a und c des Covid-19-Gesetzes nicht verlängert werden soll, fehlt es ab dem 1. Januar 2022 an einer ge- setzlichen Grundlage für die Massnahmen im Betreibungs- und Konkurs- verfahren. Wir begrüssen deshalb die Aufhebung dieser Verordnungs- bestimmungen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direk- tion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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